Full text : Obrigkeit und Untertanen

Fürstin  entschloß  sich  nämlich  zum  ersten  Mal  seit  ihrem  Regierungsantritt,  höchstpersönlich
  nach  Saarbrücken  zu  reisen,  um  eine  Forstordnung  zu  erlassen.
In  Saarbrücken  angekommen,  erreichte  sie  sogleich  eine  weitere  Bittschrift  der
letzten,  bislang  noch  nicht  am  Protest  beteiligten  Meierei  aus  der  Grafschaft  Saarbrücken:
  Ende  September  1729  trugen  die  beiden  Meier  von  Gersweiler  und  Ottenhausen
  im  Namen  sämtlicher  Untertanen  in  Saarbrücken  ihrer  Fürstin  vor,  daß  ihnen
nicht  nur  die  Holzentnahme  in  ihren  eigenen  Feldern  und  Äckern,  sondern  auch  der
Genuß  ihrer  Rodthecken  verboten  worden  sei;  außerdem  seien  ihnen  erstmals  bestimmte
  Holztage  in  der  Woche  anbefohlen  worden  und  was  dergleichen  unerträgliche
  Neuerungen  mehr,  sindt  alle  in  der  gantz  Landes  übergebene(n)  Specification
wegen  der  jetzig  unerträglichen  fValdordnung  punctatim  begriffen  und  die  wir
ebenfalls  ohne  unsern  Ruin  nicht  halten  können"0.  Die  Gersweiler  und  Ottenhauser
Untertanen  reihten  sich  damit  in  die  gemeinsame  ländliche  Petitionsbewegung  ein,  an
der  nun  alle  Meiereien  (wenn  auch  nicht  alle  einzelnen  Dorfgemeinden)  der  Grafschaft
  Saarbrücken  beteiligt  waren"1.  Jetzt  bestand  für  die  Fürstin  umso  mehr  Handlungsbedarf:
  Am  16.Oktober  1729  erließ  sie  eine  nassau-saarbrückische  Forstordnung,
  die  nicht  mehr  wie  der  Entwurf  des  Oberforstmeisters  aus  70  Punkten  bestand,
sondern  nur  noch  aus  35  Forstartikeln110 112.  Damit  hatte  sie  rein  formal  dem  Protest  der
Landgemeinden,  der  sich  auf  etwa  die  Hälfte  der  Artikel  bezog,  entsprochen.  Aber
wie  stand  es  mit  dem  Inhalt,  stellte  die  neue  Forstordnung  auch  von  daher  eine
Konzession  an  die  Untertanen  dar?
Gewiß  war  unverkennbar,  wie  die  Saarbrücker  Regierung  wenig  später  feststellte,
daß  die  neue  Forstordnung  auf  vielfältig  eingekommene  derer  Unterthanen  Klage  in
gar  vielen  Puncten  moderater  eingerichtet  wordenll3.  So  war  etwa  kein  Wort  mehr
über  die  Ausdehnung  des  Schweinegeldes  auf  die  Mast  in  den  gemeindeeigenen
Wäldern  zu  lesen.  Überhaupt  wurde  die  Viehweide  wie  bei  den  ersten  nassau-saarbrückischen
  Waldordnungen  keiner  sonderlich  starken  Reglementierung  unterworfen;
  die  Geißenweide  beispielsweise  blieb  trotz  gegenteiliger  Absichten  von  Botzheims
  weiterhin  gestattet,  wenn  man  auch  wegen  der  zu  befürchtenden  Waldschäden

110 Bittschrift  von  Gersweiler  und  Ottenhausen,  Saarbrücken  28.September  1729:  LA  SB  22/2640,
fol.97f.;  vgl.  auch  den  Bericht  Botzheims  dazu  v.  20.Oktober  1729,  ebd.,  fol.99r.
l"  Die  Anwesenheit  der  Fürstin  beflügelte  auch  weitere  Gemeinden  zur  nochmaligen  bzw.  erstmaligen
Petition:  so  z.B.  Bischmisheim  u.  Scheidt,  die  bereits  an  der  Petitionsbewegung  beteiligt  waren  (vgl.
die  Petititon  v.  24.September  1729:  LA  SB  22/2493,  S.  17ff.)  u.  die  Gemeinde  Zettingen,  die  eine
ähnlich  lautende  Petition  übergibt  wie  zuvor  die  zur  gleichnamigen  Meierei  gehörige  Gemeinde
Diedingen;  allerdings  gehörten  die  beiden  letzten  Orte  nicht  zur  gemeinsamen  Protestbewegung,  weil
sie  sich  über  ganz  lokalspezifische  Forstbelange  beschwerten  (vgl.  die  Petition  v.  Zettingen  v.
19.0ktober  1729:  LA  SB  22/3024,  fol.57f.  u.  die  Antworten  dazu,  ebd.).
112  Vgl.  die  Forstordnung  v.  lö.Oktober  1729:  LA  SB  22/4337.
113  Saarbrücker  Regierungsbencht  v.  25.Mai  1731  zu  den  Köllertaler  Beschwerden:  LA  SB  22/3434,
fol.27-29  (zit.28v.).
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