Full text : Obrigkeit und Untertanen

arm,  daß  sie  sich  noch  nicht  einmal  eine  eigene  Ziege  halten  konnten,  sondern  sich
eine  leihen  mußten54.  Von  daher  hätte  eine  Abgabe  auf  die  Geißen  gerade  die  ärmeren
  Schichten  besonders  hart  getroffen;  aber  in  keiner  einzigen  offiziellen  Verlautbarung
  bis  zum  Regierungsantritt  der  Usinger  Herrschaft  ist  von  einer  solchen
Abgabe  die  Rede55.  Wenn  auch  landesweit  noch  kein  Geißengeld  eingeführt  war  (nur
die  Gemeinde  Bischmisheim  hatte  als  einzige  den  Zehnt  von  den  Geißen  zu  entrichten56),
  so  hatte  sich  doch  in  der  Praxis  durchgesetzt,  daß  jede  Gemeinde  nur  eine
ganz  bestimmte  Anzahl  von  Geißen,  die  an  die  Zahl  der  gehaltenen  Kühe  geknüpft
war,  kostenlos  halten  durfte;  für  jedes  Stück  Vieh,  das  darüber  lag,  war  eine
bestimmte,  nicht  näher  festgelegte  Abgabe  zu  entrichten57.  Hier  ist  zu  bedenken,  daß
die  Geißen  nicht  ausschließlich  das  "Milchvieh  des  kleinen  Mannes"  waren58,  sondern
  daß  vielmehr  "in  allen  Hofgrößengruppen  weit  über  die  Hälfte  aller  Haushaltungen
  Ziegen  hielten"59.  Von  daher  war  es  schon  erstaunlich,  daß  die  Waldweide  der
Geißen,  die  nicht  unerhebliche  Schäden  nach  sich  zog,  nicht  verboten  und  daß  auch
die  Geißenhaltung  weder  einer  starken  Reglementierung  noch  einer  einheitlichen
Besteuerung  unterworfen  war.  Wie  wir  eingangs  gehört  haben,  war  die  Viehweide  in
den  Wäldern  an  gewisse  Zeiten  gebunden,  die  Brunft-  und  Setzzeiten  im  Frühjahr
und  Herbst  etwa  galten  generell  als  verboten;  die  Viehweide  war  aber  auch  nur  in
ganz  bestimmten  Waldbezirken  erlaubt,  und  zu  den  Bezirken,  die  zumindest  für  eine
gewisse  Zeit  und  für  die  Schafe  und  Geißen  sogar  grundsätzlich  gesperrt  waren,
gehörten  die  sog.  Röder  oder  Rodthecken60,  womit  wir  bei  der  dritten  und  letzten
Waldnutzungsweise  der  Landunteitanen  wären.
Die  Tatsache,  daß  in  Nassau-Saarbrücken  in  der  ersten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts
nicht  die  geregelte  Dreifelderwirtschaft,  sondern  die  Rodtheckenwirtschaft,  die  als
"eine  Verbindung  von  Niederwaldbetrieb  mit  kurzer  landwirtschaftlicher
Zwischennutzung"  definiert  werden  kann61,  sehr  stark  verbreitet  war,  ist  ein  schlagendes
  Beispiel  für  den  Subsistenzcharakter  der  bäuerlichen  Wirtschaftsweise  jener
Zeit.  Als  der  Jugenheimer  Amtmann  Wolfgang  Henrich  Schmoll  Anfang  der  1730er
Jahre  im  Auftrag  der  Vormünderin  das  nassau-saarbrückische  Land  bereiste,  da  fand

54  Vgt.  z.B.  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  P.22;
oder  die  Supplik  v.  Bischmisheim  v.  24.September  1729:  LA  SB  22/2493,  S.  17-22.
55  Vgl.  die  Waldordnungen  v.  1603,  1619  u.  1716  in:  LA  SB  22/2308,  passim.
56  Vgl.  die  Petition  v.  Bischmisheim  v.  5.Mai  1729  mit  dem  dazugehörigen  Gutachten  in:  LA  SB
22/2493.
57  Vgl.  z.B.  das  Supplikenprotokoll  für  das  Jahr  1724:  LA  SB  22/2416,  hier  die  Nummern  136u.  165  zu
den  Gemeinden  des  Völklinger  Hofs  u.  zu  Fechingen;  s.  hierzu  auch  Läufer,  Wald,  S.10  mit  Beispiel
für  die  Herrschaft  Illingen.
Sli  Läufer,  Wald,  S.  10.
^  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.144f.  (zit.144)  mit  Verweis  auf  Tabellen.
60  Vgl.  neben  der  Bestimmung  in  der  Waldordnung  von  1603  (LA  SB  22/2307,  S.13)  auch  die  in  der
Waldordnung  von  1619:  LA  SB  22/2308,  S.54.
61  Vgl.  Kramp,  Sulzbach,  S,38.

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