Dabei konnten wir einen nicht unwesentlichen Unterschied zwischen den Gemeinden
mit und den Gemeinden ohne Waldbesitz feststellen: Während diejenigen Gemeinden,
die auf die herrschaftlichen Waldungen angewiesen waren, sowohl der direkten
Aufsicht des Oberforstamts als auch allen Bestimmungen der herrschaftlichen
Forstordnungen unterworfen waren, standen die Gemeinden mit Waldeigentum nicht
unter der unmittelbaren Obhut des Oberforstamts und hatten sich, was ihre Holz- und
Weiderechte betraf, auch nicht an die frühen Forstordnungen zu halten, deren Bestimmungen
sich ausschließlich auf den landesherrlichen Wald bezogen. Noch Ende
der 1730er Jahre, als die vormundschaftliche Herrschaft längst eine allgemeingültige
Forstordnung erlassen hatte, erinnerten sich der Saarbrücker Oberforstmeister von
Botzheim und der Landkammermeister Spahr mit Schmerzen daran, daß die
Köllertaler Bauern, die eigenen Wald besaßen, so lange Zeit keine Ordnung gekannt
hätten, weshalb man sie erst nach und nach daran gewöhnt und anfänglich noch sehr
viel nachgegeben habe1. Die waldbesitzenden Gemeinden waren nicht ausdrücklich
von den herrschaftlichen Forstordnungen befreit, ihre Befreiung ergab sich gewissermaßen
von selbst, weil der Gemeinschaftswald bis zum ersten Drittel des 18.Jahrhunderts
nicht in die herrschaftliche Reglementierung einbezogen war.
Neben dieser eher impliziten 'Freiheit' zeichneten sich die waldbesitzenden Landgemeinden
noch durch drei ausdrückliche Sonderrechte aus: Erstens durften sie aus
ihrer Gemeinde ihre eigenen Waldförster wählen, die ihre Holz- und Weidegerechtigkeiten
überwachten71 72 74; zur pfleglichen Erhaltung ihrer eigenen Wälder war es
nämlich wohl hergebracht, daß aus einer jedweden Gemeind ein Wald-Förster in der
Gemeinde ausgesetzet, welcher für Schultheiß und Gericht gratis verpflichtet worden
ist \ Mit diesem Recht der autonomen Försterbestellung aufs engste verbunden war
zweitens, daß diese Gemeinden auch ihre eigene Waldaxt führen durften und sich
nicht wie alle übrigen Gemeinden der herrschaftlichen Waldaxt bedienen mußten:
Führt jegliche Gemeinde ihre besondere Wald-Axt, hieß es hier, so daß wann Brenn-Holtz
unter die Gemeinds-Glieder zu vertheilen ist, solches durch den Dorf-Forster
gratis angeschlagen 4. Drittens schließlich besaßen die Gemeinden mit Waldeigentum
noch ein außerordentlich wichtiges Privileg: Sie durften die Frevel, die in ihrem
eigenen Wald geschahen, vor einem eigens dazu einberufenen Frevelgericht ahnden
und die verhängten Strafgelder zu ihrem eigenen Nutzen verwenden; ein Köllertaler
Weistum von 1612 brachte dies klar und deutlich zum Ausdmck: solle fürterhin alle
Jahr uff Georgentag wegen Cöllerthaler gemein Wald der Rügtag gehalten werden,
71 Vgl. den Bericht Botzheims und Spahrs, Saarbrücken 5-Februar 1737: LA SB 22/2710, S.47f.u.51
72 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung zu den Köllertaler Beschwerden, Saarbrücken 25.Mai
1731: LA SB 22/3434, fol.27-30, wo es heißt, daß die Köllertaler sich selbst dieses Rechts nicht mehr
bewußt waren.
72 So der Anwalt der Völklinger Gemeinden in einer Supplik ans Reichskammergericht vom 15.Juli
1766: LA SB 22/2979, fol.7.
74 Vgl. ebd.,fol.7v.
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