verbanden, dadurch die große Freiheit zu erlangen - die 'Freiheit' nämlich, als
unterthänigst-treugehorsambste Untertanen ihrer neuen Herrschaft zu ersterben'45.
Durch ihr besonders diskussionsfreudiges Verhalten und nicht zuletzt durch ihr
eigenmächtiges Vorgehen an der Saarbrücker Regierung vorbei setzten die Köllertaler
Bauern die Usmger Herrschaft unter erheblichen Handlungsdruck. Mittlerweile
waren auch aus allen sechs Meiereien der Herrschaft Ottweiler Klagen über
das Forst-, Steuer- und Admodiationswesen laut geworden* 146. Jetzt stand das gesamte
Fürstentum (mit Ausnahme des Außenpostens der gemeinschaftlich verwalteten
Grafschaft Saarwerden) im Konflikt mit der neuen Herrschaft. In Usingen mußte
man schleunigst reagieren, um schlimmeres zu verhüten. Als die Fürstin von dem
Proteststurm erfuhr, erteilte sie sogleich dem Jugenheimer Amtmann Schmoll und
dem Usmger Rentmeister Henke eine weitere Instruktion, noch gründlicher als zuvor
in Erfahrung zu bringen, was alles dem fürstlichen Hause in Nassau-Saarbrücken
zum Nachteil gereiche; aus dieser Nebeninstruktion entstand - wie wir gehört haben -
der Bericht des Jugenheimer Amtmanns mit seinen zukunftsweisenden Reformvorschlägen147.
Gleichzeitig trug die Fürstin ihren Regierungsräten auf, die nassausaarbrückischen
Beschwerden so schnell wie möglich selbst zu begutachten, ohne
Vorab-Voten aus Saarbrücken einzuholen, wie es eigentlich vorgesehen, aber von
der Zeit her nicht mehr möglich war. Schon in der ersten Maiwoche, also gut zwei
Wochen nach Übergabe der Köllertaler Petition, waren alle Gutachten der Usinger
Regierungsräte fertig148. Und wieder eine Woche später, am 15,Mai 1730 erließ
Charlotte Amalie die offizielle Resolution auf die Beschwerden der Untertanen aus
der Grafschaft Saarbrücken und der Herrschaft Ottweiler149. Dabei nahm sie der
Einfachheit halber Bezug auf die umfangreiche 'Gravatorialschriff der Köllertaler
und Helmstätter Gemeinden, weil dadurch alle übrigen Klagen der Landgemeinden
abgedeckt waren. Die Antwort der Fürstin fiel im großen und ganzen konzessiv aus:
Das kleinere Holz zum Brennen und Umzäunen der Güter sowie dasjenige für
Dachlatten, Besenreiser, Kochlöffel usw. sollte den Untertanen generell weiterhin
gratis verabreicht, die Benutzung der Rodtbüsche ebenfalls weiter gestattet und die
Viehweide nicht allzustark eingeschränkt werden; die Gemeinden mit eigenem Wald
sollten weiter ihr Bauholz sowie das Holz für ihre Wagen und Pflüge kostenlos
erhalten. Aber auch jetzt konnte und wollte die Vormünderin nicht von ihrem absolutistischen
Grundsatz abgehen: Alle Waldnutzungsrechte - die Beholzigung, die
Rodtheckenwirtschaft und die Viehweide - verblieben, gleichwie, ob sie im herrl4i
Vgl die Schlußpassage der Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104
(zit. S.101 u. 103).
146 Vgl. die Usinger Regierungsresolution v.15.Mai 1730: LA SB 22/2309, S.57-63.
147 Vgl. die Nebeninstruktion der Fürstin an Schmoll u. Henke in der Einleitung des Schmoll-Berichts v.
4.Mai 1731: LA SB 22/2461, fol. 1 ff.
I4K Vgl. die Voten der Usinger Regierungsräte in: LA SB 22/2309, S.105ff.
I4y Zum Folgenden die Usinger Regierungsresolution v. 15.Mai 1730: LA SB 22/2309, S.57-63.
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