Full text : Obrigkeit und Untertanen

Diese  relative  Forstautonomie  brachte  es  mit  sich,  daß  die  nassau-saarbrückischen
Landgememden  bis  zum  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  nicht  um  ihre  Forstrechte
zu  kämpfen  brauchten81.  Nur  die  Köllertaler  Bauern,  angeblich  "von  jeher  die  streitbarsten
  der  fürstlichen  Untertanen"82,  übergaben  im  Jahre  1726,  also  in  dem  Jahr,  als
die  Landesherrschaft  sich  erstmals  seit  über  hundert  Jahren  wieder  dem  Forstwesen
zuwandte,  einige  wenige  Bittgesuche,  die  ihre  Holzgerechtigkeiten  betrafen.  Dabei
ging  es  ihnen  nicht  um  ihre  Eigentumsrechte,  sie  baten  lediglich  um  die  weiterhin
ungestörte  Nutzung  ihrer  Wälder,  um  die  freie  Entnahme  von  Brenn-  und  Zaunholz
sowie  um  die  freie  Benutzung  ihrer  Rodthecken;  die  Herrschaft  gab  sogleich  nach,
weil  sie  einsah,  daß  die  Untertanen  dies  zu  ihrer  Subsistenz  und  sonstigen  Notdurft
unbedingt  brauchte83.  Diese  auf  den  ersten  Anschein  unbedeutende  und  sogleich
wieder  beigelegte  Beschwerde  der  Köllertaler  wirft  doch  em  bezeichnendes  Licht  auf
den  Charakter  der  Auseinandersetzungen  jener  Zeit:  Solange  die  gesamte
Wirtschaftsweise  primär  am  Eigenbedarf  orientiert  war,  wie  dies  in  der  ersten  Hälfte
des  18.Jahrhunderts  in  Nassau-Saarbrücken  noch  der  Fall  war,  solange  drehten  sich
auch  die  Auseinandersetzungen  um  den  Wald  vornehmlich  um  die  Frage  der  Subsistenz
  oder  Notdurft,  d.h.  solange  ging  es  ausschließlich  um  die  Nutzung  am  Wald;
denn  Nutzung,  Subsistenz  und  Notdurft  hingen  aufs  engste  miteinander  zusammen.
Die  vormundschaftliche  Herrschaft  begann  nun  eine  völlig  neuartige  Politik,  ihre
absolutistische  Ordnungs-  und  Reforminitiative  griff  im  Bereich  des  Forstwesens
bereits  auf  den  Gemeinschaftswald  über  und  warf  damit  indirekt  auch  die  Eigentumsfrage
  auf.  Wie  reagierten  die  Landgemeinden  auf  diese  grundlegende  Neuerung?
Ging  es  ihnen  -  wie  hier  den  Köllertalem  -  weiterhin  bloß  um  die  Nutzung  am  Wald?
Den  Gemeinden  ohne  Waldbesitz  gewiß,  aber  die  Gemeinden,  die  eigene  Wälder
besaßen:  Mußten  nicht  sie  jetzt  ihr  Eigentum  verteidigen?  Ja  können  wir  überhaupt
von  einer  einheitlichen  Reaktion  der  Landgemeinden  ausgehen  oder  müssen  wir
nicht  vielmehr  eine  nach  Besitzverhältnissen  getrennte  Vorgehensweise  erwarten?
Diese  Fragen  wollen  wir  im  Auge  behalten,  wenn  wir  im  folgenden  den  Forstkonflikt
der  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft
behandeln.
b)  Der  Protest  der  Landgemeinden  und  die  Publikation  der  Forstordnung  vom
Mai  1730
Als  im  Februar  1729  der  Saarbrücker  Oberforstmeister  gegen  alles  vertrauliche
Anrathen  derer  Local  Bedienten  sein  70-Punkte  starkes  Forstprojekt  veröffentlichte84,

81 Vgl.  etwa  die  Supplikenprotokolle  für  die  Grafschaft  Saarbrücken  von  1724  bis  1726:  LA  SB
22/2416,  2417  u.  2418.
s:  Ruppersberg,  Grafschaft  11,  S.353.
83  Vgl.  das  Supplikenprotokoll  für  1726:  LA  SB  22/2418,  Nr.2  (S.l)  u.  Nr.85  (S.23f.).
84  Vgl.  den  Saarbrücker  Regierungsbericht  v.  25.Mai  1731  zu  den  Köllertaler  Beschwerden:  LA  SB
22/3434,  fol.28v.
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