den Rügheller nimmt Cöllerthaler Gericht zum gemeinen Nutzen15. Wenn die Gemeinden
mit Waldeigentum ihre Sonderrechte einklagten, dann sprachen sie zumeist
davon, daß sie bei ihrer Possessione Juris verbleiben wollten75 76 *. Und auch die 'nähere
Obrigkeit', d.h. die Saarbrücker Regierung und das Oberforstamt verwandten
hinsichtlich der den Bürgern und Unterthanen eigenthümlich zustehenden Waldungen
stets die Floskel des Juris forestalis11. Daran zeigt sich, daß das Eigentumsrecht
eine juristische, d.h. eine formal-rechtliche Kategorie war, während das an der
Notdurft orientierte Nutzungsrecht als eine eher informelle Kategorie erscheint78.
Alle Sonderrechte zusammengenommen: die implizite Befreiung von herrschaftlichen
Forstordnungen, die eigenen Waldforster, die eigene Waldaxt und die eigenmächtige
Straferhebung und -Verrechnung zum gemeinen Nutzen verliehen den
Gemeinden mit Waldbesitz doch einen wesentlich höheren Grad an Autonomie als
der überwiegenden Mehrzahl der Landgemeinden, deren Holz- und Weiderechte in
den herrschaftlichen Wäldern der unmittelbaren Aufsicht des Oberforstamts und den
herrschaftlichen Forstordnungen unterstanden. Aber die Forstautonomie der waldbesitzenden
Gemeinden fand ihre Grenze an der Landesherrschaft, d.h. an der Tatsache,
daß "die Waldaufsicht (...) auch noch im Forstrecht des 18.Jahrhunderts als ein
'Regal der Landesherrschaff galt"79 80. Die Gemeinden mit eigenem Wald hatten zwar -
wie es ausdrücklich hieß - die eigene Aufsicht über ihren Wald, aber sie standen doch
unter deß Forstambts Ober- und mediate(r) Aufsicht; und wenn sie ihre eigenen
Waldforster bestellten, dann standen diese wiederum unter herrschaftlicher
Autoritef °. Während die Landgemeinden ohne Waldbesitz unter der 'unmittelbaren
Aufsicht' des Oberforstamts standen, waren die Gemeinden mit eigenem Wald
lediglich der 'mittelbaren Oberaufsicht' des Forstamts unterstellt. Wenn dieser Unterschied
auch nicht marginal war, so können wir doch wegen des im 18.Jahrhundert
noch gültigen herrschaftlichen Aufsichtsrechts generell stets nur von einer relativen
kommunalen Forstautonomie sprechen.
75 Vgl. das Köitertaler Weistum von 1612: LA SB 22/2713, S.317-327; zit. aus einer Relatio ex actis, die
der Regierungsrat Lex am 30.Mai 1781 anläßlich des Köllertaler RKG-Prozesses angelegt hatte, in:
LA SB 22/2717 (S.13 der gesondert paginierten Relatio).
76 Vgl. die Supplik des Anwalts der Völklinger Gemeinden ans Reichskammergencht vom 1 5 Juli 1766:
LA SB 22/2979, fol,17r.
7 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung, u. des Oberforstamts v. 2.September 1733: LA SB
22/2866, fol.56r.
711 Vgl. allgem. zu dem neuen Forschungsfeld der Werte und Nonnen bäuerlich-bürgerlicher Kultur in
der Frühen Neuzeit: Blickle, Unruhen, S.107-109; zur Kategorie der Notdurft vgl. R.Blickle, Hausnotdurft.
79 Troßbach, Aufklärung, S.63; vgl. dazu auch die Exceptionalschrift, die der fürstliche Anwalt Lex im
Köllertaler Waldprozeß am 11 .Januar 1780 verfaßte: LA SB 22/2715, S.72ff.
80 Vgl. den Saarbrücker Regierungsbericht v. 25.Mai 1731 zu den Köllertaler Beschwerden: LA SB
22/3434, fol.28v.
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