Full text : Obrigkeit und Untertanen

Ruin]iS.  Auch  bei  der  Einschränkung  bzw.  dem  gänzlichen  Verbot  der  so  lebenswichtigen
  Viehweide  behaupteten  die  Köllertaler,  daß  dies  auß  purer  Eygenmächtigkeit
  und  Passion  des  Oberforstmeisters  geschehe  und  auf  nichts  anderes  als  auf
weitere  Straf-  und  Forstgebühren  hinauslaufe,  gleichwie,  ob  es  Recht  oder  Unrecht
sei139.  Mit  dem  Vorwurf  des  Eigennutzes  hatten  die  Köllertaler  einen  empfindlichen
Nerv  getroffen,  denn  der  'Eigennutz'  war  "in  der  ständischen  Gesellschaft  der
verbreiteste  Negativbegriff  sozialen  Verhaltens"140.
Die  Köllertaler  beschwerten  sich  jetzt  aber  nicht  mehr  allein  über  die  ihnen  entzogenen
  Waldnutzungsrechte,  sondern  fügten  gänzlich  neue,  bislang  noch  von  keiner
Landgemeinde  vorgebrachte  Gegenstände  hinzu,  die  das  Admodiationswesen,  d.h.
die  staatliche  Verpachtung  des  Tabak-,  Wein-,  Branntwein-  und  Salzverkaufs,  und
einige  Abgaben  wie  das  Kreuzergeld,  die  Kanzleigebühren  und  den  Leibschaft
betrafen;  in  diesem  Zusammenhang  wiesen  sie  auch  die  Erhöhung  der  Schweinesteuer
  und  die  Neueinführung  des  Geißengeldes  zurück141.  Von  ganz  besonderem  Interesse
  war  schließlich  noch  ihr  Protest  gegen  die  vielen  Advokaten  auf  der  Saarbrücker
Regierung,  derer  sich  die  Untertanen  nun  -  natürlich  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr
-  bedienen  mußten,  statt  wie  zuvor  ihre  Anliegen  mündlich  vortragen  zu  dürfen142.
Ohnehin  fanden  die  Köllertaler,  daß  die  Rechtsprechung  sehr  lang  hmausgezögert
werde,  weil  sie  sich  mit  ihren  Klagschriften  jedesmal  zuerst  an  die  Saarbrücker
Regierung  als  gutachtende  Behörde  wenden  müßten,  die  dann  zwar  an  die  Sporteln
und  Strafgelder  denke,  nicht  jedoch  an  die  Beförderung  der  Justiz143 144.  Dieser  Widerstand
  gegen  die  reformabsolutistische  Verrechtlichungspolitik,  den  Eckpfeiler  der
vormundschaftlichen  Rationalisierungsinitiative,  veranlaßte  den  Usinger  Regierungsrat
  Bode,  sich  nach  dem  Verfasser  der  ganzen  Schrift  zu  erkundigen,  die  seiner
Ansicht  nach  einen  spiritum  rebellionis  in  sich  hat'M.  Das  war  natürlich  übertrieben,
von  einem  Rebellionsgeist  waren  die  Köllertaler  weit  entfernt,  sie  hatten  lediglich,
wie  sie  sagten,  einige  Wahrheitspuncte[n]  aufgeföhrt;  wie  wenig  ihnen  an  einer
Rebellion  gelegen  war,  demonstrierten  sie  am  Ende  ihrer  außergewöhnlichen
'Gravatorialschriff,  wenn  sie  nach  einem  langen  wörtlichen  Zitat  aus  der  Bibel  die
Bitte  um  Beibehaltung  ihrer  alten  Privilegien  und  Gerechtigkeiten  mit  dem  Wunsch

1J*  Vgl.  P.l  1  der  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104  (zit.
S.88f.).
IW  Vgl.  zur  Vieweide  P.  14,  ebd.  (zit.S.91)  u.  P.  15.
14,1  Schulze,  Gemeinwohl,  S.14
141  Vgl.  die  Punkte  18-26  (mit  Ausnahme  v.  25)  der  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:
LA  SB  22/2309,  S.81-104.
143  Vgl.  P.25  ebd.;  s.a.  das  undat.  Gutachten  d.  Saarbrücker  Regierung,  woraus  hervorgeht,  daß  bislang
wirklich  keine  Advokaten  hier  bekannt  waren:  LA  SB  22/3434,  fol.löf.
143  Vgl.  P.3  der  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104.
144  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  v.  Bode  v.  6.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.  107.
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