Als im Frühjahr 1730 einige Meier der Grafschaft Saarbrücken Zaunholz zur Umzäunung
der Felder und Wiesen ihrer Gemeinden holen lassen wollten, wurde ihnen vom
Oberforstamt bei Androhung von Strafgebühren bedeutet, daß sie fortan das Zaunholz
zu bezahlen hätten. Sofort wandten sich die Meier an die Saarbrücker Regierung,
die ihnen kurzerhand das Zaunholz ohne weiteren herrschaftlichen Befehl
gratis anweisen ließ. Obwohl die Sache damit eigentlich erledigt war, mußten die
Saarbrücker Regierungsräte nach Usingen berichten, daß den Bauern grundsätzlich
die Bezahlung des Holtzes so wenig als die Entrichtung der Forstgebühr davon
einleuchten, sondern vielmehr als eine sonderliche Beschwehrung Vorkommen
würde, worüber dann sogar ein ziemliches Zusammenlaufen derer Unterthanen
entstanden sei125. Das 'Zusammenlaufen' bestand zunächst darin, daß die Vorsteher
der Meiereien Dudweiler, Malstatt, Bischmisheim, Köllertal und Scheidt erneut ein
gemeinsames, an die Fürstin gerichtetes Memorial im Namen sämtlicher Knechte
und Untertanen der Saarbrücker Regierung zur Begutachtung überreichten. Wieder
gingen waldbesitzende Gemeinden wie Bischmisheim oder das Köllertal gemeinsam
mit Gemeinden, die keinen Wald besaßen, vor, und dementsprechend waren auch die
Ziele: Es ging weiterhin ausschließlich um die Nutzung am Wald. Drei Gegenstände
standen dabei im Mittelpunkt: Erstens die unentgeltliche Entnahme von Brenn- und
Zaunholz, die von Botzheim nun verbot, indem er sogar die Bohnenstecken nicht
ohne Bezahlung verabfolgen ließ; zweitens der freie Gebrauch der eigenen Rodthekken,
deren Besähung der Oberforstmeister gleichfalls untersagte; und drittens die
Geißen- sowie generell die Viehweide, die von Botzheim noch nicht einmal auf den
eigenen Dorfbännen mehr gestattete. Hinzu kamen die beiden verbotenen Holztage
in der Woche, die der Oberforstmeister dazu benutzte, den Untertanen nicht mehr zu
erlauben, mit der Axt in ihre eigenen Güter vors Dorf zu gehen, und schließlich die
neuerliche Abforderung der vielfältigen Forstgebühren, die beim geringsten Vergehen
verlangt wurden126. Alle neuerlichen Beschwerden der Landgemeinden zeigen,
daß der Saarbrücker Oberforstmeister eigenmächtig, und das hieß gegen die in der
neuen Forstordnung festgelegten Bestimmungen handelte. Als der Usinger Regierungsrat
von Bode erfuhr, daß das große Kreischen u. Zusammenlaufen von der auf
das Zaun-Holtz gesetzten Tax u. eingeführte(n) Forstgebühr seinen Ursprung genommen
(hatte), bemerkte er völlig richtig, daß wenn vom Saarbrücker Forstamt behörig
in Usingen über die neue Forstordnung nachgefragt worden wäre, es gewiß nicht zur
jetzigen Unzufriedenheit gekommen wäre127. In der Tat stand in der neuen Forstordnung
kein Wort von einer Besteuerung des Zaunholzes, die von Botzheim
willkürlich einzufuhren versuchte128. Das 'große Kreischen und Zusammenlaufen',
von dem der Usinger Regierungsrat sprach, bezog sich allerdings nicht allein auf das
1:5 Vgl. das Post Scriptum der Saarbrücker Regierung v. 17.April 1730: LA SB 22/2309, S.73.
126 Vgl. das undatierte Memorial der nassau-saarbrückischen Landgemeinden an die Fürstin (zweite
Aprilwoche): LA SB 22/2309, S.75-80.
12 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats von Bode v. 6.Mai 1730: LA SB 22/2309, S. 105.
I2H Vgl. Artikel 18 der Forstordnung v. 16.Oktober 1729: LA SB 22/4337.
119