politisch-kulturelle Tradition eines gemeinsamen Miteinanders, wonach Herrschaft
"nicht ein einseitiges, lediglich nach dem Willen der Herrschenden ausgerichtetes
Gewaltverhältnis, sondern ein vertragsähnlicher Rechtszustand" war, hatte auch im
18.Jahrhundert noch ihre Gültigkeit158.
Mit der Publikation der Forstordnung und mit der herrschaftlichen Resolution vom
Mai 1730 war der Protest der überwiegenden Mehrzahl der nassau-saarbrückischen
Landgemeinden beigelegt. Die meisten Gemeinden verfugten über keinen eigenen
Wald und konnten daher mit dem Ergebnis des Forstkonflikts auch zufrieden sein:
Die neue Forstordnung entsprach vom Umfang her ganz ihren Vorstellungen und die
einzelnen Artikel waren - jedenfalls für diese Gemeinden - kaum härter als die
früheren; außerdem würde ohnehin erst die Praxis zeigen, wie die einzelnen Bestimmungen
konkret sich auswirkten; und für die Alltagspraxis wiederum hatte die Herrschaft
mit der Resolution vom 15.Mai eine Handlungsanleitung mitgeliefert: Das
Forstamt solle sich nicht immer so genau an den Buchstaben der Verordnung halten,
sondern von Fall zu Fall entscheiden und stets darauf sehen, daß die Untertanen nicht
über Gebühr belastet würden. Die Herrschaft selbst beschrieb damit quasi die Nischen
ihrer absolutistischen Ordnungspolitik, deren normative Seite sie in der Forstordnung
festgelegt hatte. Die herrschaftliche Resolution stellte von daher eine kongeniale
Ergänzung zur Forstordnung dar, weil sie ihre pragmatische Durchsetzbarkeit
zu gewährleisten schien. Diese Politik des 'doppelten Bodens' entsprach übrigens
ganz der Vorstellung der Saarbrücker Regierung, die von Anfang an dem Forstamt
zur 'Moderation', 'Diskretion' und 'Vorsehung' bei der praktischen Anwendung der
einzelnen Forstartikel geraten hatte. Für den Saarbrücker Oberforstmeister hatte sich
damit die Situation allerdings zum schlechteren geändert: Er hatte zwar immer noch
eine nicht zu unterschätzende Machtposition, aber die neue Forstordnung und die
herrschaftliche Resolution setzten ihm doch klar festgeschriebene Grenzen; so wie
1728/29, als es nur eine recht vage 'Instruktion' für ihn gab, konnte er nun nicht mehr
schalten und walten. Das war auch für die Gemeinden mit Waldbesitz von nicht zu
unterschätzender Bedeutung. Sie waren fraglos am härtesten betroffen von der neuen
reformabsolutistischen Politik, weil - wie die Saarbrücker Regierung feststellte -
ihnen ihre hiebevor gehabte eigene Aufsicht unter deß Forstambts Ober- und mediate(r)
Aufsicht entzogen und die gemeindeeigenthümliche Waldung in allen Stükken
wie der herrschaftliche (Wald, K.R.) von dem Forstambt immediate administriret
(wurde)159. Die Saarbrücker Regierung hatte völlig richtig erkannt, daß die waldbesitzenden
Gemeinden durch die neue Forstordnung auf die Stufe der nicht-waldbesitzenden
Gemeinden heruntergedrückt und wie diese nunmehr der unmittelbaren
Aufsicht des Oberforstamts unterstellt wurden. Von daher war es nicht verwunder¬158
Vgl Bader, Südwesten, S.174.
I5y Saarbrücker Regierungsgutachten zu den Köllertaler Beschwerden v. 25.Mai 1731: LA SB 22/3434,
fol.28r.u.v.
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