Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  Grafschaft  gelegenen  Meierei  Zettingen:  Im  Namen  der  ganzen  Gemeinde
Diedingen  beklagte  sich  der  Meier,  daß  die  Dorfgenossen  seit  neuestem  für  jeden
Wagen  Holz,  den  sie  im  Diedinger  Wald  bislang  kostenlos  holen  durften,  drei  Batzen
zahlen  müßten  und  sich  im  Zettinger  Wald  gar  nicht  mehr  beholzigen  dürften;  unter
Verweis  auf  das  herrschaftliche  Huldigungsversprechen  hoffte  auch  diese  Gemeinde
auf  'Gnade'  der  Fürstin106.  Noch  einmal  erstellte  die  Saarbrücker  Regierung  ein
Gutachten  und  wieder  fiel  es  zugunsten  der  Gemeinde  aus:  Die  Saarbrücker
Regierungsräte  fanden,  daß  den  Diedingem  die  freie  Beholzigung  in  den  dortigen
herrschaftlichen  Waldungen  ebenso  wenig  entzogen  werden  konnte  wie  den  anderen
Untertanen  im  Land,  die  keinen  eigenen  Wald  besaßen107.  Ende  März  1729  sandte
die  Regierung  ihre  Gutachten  mitsamt  den  Petitionen  und  der  Spezifikationsliste  der
Untertanen  nach  Usingen  und  legte  die  alten  Forstordnungen  bei,  damit  auf  Wunsch
der  Fürstin  nach  dem  Unterschied  jeden  Landes  Beschaffenheit  so  vielmehr  eine
vollkommene  und  beständige  Ordnung  hiernächst  verfaßet  und  eingeführet  werden
könne108.
Als  Fürstin  Charlotte  Amalie  von  dem  Protest  erfuhr,  traf  sie  zwei  Entscheidungen:
Zunächst  einmal  sah  sie  sich  durch  die  Klagen  "veranlaßt,  die  Untersuchung  des
Zustandes  der  hiesigen  Lande  vornehmen  zu  lassen";  aus  diesem  Grund  sandte  sie
1729  den  Jugenheimer  Amtmann  Wolfgang  Henrich  Schmoll  und  den  Usinger
Rentmeister  Henke  nach  Saarbrücken  "mit  der  Instruction,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  genaue  Nachrichten  einzuziehen"109.  Der  schon  mehrfach  erwähnte
Bericht  des  Jugenheimer  Amtmanns,  der  die  entscheidende  Grundlage  der  reformabsolutistischen
  Politik  in  Nassau-Saarbrücken  darstellte,  war  demnach  u.a.  auch  durch
einen  Protest  der  Untertanen  angeregt  worden.  Zeigte  sich  hier  schon  mittelbar  die
Wirkung  von  Untertanenbewegungen  auf  die  herrschaftliche  Politik,  so  sollte  die
zweite  Entscheidung  der  Fürstin  ganz  konkret  diesen  Interaktionsprozeß  belegen:  Die

l0fi  Vgl.  die  Supplik  v.  Diedingen  v.  17.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.45-48.
107  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  31.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.55;  die  Besitzverhältnisse
  der  Waldungen  um  Zettingen  u.  Diedingen  waren  allerdings  nicht  so  eindeutig,  wie  die
Saarbrücker  Regierung  angab,  vgl.  dazu  das  Aktenstück:  LA  SB  22/3024,  passim;  dort  laufen  die
Gutachten  eher  darauf  hinaus,  daß  die  Wälder  im  Gemeindeeigentum  waren.
108  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  31,März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.49-55  (zit,50).
Dabei  vergaß  man  nicht  die  unterschiedlichen  Eigentums-  und  Besitzverhältnisse  in  der  Grafschaft
Saarbrücken  zu  erwähnen,  die  einer  einheitlichen  Publizierung  und  Vollstreckung  der  Forstordnung
durch  das  Oberforstamt  im  Wege  standen;  so  würden  beispielsweise  die  Klöster  Wadgassen  und
Fraulautem  gewiß  weder  die  Oberaufsicht  noch  die  Strafhoheit  des  Oberforstamts  akzeptieren;  und
bei  den  Dörfern  Eschringen,  Eiweiler,  Derlen  und  Fechingen,  wo  fremde  Eigentumsform  mitregierten,
  dürfte  sowohl  die  Veröffentlichung  als  auch  die  Durchführung  der  Forstordnung  ebensolche
Probleme  machen  wie  bei  Niedersalbach  und  Fahlscheid,  die  von  der  Reunionszeit  her  zum  Teil  noch
unter  französischer  Gerichtsbarkeit  standen.  Zu  den  Eigentums-  u,  Besitzverhältnissen  vgl.  auch
Fabricius,  Erläuterungen,  S.426  sowie  Sittel,  Sammlung,  S.58ff.
109  So  Köllner,  Land,  S.440;  aktenmäßig  ist  nur  noch  der  Bericht  Schmolls  vom  4.Mai  1731  überliefert,
der  auf  eine  Nebeninstruktion  vom  21.April  1730  zustande  kam,  vgl.  LA  SB  22/2461,  fol.1-52.

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