ständisch-korporative Struktur und die Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten
in Frage"89. Auf der anderen Seite stand eine defensive Untertanenschaft, die trotz
oder gerade wegen dieses absolutistischen Neuanfangs unbeirrt an ihren alten Rechten
festhielt und auf die herrschaftliche Rationalisierungsinitiative mit einem altständischen
Traditionalismus reagierte, dem das mittelalterliche Prinzip einer wechselseitigen
Verpflichtung von Obrigkeit und Untertanen zugrundelag90. Damit war die
Grundfiguration der Konfliktlage des 18.Jahrhunderts vorgezeichnet91: Hier die
rationale Herrschaft, die das altständisch-zweiseitige zugunsten eines absolutistischeinseitigen
Herrschafts Verhältnisses zu verändern suchte, und dort die traditionale
Untertanenschaft, die aus einer Defensivhaltung heraus am mittelalterlichen Prinzip
der Mutualität festhielt.
Die beiden gemeinsamen Petitionen vom Februar 1729 waren getragen sowohl von
Gemeinden mit Waldbesitz (wie etwa den Köllertaler oder Völklinger Gemeinden)
als auch von Gemeinden ohne Waldbesitz, Es war also nicht zu einer nach Besitzverhältnissen
getrennten Vorgehensweise gekommen. Demenstprechend gestaltete sich
auch der Inhalt der Klagen. Beiden Sammelpetitionen lag eine Spezifikationsliste
derjenigen Forstartikel bei, die die Landuntertanen nicht zu akzeptieren gewillt
waren92. Ihr Protest richtete sich nicht gegen das neue Forstprojekt schlechthin,
sondern gegen etwa die Hälfte der 70 Punkte, die der Oberforstmeister entworfen
hatte. Die Landuntertanen beschwerten sich ausschließlich gegen die eingeschränkte
Nutzung am Wald, die Eigentumsrechte der waldbesitzenden Gemeinden spielten
keine Rolle. Im Mittelpunkt der Klagen standen die Holzrechte, die bislang je nach
Notdurft relativ frei waren. Jetzt wurden zum ersten Mal bestimmte Holztage in der
Woche eingefuhrt, an denen im Beisein des Meiers das zur Haushaltung benötigte
Holz geholt werden mußte und zwischen denen auch das Hauen in den Hecken
verboten war; die Bauern wiesen dies zurück, weil es von Manns-Gedenken her
erlaubt gewesen und unmöglich einzugehen93. Dem Saarbrücker Oberforstmeister lag
daran, daß nicht mehr jeder hauen konnte, wo und wann er wollte, wie es bislang
vielfach geschehen war, sondern daß man künftig für alles seine Erlaubnis einholen
müsse94. Dabei dehnte er, wie wir gehört haben, seinen Einfluß erstmals auf die
Waldungen aus, die im Eigentum der Kommunen waren, und befahl, daß auch dort
jegliche Anweisung von Holz, ob Bau-, Brenn- oder Zaunholz, nur noch mit seiner
ausdrücklichen Genehmigung geschehen dürfe. Die waldbesitzenden Gemeinden
wehrten sich gegen diesen Artikel mit dem Argument: Ist wider unser altes Herkom¬89
Allgem. dazu Holenstein, Huldigung, S.377.
9,1 Zu diesem altständischen Prinzip vgl. vor allem Kern, Recht u. Brunner, Land, bes. S.390ff.
91 Zu den Begriffen der 'Grundfiguration' u. 'Konfliktlage' im Zusammenhang mit frühneuzeitlichen
Protesten vgl. Blickle, Unruhen, S.102f,
92 Vgl, die Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar 1729: LA SB 22/2309, S.21-29.
93 Vgl. ebd., hier P.43 u.44 (zit. S.26).
94 Vgl. ebd., z.B. P.34.
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