Waldweide und der Rodtheckenbewirtschaftung134, Wenn damit die einzelnen, den
Wald betreffenden Klagepunkte der Köllertaler 'Gravatorialschriff in ihrer Qualität
auch identisch waren mit jenen der übrigen ländlichen Sammelpetitionen, so läßt sich
doch ein Unterschied in der Argumentationsweise erkennen: Die Köllertaler lehnten
die jeweiligen Forstartikel nicht mehr wie die übrigen Landgemeinden nur deswegen
ab, weil es sich um zusätzliche Belastungen handelte; die Köllertaler oder besser
gesagt der anonym gebliebene Verfasser dieser Petition erkannte vielmehr die
willkürliche Handhabung der einzelnen Bestimmungen durch den Saarbrücker
Oberforstmeister und warf daher von Botzheim eigenmächtiges und schlimmer noch
eigennütziges Verhalten vor, das auch nicht im Interesse der Herrschaft sein konnte,
deren Hauptziel doch m der Förderung des Gemeinwohls zu bestehen habe135. Wenn
sich die Köllertaler etwa über die verbotenen Holztage beschwerten, dann nicht nur
weil es sich um eine höchstschädliche Neuerung handelte, sondern auch, weil sie die
ungerechte Praxis erkannt hatten, daß von Botzheim einigen Untertanen, die für ihn
Dienste geleistet hatten, erlaubte, an jenen verbotenen Holztagen in den Wald zu
fahren und für sich Holz zu holen; für die Köllertaler war dies Beweis genug, daß
alles nur auf Accidentien oder dergleichen gerichtet seye und man mehr nach Gunst
alß das allgemeine Aufkommen der armen Leuthen seheXib. Der wichtigste
Beschwerdepunkt oder, wie der Usinger Regierungsrat Bode später meinte, der
Haupt-Punct, worüber alle übrige Beschwerung vornehmlich entstanden'11, stellte
das Zaunholz dar, das - wie wir gehört haben - von besonderer Brisanz war, weil es
das herrschaftliche Jagdinteresse berührte. Auch in diesem Fall genügte es den
Köllertalem nicht, gegen die bei hoher Strafandrohung vom Oberforstmeister geforderte
und bislang gänzlich unbekannte teure Bezahlung des Zaunholzes vorzugehen.
Sie appellierten vielmehr an das Verantwortungsbewußtsein der Herrschaft,
die doch nicht mit ansehen könne, wie die frische Saat, die Früchte oder die
Gartengewächse in den nicht umzäunten Äckern, Wiesen und Feldern der Untertanen
durch das viele Wild verdorben würden, nur weil ein großes Wildgehege erhalten
werden müsse; ja die Herrschaft selbst werde darunter leiden, weil durch die allgemeine
Verwüstung der unbezäunten Güter der herrschaftliche Zehnt von allen
Früchten stark geschwächt werde - dies bey dem Licht der lieben Wahrheit betrachtet,
so die Köllertaler an die Adresse der Herrschaft, heiße schlecht haußgehalten\
und wenn man an die vielen Geldstrafen denke, die von Botzheim ihnen aufbürden,
dann erkenne man den großen Eygennutz und der armen Unterthanen gewaltthätigen
154 Vgl. die Punkte 5-18 d. Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.8I-104.
155 Allgem. zur Bedeutung der Werte 'Gemeinwohl' und 'Eigennutz' in der ständischen Gesellschaft vgl.
Schulze, Gemeinnutz.
156 Vgl. die Punkte 6-8 der Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104,
die sich mit den Holztagen beschäftigten (zit. S.85f.).
137 Gutachten des Usinger Regierungsrats v. Bode v. 6.Mai 1730: LA SB 22/2309, S. 109.
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