bei der ersten Fassung und damit auch bei der herrschaftlichen Aufsicht über alle
Waldungen des Fürstentums. Letztlich hatte also der Absolutismus gesiegt, aber nicht
in der Form, wie es sich die Herrschaft gewünscht hatte. Die nassau-saarbrückische
Forstordnung von 1729/30 war nicht Ausfluß eines typisch absolutistischen, d.h.
einseitig von der Herrschaft bestimmten Politikverständnisses, sondern Ergebnis
eines immer noch relativ intakt gebliebenen zweiseitigen Herrschaftsverhältnisses -
eines Interaktionsprozesses zwischen Obrigkeit und Untertanen. Das Forstwesen
stellte dabei keinen Ausnahmefall dar: Die vormundschaftliche Herrschaft reagierte
auch auf andere Beschwerdegegenstände der Untertanen in Form von offiziellen
'Verordnungen'. So führte etwa die Klage der Köllertaler über die Besteuerung der
Proklamationsscheine sowie über die vielen Amts- und Kanzleigebühren dazu, daß
die Usmger Herrschaft am 18.Dezember 1730 ein Universal-Sportel-Reglement
erließ153; und die so bedeutende Beschwerde über die Untertanen-Advokaten - den
Eckpfeiler der reformabsolutistischen Verrechtlichungspolitik - brachte es mit sich,
daß erstmals eine Advokaten-Ordnung entworfen wurde, die sich zum Ziel setzte,
den von den Untertanen vorgebrachten Gebrechen entgegenzuwirken* 154; und wenn in
der zweiten Jahrhunderthälfte zur Behebung der Mißstände in der Rechtsprechung
eine (zwar auf den Bagatallenprozeß beschränkte) Justizreform die Grundsätze der
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens einführte, dann darf darüber nicht
vergessen werden, daß es die Köllertaler Bauern waren, die sich bereits 1729 - wenn
auch aus defensiven Motiven - vehement gegen die Verschleppung und Hinauszögerung
der Justiz durch die Saarbrücker Regierung gewehrt hatten155. Allein diese
Beispiele mögen genügen, um zu zeigen, daß Politik auch im Zeitalter des Reformabsolutismus
kein einseitig 'von oben' bestimmter Akt, kein ’Herrschaftsakt' im
eigentlichen Sinne war. Die herrschaftlichen Verordnungen - gemeinhin als "der
charakeristische Niederschlag der obrigkeitlichen Regelungstätigkeit" definiert156 -
waren in unserem Falle zunächst einmal friedenstiftende und zugleich folgenwirksame
Antworten der Herrschaft auf den Protest der Untertanen, d.h. Produkte eines
Interaktionsprozesses, dem das altständische Prinzip einer wechselseitigen Verpflichtung
von Obrigkeit und Untertanen zugrundelag157. Die jahrhundertelange
1730: LA SB 22/2309, S.57-63, hier zu den Punkten 10, 13u. 14; vgl. auch den nur sprachlich veränderten
Artikel 28 zur Geißenhaltung in den beiden genannten Fassungen der Forstordnung.
153 Vgl. die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, hier die
Punkte 23 u.24; zum Sportelreglement vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats v. Thilen v.
7.Mai 1730 (ebd., S.l 13) u. die Regierungsresolution v. 15.Mai 1730 (ebd., S.57-63, hier Nachtrag zu
den P.23-25).
154 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats v. Thilen v. 7.Mai 1730: LA SB 22/2309, S.l 13.
155 Vgl. die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, P.3.; s. zu
diesem Zusammenhang Ham, Gerichtsbarkeit, S.l 18f,
156 So Holenstein (Huldigung, S.380) in Wiedergabe der gängigen Forschungsmeinung der deutschen
Verfassungsgeschichte.
157 Vgl. allgem. zum Fortwirken mittelalterlichen Verfassungsdenkens bis zum Ende des Alten Reichs:
Bader, Südwesten, S. 173f. u. ausführlich: Brunner, Land, S.413-440.
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