arm, daß sie sich noch nicht einmal eine eigene Ziege halten konnten, sondern sich
eine leihen mußten54. Von daher hätte eine Abgabe auf die Geißen gerade die ärmeren
Schichten besonders hart getroffen; aber in keiner einzigen offiziellen Verlautbarung
bis zum Regierungsantritt der Usinger Herrschaft ist von einer solchen
Abgabe die Rede55. Wenn auch landesweit noch kein Geißengeld eingeführt war (nur
die Gemeinde Bischmisheim hatte als einzige den Zehnt von den Geißen zu entrichten56),
so hatte sich doch in der Praxis durchgesetzt, daß jede Gemeinde nur eine
ganz bestimmte Anzahl von Geißen, die an die Zahl der gehaltenen Kühe geknüpft
war, kostenlos halten durfte; für jedes Stück Vieh, das darüber lag, war eine
bestimmte, nicht näher festgelegte Abgabe zu entrichten57. Hier ist zu bedenken, daß
die Geißen nicht ausschließlich das "Milchvieh des kleinen Mannes" waren58, sondern
daß vielmehr "in allen Hofgrößengruppen weit über die Hälfte aller Haushaltungen
Ziegen hielten"59. Von daher war es schon erstaunlich, daß die Waldweide der
Geißen, die nicht unerhebliche Schäden nach sich zog, nicht verboten und daß auch
die Geißenhaltung weder einer starken Reglementierung noch einer einheitlichen
Besteuerung unterworfen war. Wie wir eingangs gehört haben, war die Viehweide in
den Wäldern an gewisse Zeiten gebunden, die Brunft- und Setzzeiten im Frühjahr
und Herbst etwa galten generell als verboten; die Viehweide war aber auch nur in
ganz bestimmten Waldbezirken erlaubt, und zu den Bezirken, die zumindest für eine
gewisse Zeit und für die Schafe und Geißen sogar grundsätzlich gesperrt waren,
gehörten die sog. Röder oder Rodthecken60, womit wir bei der dritten und letzten
Waldnutzungsweise der Landunteitanen wären.
Die Tatsache, daß in Nassau-Saarbrücken in der ersten Hälfte des 18.Jahrhunderts
nicht die geregelte Dreifelderwirtschaft, sondern die Rodtheckenwirtschaft, die als
"eine Verbindung von Niederwaldbetrieb mit kurzer landwirtschaftlicher
Zwischennutzung" definiert werden kann61, sehr stark verbreitet war, ist ein schlagendes
Beispiel für den Subsistenzcharakter der bäuerlichen Wirtschaftsweise jener
Zeit. Als der Jugenheimer Amtmann Wolfgang Henrich Schmoll Anfang der 1730er
Jahre im Auftrag der Vormünderin das nassau-saarbrückische Land bereiste, da fand
54 Vgt. z.B. die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, P.22;
oder die Supplik v. Bischmisheim v. 24.September 1729: LA SB 22/2493, S. 17-22.
55 Vgl. die Waldordnungen v. 1603, 1619 u. 1716 in: LA SB 22/2308, passim.
56 Vgl. die Petition v. Bischmisheim v. 5.Mai 1729 mit dem dazugehörigen Gutachten in: LA SB
22/2493.
57 Vgl. z.B. das Supplikenprotokoll für das Jahr 1724: LA SB 22/2416, hier die Nummern 136u. 165 zu
den Gemeinden des Völklinger Hofs u. zu Fechingen; s. hierzu auch Läufer, Wald, S.10 mit Beispiel
für die Herrschaft Illingen.
Sli Läufer, Wald, S. 10.
^ Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.144f. (zit.144) mit Verweis auf Tabellen.
60 Vgl. neben der Bestimmung in der Waldordnung von 1603 (LA SB 22/2307, S.13) auch die in der
Waldordnung von 1619: LA SB 22/2308, S.54.
61 Vgl. Kramp, Sulzbach, S,38.
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