Full text : Obrigkeit und Untertanen

Forstgebühren  ein:  Beinahe  jeder  der  35  Forstartikel  war  im  Falle  der  Nichteinhaltung
  an  eine  Strafgebühr  gebunden.  So  kann  die  neue  Forstordnung,  absolut
gesehen,  gewiß  nicht  als  ein  Zugeständnis  an  die  Untertanen  bezeichnet  werden,  aber
im  Verhältnis  zur  einstmaligen  Fassung  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  stellte  sie
doch  eine  wesentliche  Erleichterung  dar,  die  einzig  auf  den  Protest  der  Untertanen
zurückzuführen  war.  Die  Bauern  hatten  immerhin  einen  Teilerfolg  erreicht,  und  die
Gemeinden  ohne  Waldbesitz  konnten  auf  jeden  Fall  mit  der  neuen  Forstordnung
zufrieden  sein,  da  sich  für  sie  nicht  viel  geändert  hatte;  nur  die  waldbesitzenden
Gemeinden  sahen  sich  einem  absoluten  Novum  gegenüber,  denn  erstmals  war  auch
ihr  Wald  Gegenstand  herrschaftlicher  Politik  geworden.  Allerdings  zögerte  die  Vormünderin
  noch,  die  neue  Forstordnung  sogleich  schon  zu  veröffentlichen.  Sie  ließ
zunächst  ausführliche  Gutachten  von  den  Saarbrücker  und  Usinger  Behörden  erstellen'21.

Der  erste,  der  seine  Stellungnahme  fertig  hatte,  war  der  ehemalige  Wiesbadener
Rentmeister  und  nunmehrige  Saarbrücker  Landkammermeister  Spahr.  Sein  Votum
fiel  eindeutig  zugunsten  der  Untertanen  aus:  Er  ließ  keinen  Zweifel  daran,  daß  alle
Neuerungen  im  Forstwesen  zu  Lasten  der  Untertanen  gingen  und  allzudeutlich  die
Absicht  der  Herrschaft  hervorkehrten,  neue  Einnahmequellen  zu  erschließen;  Spahr
war  der  Ansicht,  daß  wenn  die  vielen  Forstgebühren,  die  bei  der  geringsten
Zuwiderhandlung  zu  zahlen  waren,  den  Untertanen  nicht  zugemutet  würden,  diese
sich  auch  in  die  neue  Ordnung  fügen  würden  -  im  Klartext:  Wenn  die  Untertanen
nicht  allein  die  Kosten  des  Reformprozesses  tragen  müßten,  dann  würden  sie  auch
die  Reformen  akzeptieren122.  In  Usingen  nahm  man  eine  eher  abwartende  Haltung
ein:  Der  Regierungsrat  von  Bode  fand  die  neue  Forstordnung  noch  ziemlich  leydlich
abgefaßt,  alldieweilen  aber  uns  die  Beschaffenheit  u.  Gewohnheit  der  überrheinischen
  Lande  nicht  so  bekannt,  solle  man  sich  lieber  nochmals  mit  der  Saarbrücker
Regiemng  ins  Benehmen  setzen123 124.  Aber  schon  kurz  darauf  konnte  Spahr  nicht  genug
beschreiben  (...),  was  vor  Weitläufigkeiten  im  Saarbrückischen  zwischen  dem  Forstambt
  u.  den  Unterthanen  daraus  entstehen,  daß  noch  keine  gewisse  Ordnung
publiciret  sei!  Jetzt  drängte  auch  die  Usinger  Zentrale  auf  Veröffentlichung  der
Forstordnung  ohne  Zeitverlust^.  Worin  bestanden  die  'Weitläufigkeiten',  die  sich
mittlerweiler  in  Nassau-Saarbrücken  ereignet  hatten?

1:1  Vgl.  die  Gutachten  vom  April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.65ff.
Vgl.  das  Gutachten  v.  Spahr  v.  8.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.65f.;  vgl.  auch  das  falsche  Zitat  bei
Köllner  {Land,  S.439),  wenn  er  Spahr  die  Worte  zuschreibt,  daß  es  den  Beamten  (sic!)  mehr  um  die
Accidenzien  als  um  den  Vortheil  der  Herrschaft  zu  thun  seie.
123  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  von  Bode  v.  19.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.70;  s.a.
das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  v.  Thilen  v.  17.April  1730:  ebd.,  S.67-69.
124  Vgl  das  anonyme  Gutachten  aus  Usingen  v.  29.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.70.
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