Full text : Obrigkeit und Untertanen

Dabei  konnten  wir  einen  nicht  unwesentlichen  Unterschied  zwischen  den  Gemeinden
mit  und  den  Gemeinden  ohne  Waldbesitz  feststellen:  Während  diejenigen  Gemeinden,
  die  auf  die  herrschaftlichen  Waldungen  angewiesen  waren,  sowohl  der  direkten
Aufsicht  des  Oberforstamts  als  auch  allen  Bestimmungen  der  herrschaftlichen
Forstordnungen  unterworfen  waren,  standen  die  Gemeinden  mit  Waldeigentum  nicht
unter  der  unmittelbaren  Obhut  des  Oberforstamts  und  hatten  sich,  was  ihre  Holz-  und
Weiderechte  betraf,  auch  nicht  an  die  frühen  Forstordnungen  zu  halten,  deren  Bestimmungen
  sich  ausschließlich  auf  den  landesherrlichen  Wald  bezogen.  Noch  Ende
der  1730er  Jahre,  als  die  vormundschaftliche  Herrschaft  längst  eine  allgemeingültige
Forstordnung  erlassen  hatte,  erinnerten  sich  der  Saarbrücker  Oberforstmeister  von
Botzheim  und  der  Landkammermeister  Spahr  mit  Schmerzen  daran,  daß  die
Köllertaler  Bauern,  die  eigenen  Wald  besaßen,  so  lange  Zeit  keine  Ordnung  gekannt
hätten,  weshalb  man  sie  erst  nach  und  nach  daran  gewöhnt  und  anfänglich  noch  sehr
viel  nachgegeben  habe1.  Die  waldbesitzenden  Gemeinden  waren  nicht  ausdrücklich
von  den  herrschaftlichen  Forstordnungen  befreit,  ihre  Befreiung  ergab  sich  gewissermaßen
  von  selbst,  weil  der  Gemeinschaftswald  bis  zum  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts
  nicht  in  die  herrschaftliche  Reglementierung  einbezogen  war.
Neben  dieser  eher  impliziten  'Freiheit'  zeichneten  sich  die  waldbesitzenden  Landgemeinden
  noch  durch  drei  ausdrückliche  Sonderrechte  aus:  Erstens  durften  sie  aus
ihrer  Gemeinde  ihre  eigenen  Waldförster  wählen,  die  ihre  Holz-  und  Weidegerechtigkeiten
  überwachten71 72 74;  zur  pfleglichen  Erhaltung  ihrer  eigenen  Wälder  war  es
nämlich  wohl  hergebracht,  daß  aus  einer  jedweden  Gemeind  ein  Wald-Förster  in  der
Gemeinde  ausgesetzet,  welcher  für  Schultheiß  und  Gericht  gratis  verpflichtet  worden
ist  \  Mit  diesem  Recht  der  autonomen  Försterbestellung  aufs  engste  verbunden  war
zweitens,  daß  diese  Gemeinden  auch  ihre  eigene  Waldaxt  führen  durften  und  sich
nicht  wie  alle  übrigen  Gemeinden  der  herrschaftlichen  Waldaxt  bedienen  mußten:
Führt  jegliche  Gemeinde  ihre  besondere  Wald-Axt,  hieß  es  hier,  so  daß  wann  Brenn-Holtz
  unter  die  Gemeinds-Glieder  zu  vertheilen  ist,  solches  durch  den  Dorf-Forster
gratis  angeschlagen  4.  Drittens  schließlich  besaßen  die  Gemeinden  mit  Waldeigentum
  noch  ein  außerordentlich  wichtiges  Privileg:  Sie  durften  die  Frevel,  die  in  ihrem
eigenen  Wald  geschahen,  vor  einem  eigens  dazu  einberufenen  Frevelgericht  ahnden
und  die  verhängten  Strafgelder  zu  ihrem  eigenen  Nutzen  verwenden;  ein  Köllertaler
Weistum  von  1612  brachte  dies  klar  und  deutlich  zum  Ausdmck:  solle  fürterhin  alle
Jahr  uff  Georgentag  wegen  Cöllerthaler  gemein  Wald  der  Rügtag  gehalten  werden,

71  Vgl.  den  Bericht  Botzheims  und  Spahrs,  Saarbrücken  5-Februar  1737:  LA  SB  22/2710,  S.47f.u.51
72  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  zu  den  Köllertaler  Beschwerden,  Saarbrücken  25.Mai
1731:  LA  SB  22/3434,  fol.27-30,  wo  es  heißt,  daß  die  Köllertaler  sich  selbst  dieses  Rechts  nicht  mehr
bewußt  waren.
72  So  der  Anwalt  der  Völklinger  Gemeinden  in  einer  Supplik  ans  Reichskammergericht  vom  15.Juli
1766:  LA  SB  22/2979,  fol.7.
74 Vgl.  ebd.,fol.7v.
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