Full text : Obrigkeit und Untertanen

politisch-kulturelle  Tradition  eines  gemeinsamen  Miteinanders,  wonach  Herrschaft
"nicht  ein  einseitiges,  lediglich  nach  dem  Willen  der  Herrschenden  ausgerichtetes
Gewaltverhältnis,  sondern  ein  vertragsähnlicher  Rechtszustand"  war,  hatte  auch  im
18.Jahrhundert  noch  ihre  Gültigkeit158.
Mit  der  Publikation  der  Forstordnung  und  mit  der  herrschaftlichen  Resolution  vom
Mai  1730  war  der  Protest  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  nassau-saarbrückischen
Landgemeinden  beigelegt.  Die  meisten  Gemeinden  verfugten  über  keinen  eigenen
Wald  und  konnten  daher  mit  dem  Ergebnis  des  Forstkonflikts  auch  zufrieden  sein:
Die  neue  Forstordnung  entsprach  vom  Umfang  her  ganz  ihren  Vorstellungen  und  die
einzelnen  Artikel  waren  -  jedenfalls  für  diese  Gemeinden  -  kaum  härter  als  die
früheren;  außerdem  würde  ohnehin  erst  die  Praxis  zeigen,  wie  die  einzelnen  Bestimmungen
  konkret  sich  auswirkten;  und  für  die  Alltagspraxis  wiederum  hatte  die  Herrschaft
  mit  der  Resolution  vom  15.Mai  eine  Handlungsanleitung  mitgeliefert:  Das
Forstamt  solle  sich  nicht  immer  so  genau  an  den  Buchstaben  der  Verordnung  halten,
sondern  von  Fall  zu  Fall  entscheiden  und  stets  darauf  sehen,  daß  die  Untertanen  nicht
über  Gebühr  belastet  würden.  Die  Herrschaft  selbst  beschrieb  damit  quasi  die  Nischen
  ihrer  absolutistischen  Ordnungspolitik,  deren  normative  Seite  sie  in  der  Forstordnung
  festgelegt  hatte.  Die  herrschaftliche  Resolution  stellte  von  daher  eine  kongeniale
  Ergänzung  zur  Forstordnung  dar,  weil  sie  ihre  pragmatische  Durchsetzbarkeit
zu  gewährleisten  schien.  Diese  Politik  des  'doppelten  Bodens'  entsprach  übrigens
ganz  der  Vorstellung  der  Saarbrücker  Regierung,  die  von  Anfang  an  dem  Forstamt
zur  'Moderation',  'Diskretion'  und  'Vorsehung'  bei  der  praktischen  Anwendung  der
einzelnen  Forstartikel  geraten  hatte.  Für  den  Saarbrücker  Oberforstmeister  hatte  sich
damit  die  Situation  allerdings  zum  schlechteren  geändert:  Er  hatte  zwar  immer  noch
eine  nicht  zu  unterschätzende  Machtposition,  aber  die  neue  Forstordnung  und  die
herrschaftliche  Resolution  setzten  ihm  doch  klar  festgeschriebene  Grenzen;  so  wie
1728/29,  als  es  nur  eine  recht  vage  'Instruktion'  für  ihn  gab,  konnte  er  nun  nicht  mehr
schalten  und  walten.  Das  war  auch  für  die  Gemeinden  mit  Waldbesitz  von  nicht  zu
unterschätzender  Bedeutung.  Sie  waren  fraglos  am  härtesten  betroffen  von  der  neuen
reformabsolutistischen  Politik,  weil  -  wie  die  Saarbrücker  Regierung  feststellte  -
ihnen  ihre  hiebevor  gehabte  eigene  Aufsicht  unter  deß  Forstambts  Ober-  und  mediate(r)
  Aufsicht  entzogen  und  die  gemeindeeigenthümliche  Waldung  in  allen  Stükken
  wie  der  herrschaftliche  (Wald,  K.R.)  von  dem  Forstambt  immediate  administriret
(wurde)159.  Die  Saarbrücker  Regierung  hatte  völlig  richtig  erkannt,  daß  die  waldbesitzenden
  Gemeinden  durch  die  neue  Forstordnung  auf  die  Stufe  der  nicht-waldbesitzenden
  Gemeinden  heruntergedrückt  und  wie  diese  nunmehr  der  unmittelbaren
Aufsicht  des  Oberforstamts  unterstellt  wurden.  Von  daher  war  es  nicht  verwunder¬158

 Vgl  Bader,  Südwesten,  S.174.
I5y  Saarbrücker  Regierungsgutachten  zu  den  Köllertaler  Beschwerden  v.  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,
fol.28r.u.v.

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