Forstgebühren ein: Beinahe jeder der 35 Forstartikel war im Falle der Nichteinhaltung
an eine Strafgebühr gebunden. So kann die neue Forstordnung, absolut
gesehen, gewiß nicht als ein Zugeständnis an die Untertanen bezeichnet werden, aber
im Verhältnis zur einstmaligen Fassung des Saarbrücker Oberforstmeisters stellte sie
doch eine wesentliche Erleichterung dar, die einzig auf den Protest der Untertanen
zurückzuführen war. Die Bauern hatten immerhin einen Teilerfolg erreicht, und die
Gemeinden ohne Waldbesitz konnten auf jeden Fall mit der neuen Forstordnung
zufrieden sein, da sich für sie nicht viel geändert hatte; nur die waldbesitzenden
Gemeinden sahen sich einem absoluten Novum gegenüber, denn erstmals war auch
ihr Wald Gegenstand herrschaftlicher Politik geworden. Allerdings zögerte die Vormünderin
noch, die neue Forstordnung sogleich schon zu veröffentlichen. Sie ließ
zunächst ausführliche Gutachten von den Saarbrücker und Usinger Behörden erstellen'21.
Der erste, der seine Stellungnahme fertig hatte, war der ehemalige Wiesbadener
Rentmeister und nunmehrige Saarbrücker Landkammermeister Spahr. Sein Votum
fiel eindeutig zugunsten der Untertanen aus: Er ließ keinen Zweifel daran, daß alle
Neuerungen im Forstwesen zu Lasten der Untertanen gingen und allzudeutlich die
Absicht der Herrschaft hervorkehrten, neue Einnahmequellen zu erschließen; Spahr
war der Ansicht, daß wenn die vielen Forstgebühren, die bei der geringsten
Zuwiderhandlung zu zahlen waren, den Untertanen nicht zugemutet würden, diese
sich auch in die neue Ordnung fügen würden - im Klartext: Wenn die Untertanen
nicht allein die Kosten des Reformprozesses tragen müßten, dann würden sie auch
die Reformen akzeptieren122. In Usingen nahm man eine eher abwartende Haltung
ein: Der Regierungsrat von Bode fand die neue Forstordnung noch ziemlich leydlich
abgefaßt, alldieweilen aber uns die Beschaffenheit u. Gewohnheit der überrheinischen
Lande nicht so bekannt, solle man sich lieber nochmals mit der Saarbrücker
Regiemng ins Benehmen setzen123 124. Aber schon kurz darauf konnte Spahr nicht genug
beschreiben (...), was vor Weitläufigkeiten im Saarbrückischen zwischen dem Forstambt
u. den Unterthanen daraus entstehen, daß noch keine gewisse Ordnung
publiciret sei! Jetzt drängte auch die Usinger Zentrale auf Veröffentlichung der
Forstordnung ohne Zeitverlust^. Worin bestanden die 'Weitläufigkeiten', die sich
mittlerweiler in Nassau-Saarbrücken ereignet hatten?
1:1 Vgl. die Gutachten vom April 1730: LA SB 22/2309, S.65ff.
Vgl. das Gutachten v. Spahr v. 8.April 1730: LA SB 22/2309, S.65f.; vgl. auch das falsche Zitat bei
Köllner {Land, S.439), wenn er Spahr die Worte zuschreibt, daß es den Beamten (sic!) mehr um die
Accidenzien als um den Vortheil der Herrschaft zu thun seie.
123 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats von Bode v. 19.April 1730: LA SB 22/2309, S.70; s.a.
das Gutachten des Usinger Regierungsrats v. Thilen v. 17.April 1730: ebd., S.67-69.
124 Vgl das anonyme Gutachten aus Usingen v. 29.April 1730: LA SB 22/2309, S.70.
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