Full text : Obrigkeit und Untertanen

ständisch-korporative  Struktur  und  die  Wechselseitigkeit  von  Rechten  und  Pflichten
in  Frage"89.  Auf  der  anderen  Seite  stand  eine  defensive  Untertanenschaft,  die  trotz
oder  gerade  wegen  dieses  absolutistischen  Neuanfangs  unbeirrt  an  ihren  alten  Rechten
  festhielt  und  auf  die  herrschaftliche  Rationalisierungsinitiative  mit  einem  altständischen
  Traditionalismus  reagierte,  dem  das  mittelalterliche  Prinzip  einer  wechselseitigen
  Verpflichtung  von  Obrigkeit  und  Untertanen  zugrundelag90.  Damit  war  die
Grundfiguration  der  Konfliktlage  des  18.Jahrhunderts  vorgezeichnet91:  Hier  die
rationale  Herrschaft,  die  das  altständisch-zweiseitige  zugunsten  eines  absolutistischeinseitigen
  Herrschafts  Verhältnisses  zu  verändern  suchte,  und  dort  die  traditionale
Untertanenschaft,  die  aus  einer  Defensivhaltung  heraus  am  mittelalterlichen  Prinzip
der  Mutualität  festhielt.
Die  beiden  gemeinsamen  Petitionen  vom  Februar  1729  waren  getragen  sowohl  von
Gemeinden  mit  Waldbesitz  (wie  etwa  den  Köllertaler  oder  Völklinger  Gemeinden)
als  auch  von  Gemeinden  ohne  Waldbesitz,  Es  war  also  nicht  zu  einer  nach  Besitzverhältnissen
  getrennten  Vorgehensweise  gekommen.  Demenstprechend  gestaltete  sich
auch  der  Inhalt  der  Klagen.  Beiden  Sammelpetitionen  lag  eine  Spezifikationsliste
derjenigen  Forstartikel  bei,  die  die  Landuntertanen  nicht  zu  akzeptieren  gewillt
waren92.  Ihr  Protest  richtete  sich  nicht  gegen  das  neue  Forstprojekt  schlechthin,
sondern  gegen  etwa  die  Hälfte  der  70  Punkte,  die  der  Oberforstmeister  entworfen
hatte.  Die  Landuntertanen  beschwerten  sich  ausschließlich  gegen  die  eingeschränkte
Nutzung  am  Wald,  die  Eigentumsrechte  der  waldbesitzenden  Gemeinden  spielten
keine  Rolle.  Im  Mittelpunkt  der  Klagen  standen  die  Holzrechte,  die  bislang  je  nach
Notdurft  relativ  frei  waren.  Jetzt  wurden  zum  ersten  Mal  bestimmte  Holztage  in  der
Woche  eingefuhrt,  an  denen  im  Beisein  des  Meiers  das  zur  Haushaltung  benötigte
Holz  geholt  werden  mußte  und  zwischen  denen  auch  das  Hauen  in  den  Hecken
verboten  war;  die  Bauern  wiesen  dies  zurück,  weil  es  von  Manns-Gedenken  her
erlaubt  gewesen  und  unmöglich  einzugehen93.  Dem  Saarbrücker  Oberforstmeister  lag
daran,  daß  nicht  mehr  jeder  hauen  konnte,  wo  und  wann  er  wollte,  wie  es  bislang
vielfach  geschehen  war,  sondern  daß  man  künftig  für  alles  seine  Erlaubnis  einholen
müsse94.  Dabei  dehnte  er,  wie  wir  gehört  haben,  seinen  Einfluß  erstmals  auf  die
Waldungen  aus,  die  im  Eigentum  der  Kommunen  waren,  und  befahl,  daß  auch  dort
jegliche  Anweisung  von  Holz,  ob  Bau-,  Brenn-  oder  Zaunholz,  nur  noch  mit  seiner
ausdrücklichen  Genehmigung  geschehen  dürfe.  Die  waldbesitzenden  Gemeinden
wehrten  sich  gegen  diesen  Artikel  mit  dem  Argument:  Ist  wider  unser  altes  Herkom¬89

 Allgem.  dazu  Holenstein,  Huldigung,  S.377.
9,1  Zu  diesem  altständischen  Prinzip  vgl.  vor  allem  Kern,  Recht  u.  Brunner,  Land,  bes.  S.390ff.
91  Zu  den  Begriffen  der  'Grundfiguration'  u.  'Konfliktlage'  im  Zusammenhang  mit  frühneuzeitlichen
Protesten  vgl.  Blickle,  Unruhen,  S.102f,
92  Vgl,  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  v.  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29.
93  Vgl.  ebd.,  hier  P.43  u.44  (zit.  S.26).
94  Vgl.  ebd.,  z.B.  P.34.
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