Full text : Obrigkeit und Untertanen

da  kam  es  sogleich  zu  einem  regelrechten  Proteststurm  der  Landgemeinden.  Am
9.Februar  überreichten  die  Vorsteher  aus  dem  Köllertal,  Bischmisheim,  Malstatt,
Fechingen,  Güdingen,  Bübingen,  St.  Arnual,  Scheidt,  Dudweiler  und  Völklingen  im
Namen  aller  Untertanen  der  Saarbrücker  Regierung  eine  an  die  Fürstin  adressierte
gemeinsame  Petition85.  Vierzehn  Tage  später  zogen  die  sieben,  im  herrschaftlichen
Warndtwald  gelegenen  Orte  Ludweiler,  Naßweiler,  Lauterbach,  Karlingen,
Wilhelmsbrunn,  Großrosseln  und  Karlsbrunn  mit  einer  gleichlautenden  Petition
nach86.  Die  Landuntertanen  beschwerten  sich,  daß  ihnen  vom  Oberforstmeister  in
einer  besondern  und  gantz  neuen  Wald-Ordnung  unterschiedliche  puncta  vorgehalten
  worden  seien,  die  ihnen  zur  größten  und  unerträglichen  Last  gereichten  und  viele
Neuerungen  enthielten,  deren  Einhaltung  sie  an  den  äußersten  Ruin  bringen  würde;
dagegen  verwiesen  sie  auf  das  von  der  Herrschaft  gegebene  Huldigungsversprechen,
daß  man  uns  bey  unsern  alten  Gerechtigkeiten  in  allen  Stücken  schützen  wol(l)te,
und  baten  die  Fürstin,  sie  von  diesen  neuen  Oneribus  zu  verschonen  und  bei  ihren
alten  Gerechtigkeiten  zu  belassen87.  Die  Bauern  wiesen  die  neuen  Forstartikel  aus
zweierlei  Gründen  zurück:  Einmal  weil  diese  Bestimmungen  eine  schwere  Last  für
sie  bedeuteten,  die  sie  unweigerlich  an  ihren  'Ruin'  bringen  würde.  Mit  dem  Verweis
auf  ihren  Ruin  brachten  die  Landuntertanen  eine  gesellschaftliche  Konsensvorstellung
  des  18..Jahrhunderts  zum  Ausdruck,  die  "auf  einer  in  sich  geschlossenen,
traditionsbestimmten  Auffassung  von  sozialen  Normen  und  Verpflichtungen  und  von
den  angemessenen  wirtschaftlichen  Funktionen  mehrerer  Glieder  innerhalb  des
Gemeinwesens"  beruhte;  E.P.Thompson  hat  diesen  Konsens  als  die  "moralische
Ökonomie  der  Armen"  bezeichnet:  "Eine  gröbliche  Verletzung  dieser  moralischen
Grundannahmen  war  ebenso  häufig  wie  tatsächliche  Not  der  Anlaß  zu  direkter
Aktion"88.  Der  zweite  Legitimationsgrund  ihrer  Beschwerde  bestand  für  die  Bauern
in  der  Diskrepanz  zwischen  herrschaftlichem  Huldigungsversprechen  und  faktischer
Politik,  die  der  zugesicherten  Bestandsgarantie  ihrer  alten  Rechte  ganz  offenkundig
zuwiderlief.  Hier  bereits  offenbarte  sich  das  Grunddilemma,  das  sich  aus  der  Zäsur
der  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme  für  die  künftige  Gestaltung  des
Herrschaftsverhältnisses  ergab:  Auf  der  einen  Seite  stand  eine  absolutistische,  ja:
rationale  Herrschaft,  die  zwar  bei  der  Huldigung  noch  die  alten  Rechte  und  Privilegien
  der  Untertanen  garantierte,  "ihr  politisches  Handeln  löste  sich  jedoch  in  steigendem
  Maße  von  der  Bindung  an  diese  Zusage  und  stellte  damit  vorerst  latent  die  alte

85  Vg!.  die  gemeinsame  Petition  aller  Untertanen  aus  dem  Köllertal,  Bischmisheim,  Malstatt,  Fechingen,
Güdingen,  Bübingen,  St.Amual,  Scheidt,  Dudweiler  und  Völklingen,  Vorgelegen  bei  der  Saarbrücker
Regierung  am  9.Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.  17-20.
86  Vgl.die  gemeinsame  Klage  einige  Gemeindemitglieder  aus  Ludweiler,  Naßweiler,  Lauterbach,
Karlingen,  Wilhelmsbrunn,  Großrosseln  und  Karlsbrunn  an  die  Fürstin  gegen  die  neue  Forstordnung,
Vorgelegen  bei  der  Saarbrücker  Regierung  am  23.Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.  13-16.
87  Zit.  aus  der  gemeinsamen  Petition  aller  Untertanen  aus  dem  Köllertal,  Bischmisheim,  Malstatt,
Fechingen,  Güdingen,  Bübingen,  St.Amual,  Scheidt,  Dudweiler  und  Völklingen,  Vorgelegen  bei  der
Saarbrücker  Regierung  am  9.Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.  17-20.
88  Vgl.  Thompson,  Moralische  Ökonomie,  S.67-130  (zit.  S.69f.).

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