schaftlichen oder im Gemeinschaftswald beansprucht wurden, unter der Aufsicht des
herrschaftlichen Oberforstamts. Die Vormünderin trug allerdings nun erstmals dem
Oberforstmeister und den subalternen Forstbediensteten auf, daß sie nicht so rigide
wie bisher mit der Vergabe dieser Rechte verfahren, sondern je nach den praktischen
Umständen und im Zweifelsfalle stets zugunsten der Untertanen entscheiden und
auch die Forstgebühren nicht so hoch ansetzen sollten. Damit ging sie in gewisser
Weise auf den Köllertaler Vorwurf des Eigennutzes an die Adresse des
Oberforstmeisters ein. So wurde beispielsweise zwar weiterhin an den Holztagen
festgehalten, aber das Forstamt sollte in Notfällen jemandem, der wegen seiner
Feldarbeit verhindert sei und dies dem Meier glaubhaft darlegen konnte, erlauben,
auch außerhalb dieser Tage in den Wald zur Beholzigung zu fahren. Die Beschwerden
über das Admodiations- und Abgabewesen wurden z.T. hinhaltend, z.T. konzessiv
beschieden; von einer Erhöhung des Schweinegelds sah man ab, während man
am Geißengeld prinzipiell festhielt, aber nur an denjenigen Orten, wo die Geißen
Waldschäden anrichten konnten. Was die Einführung der Untertanen-Advokaten
betraf, kam die Fürstin der Klage insoweit entgegen, daß in nicht so wichtigen Fällen
die Untertanen wieder mündlich gehört, ansonsten nun aber (wie die Köllertaler
ebenfalls gefordert hatten) eine feste Advokatengebühr eingefiihrt werden sollte.
Alles in allem konnten die nassau-saarbrückischen Untertanen mit der Resolution
vom 15.Mai zufrieden sein, aber ihr Protest war eigentlich entstanden, weil - wie der
Landkammermeister Spahr richtig beobachtet hatte - noch keine gewisse Ordnung
publiciret sei150. Solange noch keine Forstordnung veröffentlicht war, solange konnte
der Oberforstmeister nämlich weiterhin seine Willkür spielen lassen; von Botzheim
hatte von diesem relativ rechtlosen Zustand seit der nassau-usingischen Herrschaftsübemahme
enorm profitiert, und die 'Instruktion', die er 1728 von Usmgen
erhalten hatte, hatte ihn darin eigentlich nur noch bestärkt. Erst eine von offizieller
Seite erlassene Forstordnung konnte seinem Handeln Grenzen setzen.
Am 24.Mai 1730, d.h. über ein Jahr nach Protestbeginn, wurde in Nassau-Saarbrücken
endlich die neue, 35 Artikel starke Forstordnung publiziert. Sie wurde
nochmals gegenüber der ersten Fassung vom Oktober 1729 hier und dar in etwas
geändert'51. Die erneute Modifizierung war allerdings nur von marginaler Bedeutung:
So behielt sich die Herrschaft nun nicht mehr den Verkauf des Holländerholzes
auf den gemeindeeigenen Gütern vor, was sie in der ersten Fassung vom Oktober
1729 und in der Resolution vom Mai 1730 noch getan hatte; und die Viehweide in
den gemeindeeigenen Hecken und Büschen sollte fortan auch nicht mehr, wie zuvor
noch vorgesehen, unter der Aufsicht des Oberforstamts stehen152 153. Ansonsten blieb es
150 So ein anonymes Gutachten aus Usingen v. 29.April 1730: LA SB 22/2309, S.70.
151 Vgl. den Kopftext der nochmals veränderten Fassung der Waldordnung vom 16.Oktober 1729: LA SB
22/2308, S.145-174, hier S.145.
153 Vgl. die beiden Artikel 18 u. 29 in der Fassung v. 24.Mai 1730 (LA SB 22/2308, S.!45ff.) mit
denjenigen der Fassung v. 16.Oktober 1729 (LA SB 22/4337); s.dazu auch die Resolution v. 15.Mai
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