Full text : Obrigkeit und Untertanen

diesem  Zeitpunkt  sich  das  Recht  vorbehielt,  geeignete  Walddistrikte  zu  diesem  Zweck
anzuweisenbl.  So  sehr  diese  Ansicht  in  die  allgemeine  Entwicklung  passen  würde,  so
wenig  entsprach  sie  doch  der  von  oben  gesetzten  Norm.  Bereits  die  erste  Waldordnung
  von  1603  schrieb  die  herrschaftliche  Erlaubnis  und  distriktsweise  Anweisung
  vor,  wenn  es  hieß,  daß  in  allen  Büttel-  bzw.  Meiereien,  Bannen  und  Bezirken
  ein  Tag  zur  Besichtigung  angesetzt  und  also  gehalten  werd,  daß  solch  Rodtbüsch,
  waß  düchtig  zu  Roden  ist,  in  ein  besonders  Register  verzeichnet,  darinn
vermeltet  werd,  wo  und  ahn  waß  Ort  die  gelegen,  wem  sie  zustendig,  auch  waß  sie
ungefehrlich  halten  und  ueber  Erlaubnuß  sowohl  unserer  (herrschaftlicher,  K  R.)  alß
der  Erben  Rodtbüsch  nichts  gerodtet  werden  solle67 68.  Demnach  war  bereits  zu  Beginn
des  17.Jahrhunderts  nicht  nur  für  die  im  landesherrlichen  Wald  gelegenen,  sondern
auch  für  diejenigen  Rodtbüsche,  die  sich  im  Eigentum  der  Gemeinden  befanden,  eine
herrschaftliche  Nutzungserlaubnis  erforderlich.  Als  ausführendem  Organ  in
Forstangelegenheiten  oblag  auch  in  diesem  Fall  dem  Oberforstamt  die  Kompetenz
der  Nutzungserterlung.  In  der  Praxis  hatte  es  sich  jedoch  über  Jahre  hinweg  durchgesetzt,
  daß  das  Oberforstamt  nicht  so  sehr  darauf  sah,  wo  und  wann  die  Untertanen
ihre  Rodthecken  bewirtschafteten,  in  den  Gemeindewäldem  jedenfalls  -  das  gab  die
Saarbrücker  Regierung  selbst  zu  -  wies  die  Herrschaft  die  Kantone  zum  Roden  nur
hm  und  wieder  an69.  Im  Falle  der  dritten  und  letzten  Waldnutzungsweise  der
Landgemeinden,  der  Rodtheckenwirtschaft,  lag  es  also  von  Anfang  an  allein  beim
Oberforstamt,  ob  es  die  Erlaubnis  zum  Roden  erteilte.  Als  die  Usinger  Herrschaft
dem  neu  gekürten  Oberforstmeister  von  Botzheim  vernünftige  Direction  über  alle
Forstsachen  auftrug,  da  fügte  sie  ausdrücklich  hinzu,  daß  keine  Ausstockung  geringer
Büsche  und  Hecken  als  (...)  districtweise  gestattet  und  wo  schönes  junges,  der  Heb
entwachsenes  Gehöltz  befindlich,  ohne  vorgängigen  Consens  gdgster  Herrschaft  und
darüber  zu  erstattenden  pflichtmäßigen  Bericht  keine  Ausstockung  geschehen10.
Damit  hatte  sie  lediglich  das  eingeschärft,  was  seit  über  hundert  Jahren  in  Nassau-Saarbrücken
  die  Regel  war;  daß  sie  in  ihrer  'Instruction'  ausdrücklich  speziell  der
Rodthecken  gedachte,  belegt  einmal  mehr  die  große  Bedeutung  dieser  Wirtschaftsweise
  zu  jener  Zeit.
Wir  haben  gesehen,  daß  die  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden  bis  zum  Zeitpunkt
  der  nassau-usmgischen  Herrschaftsübemahme  ihre  Waldnutzungsrechte,  ob
das  nun  ihre  Holz-,  Weide-  oder  Rodungsrechte  waren,  relativ  frei  genießen  konnten.

67  Vgl.  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.27;  s.a.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.96;  einschränkend  Läufer,
Wald,  S.l  1,  der  davon  spricht,  daß  "mindestens  seit  Anfang  des  18.Jhs"  eine  herrschaftliche  Erlaubnis
zum  Roden  erforderlich  war.
ÄS  Waldordnung  v.  1603:  LA  SB  22/2307,  S.  11.
69  Vgl.  die  SB  Gutachten  v.  25,Mai  1731  zum  Köllertaler  Wald:  LA  SB  22/3434,  hier  zur  zweiten
Beschwerde,  Aktenstück  falsch  abgeheftet;  vgl.  auch  zu  den  Rodthecken  im  Köllertal:  LA  SB  22/2709
u.  2710.
711  Vgl.  das  Usinger  Ratsprotokoll  vom  November  1728:  HHSTA  WI  131/XIXa8,  unpag.

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