Full text : Obrigkeit und Untertanen

men,  auch  jeder  Zeit  erlaubt  gewesen,  einem  jeglichen  mit  seinem  Eigenthümlichen
zu  thun,  was  er  gewollt95.  Man  war  sich  zwar  des  Eigentums  am  Wald  bewußt,  aber
die  speziellen  Eigentumsrechte  wurden  nicht  gesondert  eingeklagt.
Der  zweite  Schwerpunkt  des  gemeinsamen  Protests  stellte  die  Reglementierung  der
Waldweiderechte  dar.  Von  Botzheim  wollte  nicht  nur  verbieten,  daß  die  Untertanen
ihre  Schweine  außerhalb  des  Landes  in  die  Mast  trieben,  solange  die  eigenen  Wälder
noch  über  ausreichend  Nahrung  verfügten;  er  plante  auch,  daß  die  Gemeinden  mit
eigenem  Wald  ihre  Schweine  vorher  einbrennen  lassen  und  wie  die  anderen  Gemeinden
  auch  die  Schweinesteuer,  den  sogenannten  Demeth,  zahlen  sollten,  was
bislang  -  wie  die  Untertanen  völlig  zu  Recht  behaupteten  -  niemals  gebräuchlich
gewesen  war96 97.  Schließlich  hatte  der  Oberforstmeister  vor,  die  Geißenhaltung  generell
  zu  verbieten  oder  doch  wenigstens  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Geißenvieh  nicht
mehr  aus  den  Ställen  herauskommen  solle;  in  jedem  Fall  wollte  er  wie  andernorts
auch  ein  einheitliches  Geißengeld  in  Höhe  von  einem  Ortsgulden,  d.h.  einem  Viertel
Gulden  einführen.  Die  Untertanen  verwiesen  dagegen  auf  ihre  Armut,  die  die
Geißenhaltung  dringend  erforderlich  machte,  und  fügten  hinzu:  und  ist  anbey  etwas
Neues91.  Auch  in  diesem  Fall  stand  nicht  per  se,  ja  noch  nicht  einmal  in  erster  Linie
die  Neuerung,  sondern  die  'sittliche  Ökonomie'  der  Auskömmlichkeit  im  Vordergrund
  der  Argumentation.  Die  Landuntertanen  beschwerten  sich  allerdings  nicht  nur
gegen  die  neuen  Belastungen,  sie  nutzten  auch  die  Gelegenheit,  um  sich  gegen  eine
Vielzahl  von  Forstartikeln  zur  Wehr  zu  setzen,  die  schon  seit  langem  in  Gebrauch
und  ihnen  stets  ein  Dom  im  Auge  gewesen  waren.  So  hatten  sie  eigentlich  immer
schon  etwas  dagegen,  daß  die  Schäfer,  Schweine-  und  Kuhhirten  ihre  Hunde  an
Seilen  halten  mußten  und  nicht  frei  herumlaufen  lassen  durften98.  Auch  die  Tatsache,
daß  die  Benutzung  der  Rodthecken  generell  unter  Aufsicht  des  Oberforstamts  stand,
sahen  vor  allem  die  waldbesitzenden  Gemeinden  überhaupt  nicht  ein  und  behaupteten
  -  ob  mit  Absicht  oder  nicht  -  fälschlicherweise,  daß  sie  jederzeit  mit  ihren  eigenen
Rodthecken  schalten  und  walten  durften,  wie  sie  wollten99.
Die  Saarbrücker  Regierung  ging  zusammen  mit  dem  Oberforstamt  und  der  Landkammer
  die  einzelnen,  von  den  Landgemeinden  beanstandeten  Forstartikel  durch,
verglich  sie  mit  den  jeweiligen  Bestimmungen  der  alten  Waldordnungen  aus  dem
frühen  17.  Jahrhundert  und  erstellte  em  Gutachten100.  Dabei  achtete  sie  peinlich  genau

9S Vgl.  ebd.,  P.21  (zit.  S.22).
Vgl.  ebd.  die  Punkte  48  u.70.
97  Vgl.  ebd.  P.49.
98  Vgl.  ebd,  P.  8u,9.
99  Vgl.  ebd.  P.  14;  evtl,  kommt  aus  solchen  ungeprüften  Äußerungen  der  Untertanen  auch  die  Ansicht  in
der  Landesgeschichte,  daß  die  Rodtheckenbenutzung  bis  1728/29  relativ  frei  war  (Collet  und  Karbach,
s.o.  im  Text).
100  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41  (zit.32).
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