Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Rügheller  nimmt  Cöllerthaler  Gericht  zum  gemeinen  Nutzen15.  Wenn  die  Gemeinden
  mit  Waldeigentum  ihre  Sonderrechte  einklagten,  dann  sprachen  sie  zumeist
davon,  daß  sie  bei  ihrer  Possessione  Juris  verbleiben  wollten75 76 *.  Und  auch  die  'nähere
Obrigkeit',  d.h.  die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Oberforstamt  verwandten
hinsichtlich  der  den  Bürgern  und  Unterthanen  eigenthümlich  zustehenden  Waldungen
  stets  die  Floskel  des  Juris  forestalis11.  Daran  zeigt  sich,  daß  das  Eigentumsrecht
eine  juristische,  d.h.  eine  formal-rechtliche  Kategorie  war,  während  das  an  der
Notdurft  orientierte  Nutzungsrecht  als  eine  eher  informelle  Kategorie  erscheint78.
Alle  Sonderrechte  zusammengenommen:  die  implizite  Befreiung  von  herrschaftlichen
  Forstordnungen,  die  eigenen  Waldforster,  die  eigene  Waldaxt  und  die  eigenmächtige
  Straferhebung  und  -Verrechnung  zum  gemeinen  Nutzen  verliehen  den
Gemeinden  mit  Waldbesitz  doch  einen  wesentlich  höheren  Grad  an  Autonomie  als
der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Landgemeinden,  deren  Holz-  und  Weiderechte  in
den  herrschaftlichen  Wäldern  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Oberforstamts  und  den
herrschaftlichen  Forstordnungen  unterstanden.  Aber  die  Forstautonomie  der  waldbesitzenden
  Gemeinden  fand  ihre  Grenze  an  der  Landesherrschaft,  d.h.  an  der  Tatsache,
  daß  "die  Waldaufsicht  (...)  auch  noch  im  Forstrecht  des  18.Jahrhunderts  als  ein
'Regal  der  Landesherrschaff  galt"79 80.  Die  Gemeinden  mit  eigenem  Wald  hatten  zwar  -
wie  es  ausdrücklich  hieß  -  die  eigene  Aufsicht  über  ihren  Wald,  aber  sie  standen  doch
unter  deß  Forstambts  Ober-  und  mediate(r)  Aufsicht;  und  wenn  sie  ihre  eigenen
Waldforster  bestellten,  dann  standen  diese  wiederum  unter  herrschaftlicher
Autoritef  °.  Während  die  Landgemeinden  ohne  Waldbesitz  unter  der  'unmittelbaren
Aufsicht'  des  Oberforstamts  standen,  waren  die  Gemeinden  mit  eigenem  Wald
lediglich  der  'mittelbaren  Oberaufsicht'  des  Forstamts  unterstellt.  Wenn  dieser  Unterschied
  auch  nicht  marginal  war,  so  können  wir  doch  wegen  des  im  18.Jahrhundert
noch  gültigen  herrschaftlichen  Aufsichtsrechts  generell  stets  nur  von  einer  relativen
kommunalen  Forstautonomie  sprechen.

75  Vgl.  das  Köitertaler  Weistum  von  1612:  LA  SB  22/2713,  S.317-327;  zit.  aus  einer  Relatio  ex  actis,  die
der  Regierungsrat  Lex  am  30.Mai  1781  anläßlich  des  Köllertaler  RKG-Prozesses  angelegt  hatte,  in:
LA  SB  22/2717  (S.13  der  gesondert  paginierten  Relatio).
76  Vgl.  die  Supplik  des  Anwalts  der  Völklinger  Gemeinden  ans  Reichskammergencht  vom  1  5  Juli  1766:
LA  SB  22/2979,  fol,17r.
7  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung,  u.  des  Oberforstamts  v.  2.September  1733:  LA  SB
22/2866,  fol.56r.
711  Vgl.  allgem.  zu  dem  neuen  Forschungsfeld  der  Werte  und  Nonnen  bäuerlich-bürgerlicher  Kultur  in
der  Frühen  Neuzeit:  Blickle,  Unruhen,  S.107-109;  zur  Kategorie  der  Notdurft  vgl.  R.Blickle,  Hausnotdurft.

79  Troßbach,  Aufklärung,  S.63;  vgl.  dazu  auch  die  Exceptionalschrift,  die  der  fürstliche  Anwalt  Lex  im
Köllertaler  Waldprozeß  am  11  .Januar  1780  verfaßte:  LA  SB  22/2715,  S.72ff.
80  Vgl.  den  Saarbrücker  Regierungsbericht  v.  25.Mai  1731  zu  den  Köllertaler  Beschwerden:  LA  SB
22/3434,  fol.28v.

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