Diese relative Forstautonomie brachte es mit sich, daß die nassau-saarbrückischen
Landgememden bis zum ersten Drittel des 18.Jahrhunderts nicht um ihre Forstrechte
zu kämpfen brauchten81. Nur die Köllertaler Bauern, angeblich "von jeher die streitbarsten
der fürstlichen Untertanen"82, übergaben im Jahre 1726, also in dem Jahr, als
die Landesherrschaft sich erstmals seit über hundert Jahren wieder dem Forstwesen
zuwandte, einige wenige Bittgesuche, die ihre Holzgerechtigkeiten betrafen. Dabei
ging es ihnen nicht um ihre Eigentumsrechte, sie baten lediglich um die weiterhin
ungestörte Nutzung ihrer Wälder, um die freie Entnahme von Brenn- und Zaunholz
sowie um die freie Benutzung ihrer Rodthecken; die Herrschaft gab sogleich nach,
weil sie einsah, daß die Untertanen dies zu ihrer Subsistenz und sonstigen Notdurft
unbedingt brauchte83. Diese auf den ersten Anschein unbedeutende und sogleich
wieder beigelegte Beschwerde der Köllertaler wirft doch em bezeichnendes Licht auf
den Charakter der Auseinandersetzungen jener Zeit: Solange die gesamte
Wirtschaftsweise primär am Eigenbedarf orientiert war, wie dies in der ersten Hälfte
des 18.Jahrhunderts in Nassau-Saarbrücken noch der Fall war, solange drehten sich
auch die Auseinandersetzungen um den Wald vornehmlich um die Frage der Subsistenz
oder Notdurft, d.h. solange ging es ausschließlich um die Nutzung am Wald;
denn Nutzung, Subsistenz und Notdurft hingen aufs engste miteinander zusammen.
Die vormundschaftliche Herrschaft begann nun eine völlig neuartige Politik, ihre
absolutistische Ordnungs- und Reforminitiative griff im Bereich des Forstwesens
bereits auf den Gemeinschaftswald über und warf damit indirekt auch die Eigentumsfrage
auf. Wie reagierten die Landgemeinden auf diese grundlegende Neuerung?
Ging es ihnen - wie hier den Köllertalem - weiterhin bloß um die Nutzung am Wald?
Den Gemeinden ohne Waldbesitz gewiß, aber die Gemeinden, die eigene Wälder
besaßen: Mußten nicht sie jetzt ihr Eigentum verteidigen? Ja können wir überhaupt
von einer einheitlichen Reaktion der Landgemeinden ausgehen oder müssen wir
nicht vielmehr eine nach Besitzverhältnissen getrennte Vorgehensweise erwarten?
Diese Fragen wollen wir im Auge behalten, wenn wir im folgenden den Forstkonflikt
der nassau-saarbrückischen Landgemeinden unter nassau-usingischer Vormundschaft
behandeln.
b) Der Protest der Landgemeinden und die Publikation der Forstordnung vom
Mai 1730
Als im Februar 1729 der Saarbrücker Oberforstmeister gegen alles vertrauliche
Anrathen derer Local Bedienten sein 70-Punkte starkes Forstprojekt veröffentlichte84,
81 Vgl. etwa die Supplikenprotokolle für die Grafschaft Saarbrücken von 1724 bis 1726: LA SB
22/2416, 2417 u. 2418.
s: Ruppersberg, Grafschaft 11, S.353.
83 Vgl. das Supplikenprotokoll für 1726: LA SB 22/2418, Nr.2 (S.l) u. Nr.85 (S.23f.).
84 Vgl. den Saarbrücker Regierungsbericht v. 25.Mai 1731 zu den Köllertaler Beschwerden: LA SB
22/3434, fol.28v.
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