Full text : Obrigkeit und Untertanen

schaftlichen  oder  im  Gemeinschaftswald  beansprucht  wurden,  unter  der  Aufsicht  des
herrschaftlichen  Oberforstamts.  Die  Vormünderin  trug  allerdings  nun  erstmals  dem
Oberforstmeister  und  den  subalternen  Forstbediensteten  auf,  daß  sie  nicht  so  rigide
wie  bisher  mit  der  Vergabe  dieser  Rechte  verfahren,  sondern  je  nach  den  praktischen
Umständen  und  im  Zweifelsfalle  stets  zugunsten  der  Untertanen  entscheiden  und
auch  die  Forstgebühren  nicht  so  hoch  ansetzen  sollten.  Damit  ging  sie  in  gewisser
Weise  auf  den  Köllertaler  Vorwurf  des  Eigennutzes  an  die  Adresse  des
Oberforstmeisters  ein.  So  wurde  beispielsweise  zwar  weiterhin  an  den  Holztagen
festgehalten,  aber  das  Forstamt  sollte  in  Notfällen  jemandem,  der  wegen  seiner
Feldarbeit  verhindert  sei  und  dies  dem  Meier  glaubhaft  darlegen  konnte,  erlauben,
auch  außerhalb  dieser  Tage  in  den  Wald  zur  Beholzigung  zu  fahren.  Die  Beschwerden
  über  das  Admodiations-  und  Abgabewesen  wurden  z.T.  hinhaltend,  z.T.  konzessiv
  beschieden;  von  einer  Erhöhung  des  Schweinegelds  sah  man  ab,  während  man
am  Geißengeld  prinzipiell  festhielt,  aber  nur  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Geißen
Waldschäden  anrichten  konnten.  Was  die  Einführung  der  Untertanen-Advokaten
betraf,  kam  die  Fürstin  der  Klage  insoweit  entgegen,  daß  in  nicht  so  wichtigen  Fällen
die  Untertanen  wieder  mündlich  gehört,  ansonsten  nun  aber  (wie  die  Köllertaler
ebenfalls  gefordert  hatten)  eine  feste  Advokatengebühr  eingefiihrt  werden  sollte.
Alles  in  allem  konnten  die  nassau-saarbrückischen  Untertanen  mit  der  Resolution
vom  15.Mai  zufrieden  sein,  aber  ihr  Protest  war  eigentlich  entstanden,  weil  -  wie  der
Landkammermeister  Spahr  richtig  beobachtet  hatte  -  noch  keine  gewisse  Ordnung
publiciret  sei150.  Solange  noch  keine  Forstordnung  veröffentlicht  war,  solange  konnte
der  Oberforstmeister  nämlich  weiterhin  seine  Willkür  spielen  lassen;  von  Botzheim
hatte  von  diesem  relativ  rechtlosen  Zustand  seit  der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme
  enorm  profitiert,  und  die  'Instruktion',  die  er  1728  von  Usmgen
erhalten  hatte,  hatte  ihn  darin  eigentlich  nur  noch  bestärkt.  Erst  eine  von  offizieller
Seite  erlassene  Forstordnung  konnte  seinem  Handeln  Grenzen  setzen.
Am  24.Mai  1730,  d.h.  über  ein  Jahr  nach  Protestbeginn,  wurde  in  Nassau-Saarbrücken
  endlich  die  neue,  35  Artikel  starke  Forstordnung  publiziert.  Sie  wurde
nochmals  gegenüber  der  ersten  Fassung  vom  Oktober  1729  hier  und  dar  in  etwas
geändert'51.  Die  erneute  Modifizierung  war  allerdings  nur  von  marginaler  Bedeutung:
  So  behielt  sich  die  Herrschaft  nun  nicht  mehr  den  Verkauf  des  Holländerholzes
auf  den  gemeindeeigenen  Gütern  vor,  was  sie  in  der  ersten  Fassung  vom  Oktober
1729  und  in  der  Resolution  vom  Mai  1730  noch  getan  hatte;  und  die  Viehweide  in
den  gemeindeeigenen  Hecken  und  Büschen  sollte  fortan  auch  nicht  mehr,  wie  zuvor
noch  vorgesehen,  unter  der  Aufsicht  des  Oberforstamts  stehen152 153.  Ansonsten  blieb  es

150  So  ein  anonymes  Gutachten  aus  Usingen  v.  29.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.70.
151  Vgl.  den  Kopftext  der  nochmals  veränderten  Fassung  der  Waldordnung  vom  16.Oktober  1729:  LA  SB
22/2308,  S.145-174,  hier  S.145.
153 Vgl.  die  beiden  Artikel  18  u.  29  in  der  Fassung  v.  24.Mai  1730  (LA  SB  22/2308,  S.!45ff.)  mit
denjenigen  der  Fassung  v.  16.Oktober  1729  (LA  SB  22/4337);  s.dazu  auch  die  Resolution  v.  15.Mai
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