Full text : Obrigkeit und Untertanen

bei  der  ersten  Fassung  und  damit  auch  bei  der  herrschaftlichen  Aufsicht  über  alle
Waldungen  des  Fürstentums.  Letztlich  hatte  also  der  Absolutismus  gesiegt,  aber  nicht
in  der  Form,  wie  es  sich  die  Herrschaft  gewünscht  hatte.  Die  nassau-saarbrückische
Forstordnung  von  1729/30  war  nicht  Ausfluß  eines  typisch  absolutistischen,  d.h.
einseitig  von  der  Herrschaft  bestimmten  Politikverständnisses,  sondern  Ergebnis
eines  immer  noch  relativ  intakt  gebliebenen  zweiseitigen  Herrschaftsverhältnisses  -
eines  Interaktionsprozesses  zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen.  Das  Forstwesen
stellte  dabei  keinen  Ausnahmefall  dar:  Die  vormundschaftliche  Herrschaft  reagierte
auch  auf  andere  Beschwerdegegenstände  der  Untertanen  in  Form  von  offiziellen
'Verordnungen'.  So  führte  etwa  die  Klage  der  Köllertaler  über  die  Besteuerung  der
Proklamationsscheine  sowie  über  die  vielen  Amts-  und  Kanzleigebühren  dazu,  daß
die  Usmger  Herrschaft  am  18.Dezember  1730  ein  Universal-Sportel-Reglement
erließ153;  und  die  so  bedeutende  Beschwerde  über  die  Untertanen-Advokaten  -  den
Eckpfeiler  der  reformabsolutistischen  Verrechtlichungspolitik  -  brachte  es  mit  sich,
daß  erstmals  eine  Advokaten-Ordnung  entworfen  wurde,  die  sich  zum  Ziel  setzte,
den  von  den  Untertanen  vorgebrachten  Gebrechen  entgegenzuwirken* 154;  und  wenn  in
der  zweiten  Jahrhunderthälfte  zur  Behebung  der  Mißstände  in  der  Rechtsprechung
eine  (zwar  auf  den  Bagatallenprozeß  beschränkte)  Justizreform  die  Grundsätze  der
Mündlichkeit  und  Unmittelbarkeit  des  Verfahrens  einführte,  dann  darf  darüber  nicht
vergessen  werden,  daß  es  die  Köllertaler  Bauern  waren,  die  sich  bereits  1729  -  wenn
auch  aus  defensiven  Motiven  -  vehement  gegen  die  Verschleppung  und  Hinauszögerung
  der  Justiz  durch  die  Saarbrücker  Regierung  gewehrt  hatten155.  Allein  diese
Beispiele  mögen  genügen,  um  zu  zeigen,  daß  Politik  auch  im  Zeitalter  des  Reformabsolutismus
  kein  einseitig  'von  oben'  bestimmter  Akt,  kein  ’Herrschaftsakt'  im
eigentlichen  Sinne  war.  Die  herrschaftlichen  Verordnungen  -  gemeinhin  als  "der
charakeristische  Niederschlag  der  obrigkeitlichen  Regelungstätigkeit"  definiert156  -
waren  in  unserem  Falle  zunächst  einmal  friedenstiftende  und  zugleich  folgenwirksame
  Antworten  der  Herrschaft  auf  den  Protest  der  Untertanen,  d.h.  Produkte  eines
Interaktionsprozesses,  dem  das  altständische  Prinzip  einer  wechselseitigen  Verpflichtung
  von  Obrigkeit  und  Untertanen  zugrundelag157.  Die  jahrhundertelange

1730:  LA  SB  22/2309,  S.57-63,  hier  zu  den  Punkten  10,  13u.  14;  vgl.  auch  den  nur  sprachlich  veränderten
  Artikel  28  zur  Geißenhaltung  in  den  beiden  genannten  Fassungen  der  Forstordnung.
153  Vgl.  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  hier  die
Punkte  23  u.24;  zum  Sportelreglement  vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  v.  Thilen  v.
7.Mai  1730  (ebd.,  S.l  13)  u.  die  Regierungsresolution  v.  15.Mai  1730  (ebd.,  S.57-63,  hier  Nachtrag  zu
den  P.23-25).
154  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  v.  Thilen  v.  7.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.l  13.
155  Vgl.  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  P.3.;  s.  zu
diesem  Zusammenhang  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.l  18f,
156  So  Holenstein  (Huldigung,  S.380)  in  Wiedergabe  der  gängigen  Forschungsmeinung  der  deutschen
Verfassungsgeschichte.
157  Vgl.  allgem.  zum  Fortwirken  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens  bis  zum  Ende  des  Alten  Reichs:
Bader,  Südwesten,  S.  173f.  u.  ausführlich:  Brunner,  Land,  S.413-440.

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