Full text : Obrigkeit und Untertanen

darauf,  ob  der  jeweils  kritisierte  Verordnungspunkt  bereits  zuvor  in  Kraft  war,  also
eine  unbegründete  Beschwerde  darstellte  oder  ob  es  sich  um  eine  Neuerung  handelte,
die  zu  Lasten  der  Untertanen  ging  und  damit  durchaus  zu  beanstanden  war.  So  wies
sie  beispielsweise  die  Klage  gegen  die  Aufsicht  des  Forstamts  über  die
Rodtheckenbenutzung  korrekterweise  mit  Verweis  auf  die  älteren  Forstordnungen
zurück101.  Umgekehrt  votierten  die  Regiemngsräte  im  Sinne  der  Untertanen,  wenn  sie
wie  im  Fall  der  Geißenhaltung  und  -weide  beantragten,  daß  es  bei  der  alten  Verordnung
  und  Erlaubnis  bleiben  sollte  und  die  Geißen  weiterhin  zusammen  mit  den
Schafen  und  dort,  wo  sie  keinen  Schaden  anricheteten,  auch  mit  dem  Rindvieh  in  den
Wald  getrieben  werden  könnten102 103.  Auch  die  neuerliche  Reglementierung  hinsichtlich
  der  Eckemutzung  sah  die  Regierung  nicht  ein,  weil  lediglich  für  den  Schweineeintrieb
  in  die  herrschaftlichen  Waldungen  der  Demeth  zu  entrichten  wäre  und  eine
Ausdehnung  dieser  Abgabe  auf  die  Schweinemast  in  den  gemeindeeigenen  Wäldern
nur  bey  denen  Unterthanen  viel  Querulirens  machen  würde,  als  ob  es  bloß  auf  Profit
von  der  Jägerery  angesehen  seym.  Generell  läßt  sich  sagen,  daß  die  Saarbrücker
Regierung  im  Zweifelsfalle  für  die  Untertanen  stimmte;  dies  tat  sie,  indem  sie  dem
Forstamt  häufig  zur  Moderation,  Diskretion  oder  Vorsehung  bei  der  Ausführung  der
jeweiligen  Artikel  riet.  Konkret  bedeutete  dies,  daß  die  Regierung  dem  Forstamt
vorschlug,  in  der  Praxis  sich  nicht  immer  an  den  Buchstaben  der  einzelnen  Bestimmungen
  zu  halten,  sondern  etwas  flexibler  damit  umzugehen.  So  sollte  das  Forstamt
etwa  mit  der  Sperrung  von  Walddistrikten  zur  Schonung  des  Wildes  Vorsicht  walten
lassen,  damit  der  für  die  Untertanen  so  wichtige  Viehtrieb  nicht  unnötig  gehemmt
werde104;  und  m  bezug  auf  die  neu  eingeführten  Holztage  hatte  man  sich  schon  intern
auf  vier  Tage  in  der  Woche  geeinigt  in  der  Hoffnung,  die  Beschwerde  würde  sich
dadurch  erübrigen105.  Erstaunlicherweise  bezog  die  Regierung  den  zentralen  Verordnungspunkt,
  der  die  Aufsicht  des  Oberforstamts  über  den  Gemeindewald  vorschrieb,
nicht  in  ihr  Gutachten  mit  ein.
Noch  bevor  die  Regierung  ihr  Gutachten  nach  Usingen  abschicken  konnte,  erreichte
sie  eme  weitere  Petition  aus  der  bislang  noch  ruhig  gebliebenen,  am  südlichen  Rand

101  Allerdings  möge  die  Herrschaft  klarstellen,  daß  hierunter  nicht  das  Feldweideland,  das  weiterhin  zur
freien  Disposition  jeder  Gemeinde  bleiben  solle,  verstanden  werde,  weil  eine  auch  hierbei  von  den
Untertanen  befürchtete  Einschränckung  eben  zu  dieser  Querei  den  mehrsten  Anlaß  gegeben  habe,  vgl.
das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  P.14  (zit.S.34);  s.a.  zu  den  Hecken  P.34
wiederum  mit  Verweis  auf  alte  Forstordnungen;  zur  Feldweidewirtschaft  vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,
  S.94f.
102  Vgl.  P.49  d.  Gutachtens  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.  März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41.
103  Vgl.  die  Punkte  48  u.  70  des  Gutachtens  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.  März  1729:  LA  SB
22/2309,  S.31-41  (hier  zit.  P.70,  S.41).
104  Vgl.  die  Art.46u.47  im  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41,
  die  sich  z.B.  nicht  in  der  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  v.  Februar  1729  befinden.
105  Vgl.  die  Punkte  43u.44  zu  den  Holztagen;  der  Rat  zur  Diskretion  etc.  findet  sich  an  sehr  vielen  Stellen
d.  Gutachtens  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41.
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