Full text : Obrigkeit und Untertanen

Als  im  Frühjahr  1730  einige  Meier  der  Grafschaft  Saarbrücken  Zaunholz  zur  Umzäunung
  der  Felder  und  Wiesen  ihrer  Gemeinden  holen  lassen  wollten,  wurde  ihnen  vom
Oberforstamt  bei  Androhung  von  Strafgebühren  bedeutet,  daß  sie  fortan  das  Zaunholz
  zu  bezahlen  hätten.  Sofort  wandten  sich  die  Meier  an  die  Saarbrücker  Regierung,
  die  ihnen  kurzerhand  das  Zaunholz  ohne  weiteren  herrschaftlichen  Befehl
gratis  anweisen  ließ.  Obwohl  die  Sache  damit  eigentlich  erledigt  war,  mußten  die
Saarbrücker  Regierungsräte  nach  Usingen  berichten,  daß  den  Bauern  grundsätzlich
die  Bezahlung  des  Holtzes  so  wenig  als  die  Entrichtung  der  Forstgebühr  davon
einleuchten,  sondern  vielmehr  als  eine  sonderliche  Beschwehrung  Vorkommen
würde,  worüber  dann  sogar  ein  ziemliches  Zusammenlaufen  derer  Unterthanen
entstanden  sei125.  Das  'Zusammenlaufen'  bestand  zunächst  darin,  daß  die  Vorsteher
der  Meiereien  Dudweiler,  Malstatt,  Bischmisheim,  Köllertal  und  Scheidt  erneut  ein
gemeinsames,  an  die  Fürstin  gerichtetes  Memorial  im  Namen  sämtlicher  Knechte
und  Untertanen  der  Saarbrücker  Regierung  zur  Begutachtung  überreichten.  Wieder
gingen  waldbesitzende  Gemeinden  wie  Bischmisheim  oder  das  Köllertal  gemeinsam
mit  Gemeinden,  die  keinen  Wald  besaßen,  vor,  und  dementsprechend  waren  auch  die
Ziele:  Es  ging  weiterhin  ausschließlich  um  die  Nutzung  am  Wald.  Drei  Gegenstände
standen  dabei  im  Mittelpunkt:  Erstens  die  unentgeltliche  Entnahme  von  Brenn-  und
Zaunholz,  die  von  Botzheim  nun  verbot,  indem  er  sogar  die  Bohnenstecken  nicht
ohne  Bezahlung  verabfolgen  ließ;  zweitens  der  freie  Gebrauch  der  eigenen  Rodthekken,
  deren  Besähung  der  Oberforstmeister  gleichfalls  untersagte;  und  drittens  die
Geißen-  sowie  generell  die  Viehweide,  die  von  Botzheim  noch  nicht  einmal  auf  den
eigenen  Dorfbännen  mehr  gestattete.  Hinzu  kamen  die  beiden  verbotenen  Holztage
in  der  Woche,  die  der  Oberforstmeister  dazu  benutzte,  den  Untertanen  nicht  mehr  zu
erlauben,  mit  der  Axt  in  ihre  eigenen  Güter  vors  Dorf  zu  gehen,  und  schließlich  die
neuerliche  Abforderung  der  vielfältigen  Forstgebühren,  die  beim  geringsten  Vergehen
  verlangt  wurden126.  Alle  neuerlichen  Beschwerden  der  Landgemeinden  zeigen,
daß  der  Saarbrücker  Oberforstmeister  eigenmächtig,  und  das  hieß  gegen  die  in  der
neuen  Forstordnung  festgelegten  Bestimmungen  handelte.  Als  der  Usinger  Regierungsrat
  von  Bode  erfuhr,  daß  das  große  Kreischen  u.  Zusammenlaufen  von  der  auf
das  Zaun-Holtz  gesetzten  Tax  u.  eingeführte(n)  Forstgebühr  seinen  Ursprung  genommen
  (hatte),  bemerkte  er  völlig  richtig,  daß  wenn  vom  Saarbrücker  Forstamt  behörig
in  Usingen  über  die  neue  Forstordnung  nachgefragt  worden  wäre,  es  gewiß  nicht  zur
jetzigen  Unzufriedenheit  gekommen  wäre127.  In  der  Tat  stand  in  der  neuen  Forstordnung
  kein  Wort  von  einer  Besteuerung  des  Zaunholzes,  die  von  Botzheim
willkürlich  einzufuhren  versuchte128.  Das  'große  Kreischen  und  Zusammenlaufen',
von  dem  der  Usinger  Regierungsrat  sprach,  bezog  sich  allerdings  nicht  allein  auf  das

1:5  Vgl.  das  Post  Scriptum  der  Saarbrücker  Regierung  v.  17.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.73.
126  Vgl.  das  undatierte  Memorial  der  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden  an  die  Fürstin  (zweite
Aprilwoche):  LA  SB  22/2309,  S.75-80.
12  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  von  Bode  v.  6.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.  105.
I2H  Vgl.  Artikel  18  der  Forstordnung  v.  16.Oktober  1729:  LA  SB  22/4337.

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