Full text : Obrigkeit und Untertanen

erwähnte  Memorial  der  fünf  Meiereien  aus  der  Grafschaft  Saarbrücken.  Als  nämlich
deren  Bitte  von  der  Saarbrücker  Regierung  noch  nicht  einmal  angehört  wurde,  da
entschlossen  sich  die  Köllertaler  Gemeinden,  aus  der  gemeinsamen  Petitionsbewegung
  auszuscheren  und  alleine  vorzugehen129.  Die  Saarbrücker  Regierungsräte
konstatierten  ein  strafwürdiges  Laufen  der  Köllertaler  Bauern,  womit  sie  meinten,
daß  einige  aus  dem  Cöllerthal  ohne  Vollmacht  nacher  Usingen  gegangen  seyn
sollen13°.  Was  wollten  die  Köllertaler  Bauern  in  Usingen,  gingen  sie,  die  so  große
Wälder  ihr  Eigen  nennen  konnten,  deswegen  nun  alleine  vor,  weil  sie  nicht  mehr  nur
um  ihre  Nutzungs-,  sondern  bereits  um  ihre  Eigentumsrechte  kämpfen  wollten?
Die  Deputierten  der  Köllertaler  Hofsgemeinden  und  der  damals  noch  selbständigen
Helmstätter  Meierei  übergaben  der  Usinger  Regierung  eine  am  lß.April  1730  verfaßte
  äußerst  umfangreiche  Gravatorialschrift,  die  insgesamt  26  Beschwerdepunkte  enthielt131.
  Gleich  zu  Beginn,  als  Legitimation  ihrer  gesamten  Klage,  erinnerten  sie  die
Herrschaft  an  ihr  Huldigungsversprechen  und  warfen  ihr  vor,  daß  ihre  Politik  in
allem  genau  das  Gegenteil  gezeigt  habe.  So  sei  etwa  das  schwere  Forstambt  als  eine
sonderliche  Neuerung  eingeführt  und  dadurch  dem  armen  Land  großer  Schaden
zugefügt  worden132.  In  Nassau-Saarbrücken  bestand  zwar  seit  Einführung  der  ersten
Waldordnung  zu  Beginn  des  17.Jahrhunderts  bereits  ein  herrschaftliches  Forstamt,
aber  die  waldbesitzenden  Gemeinden,  wie  die  Köllertaler,  waren  bislang  stets  von
der  forstamtlichen  Aufsicht  befreit  geblieben,  so  daß  sie  mit  Fug  und  Recht  behaupten
  konnten,  daß  ihnen  das  Forstamt  als  eine  schädliche  Neuerung  mit  größter
Rigeur  und  Gewalt  aufgebürdet  worden  sei133.  Wenn  die  Köllertaler  hier  auch  ein
Sonderprivileg,  das  sich  aus  ihrem  Waldbesitz  ergab,  emklagten,  so  verbanden  sie
damit  jedoch  keinesweges  einen  Eigentumsanspruch.  Ihnen  ging  es  nach  wie  vor
ausschließlich  um  die  Nutzungs-  und  nicht  um  die  Eigentumsrechte  an  ihrem  Wald.
Die  eigene  Waldaxt,  die  eigenen  Waldförster,  das  eigene  Rügegericht  -  all  dies  war
für  sie  kein  Thema.  Sie  wiesen  auch  nicht  die  Forstordnung  als  Ganzes  aus  grundsätzlichen
  Erwägungen  zurück  (schließlich  waren  sie  bislang  von  allen  Forstordnungen
  befreit  gewesen);  nein,  sie  lehnten  zwar  alle  siebzig  Punkte,  die  ihnen  der  Saarbrücker
  Oberforstmeister  bekannt  gemacht  hatte,  ab,  ließen  sich  dann  aber  doch  auf
das  neue  Forstprojekt  ein,  indem  sie  vierzehn  besonders  unerträgliche  Artikel
aufzählten,  die  sie  auf  gar  keinen  Fall  befolgen  wollten.  Dabei  ging  es  um  die  Bewahrung
  der  drei  bekannten  Waldnutzungsweisen:  der  freien  Beholzigung,  der

129  Daß  das  Memorial  der  fünf  Meiereien  der  Grafschaft  nicht  erhört  wurde  u.  zumindest  Anlaß  für  das
alleinige  Vorgehen  d.  Köllertaler  war,  ergibt  sich  aus  der  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.
lß.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  hier  P.3.
13,1  Vgl.  das  Post  Scriptum  der  Saarbrücker  Regierung  v.  17.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.73.
131  Vgl.  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  lß.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104.
132  Ebd.,P.l  u.2.,  S.81  f.
133  Ebd.,  P.4,  S.83;  daher  rührt  auch  das  Fehlurteil  in  der  Landesgeschichte,  daß  erst  1728  ein  Forstamt
einführt  wurde  (vgl.  die  entsprechenden  Passagen  bei  Köllner,  Ruppersberg,  Collet).
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