da kam es sogleich zu einem regelrechten Proteststurm der Landgemeinden. Am
9.Februar überreichten die Vorsteher aus dem Köllertal, Bischmisheim, Malstatt,
Fechingen, Güdingen, Bübingen, St. Arnual, Scheidt, Dudweiler und Völklingen im
Namen aller Untertanen der Saarbrücker Regierung eine an die Fürstin adressierte
gemeinsame Petition85. Vierzehn Tage später zogen die sieben, im herrschaftlichen
Warndtwald gelegenen Orte Ludweiler, Naßweiler, Lauterbach, Karlingen,
Wilhelmsbrunn, Großrosseln und Karlsbrunn mit einer gleichlautenden Petition
nach86. Die Landuntertanen beschwerten sich, daß ihnen vom Oberforstmeister in
einer besondern und gantz neuen Wald-Ordnung unterschiedliche puncta vorgehalten
worden seien, die ihnen zur größten und unerträglichen Last gereichten und viele
Neuerungen enthielten, deren Einhaltung sie an den äußersten Ruin bringen würde;
dagegen verwiesen sie auf das von der Herrschaft gegebene Huldigungsversprechen,
daß man uns bey unsern alten Gerechtigkeiten in allen Stücken schützen wol(l)te,
und baten die Fürstin, sie von diesen neuen Oneribus zu verschonen und bei ihren
alten Gerechtigkeiten zu belassen87. Die Bauern wiesen die neuen Forstartikel aus
zweierlei Gründen zurück: Einmal weil diese Bestimmungen eine schwere Last für
sie bedeuteten, die sie unweigerlich an ihren 'Ruin' bringen würde. Mit dem Verweis
auf ihren Ruin brachten die Landuntertanen eine gesellschaftliche Konsensvorstellung
des 18..Jahrhunderts zum Ausdruck, die "auf einer in sich geschlossenen,
traditionsbestimmten Auffassung von sozialen Normen und Verpflichtungen und von
den angemessenen wirtschaftlichen Funktionen mehrerer Glieder innerhalb des
Gemeinwesens" beruhte; E.P.Thompson hat diesen Konsens als die "moralische
Ökonomie der Armen" bezeichnet: "Eine gröbliche Verletzung dieser moralischen
Grundannahmen war ebenso häufig wie tatsächliche Not der Anlaß zu direkter
Aktion"88. Der zweite Legitimationsgrund ihrer Beschwerde bestand für die Bauern
in der Diskrepanz zwischen herrschaftlichem Huldigungsversprechen und faktischer
Politik, die der zugesicherten Bestandsgarantie ihrer alten Rechte ganz offenkundig
zuwiderlief. Hier bereits offenbarte sich das Grunddilemma, das sich aus der Zäsur
der nassau-usingischen Herrschaftsübemahme für die künftige Gestaltung des
Herrschaftsverhältnisses ergab: Auf der einen Seite stand eine absolutistische, ja:
rationale Herrschaft, die zwar bei der Huldigung noch die alten Rechte und Privilegien
der Untertanen garantierte, "ihr politisches Handeln löste sich jedoch in steigendem
Maße von der Bindung an diese Zusage und stellte damit vorerst latent die alte
85 Vg!. die gemeinsame Petition aller Untertanen aus dem Köllertal, Bischmisheim, Malstatt, Fechingen,
Güdingen, Bübingen, St.Amual, Scheidt, Dudweiler und Völklingen, Vorgelegen bei der Saarbrücker
Regierung am 9.Februar 1729: LA SB 22/2309, S. 17-20.
86 Vgl.die gemeinsame Klage einige Gemeindemitglieder aus Ludweiler, Naßweiler, Lauterbach,
Karlingen, Wilhelmsbrunn, Großrosseln und Karlsbrunn an die Fürstin gegen die neue Forstordnung,
Vorgelegen bei der Saarbrücker Regierung am 23.Februar 1729: LA SB 22/2309, S. 13-16.
87 Zit. aus der gemeinsamen Petition aller Untertanen aus dem Köllertal, Bischmisheim, Malstatt,
Fechingen, Güdingen, Bübingen, St.Amual, Scheidt, Dudweiler und Völklingen, Vorgelegen bei der
Saarbrücker Regierung am 9.Februar 1729: LA SB 22/2309, S. 17-20.
88 Vgl. Thompson, Moralische Ökonomie, S.67-130 (zit. S.69f.).
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