darauf, ob der jeweils kritisierte Verordnungspunkt bereits zuvor in Kraft war, also
eine unbegründete Beschwerde darstellte oder ob es sich um eine Neuerung handelte,
die zu Lasten der Untertanen ging und damit durchaus zu beanstanden war. So wies
sie beispielsweise die Klage gegen die Aufsicht des Forstamts über die
Rodtheckenbenutzung korrekterweise mit Verweis auf die älteren Forstordnungen
zurück101. Umgekehrt votierten die Regiemngsräte im Sinne der Untertanen, wenn sie
wie im Fall der Geißenhaltung und -weide beantragten, daß es bei der alten Verordnung
und Erlaubnis bleiben sollte und die Geißen weiterhin zusammen mit den
Schafen und dort, wo sie keinen Schaden anricheteten, auch mit dem Rindvieh in den
Wald getrieben werden könnten102 103. Auch die neuerliche Reglementierung hinsichtlich
der Eckemutzung sah die Regierung nicht ein, weil lediglich für den Schweineeintrieb
in die herrschaftlichen Waldungen der Demeth zu entrichten wäre und eine
Ausdehnung dieser Abgabe auf die Schweinemast in den gemeindeeigenen Wäldern
nur bey denen Unterthanen viel Querulirens machen würde, als ob es bloß auf Profit
von der Jägerery angesehen seym. Generell läßt sich sagen, daß die Saarbrücker
Regierung im Zweifelsfalle für die Untertanen stimmte; dies tat sie, indem sie dem
Forstamt häufig zur Moderation, Diskretion oder Vorsehung bei der Ausführung der
jeweiligen Artikel riet. Konkret bedeutete dies, daß die Regierung dem Forstamt
vorschlug, in der Praxis sich nicht immer an den Buchstaben der einzelnen Bestimmungen
zu halten, sondern etwas flexibler damit umzugehen. So sollte das Forstamt
etwa mit der Sperrung von Walddistrikten zur Schonung des Wildes Vorsicht walten
lassen, damit der für die Untertanen so wichtige Viehtrieb nicht unnötig gehemmt
werde104; und m bezug auf die neu eingeführten Holztage hatte man sich schon intern
auf vier Tage in der Woche geeinigt in der Hoffnung, die Beschwerde würde sich
dadurch erübrigen105. Erstaunlicherweise bezog die Regierung den zentralen Verordnungspunkt,
der die Aufsicht des Oberforstamts über den Gemeindewald vorschrieb,
nicht in ihr Gutachten mit ein.
Noch bevor die Regierung ihr Gutachten nach Usingen abschicken konnte, erreichte
sie eme weitere Petition aus der bislang noch ruhig gebliebenen, am südlichen Rand
101 Allerdings möge die Herrschaft klarstellen, daß hierunter nicht das Feldweideland, das weiterhin zur
freien Disposition jeder Gemeinde bleiben solle, verstanden werde, weil eine auch hierbei von den
Untertanen befürchtete Einschränckung eben zu dieser Querei den mehrsten Anlaß gegeben habe, vgl.
das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: P.14 (zit.S.34); s.a. zu den Hecken P.34
wiederum mit Verweis auf alte Forstordnungen; zur Feldweidewirtschaft vgl. Karbach, Bauernwirtschaften,
S.94f.
102 Vgl. P.49 d. Gutachtens der Saarbrücker Regierung v. 12. März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41.
103 Vgl. die Punkte 48 u. 70 des Gutachtens der Saarbrücker Regierung v. 12. März 1729: LA SB
22/2309, S.31-41 (hier zit. P.70, S.41).
104 Vgl. die Art.46u.47 im Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41,
die sich z.B. nicht in der Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar 1729 befinden.
105 Vgl. die Punkte 43u.44 zu den Holztagen; der Rat zur Diskretion etc. findet sich an sehr vielen Stellen
d. Gutachtens der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41.
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