Full text: Obrigkeit und Untertanen (32)

Einnahmen" dar46. Bleibt festzuhalten, daß auch die Schweinemast bis zum ersten 
Drittel des 18 Jahrhunderts kemer wesentlichen Einschränkung unterlag. Das gleiche 
läßt sich sagen von der Rauhweide der größeren Tiere. 
In den Gerechtsamen der einzelnen Landgemeinden war festgelegt, daß das Zug- und 
Rindvieh die nicht eingehegten Holzschläge der herrschaftlichen und gemeinen 
Waldungen das ganze Jahr über außer in der Brunst- und Setzzeit, die vier Wochen 
im Frühjahr und Herbst ausmachte, beweiden durfte47. Aber auch hier bestand der 
bekannte Unterschied: Während die Gemeinden mit eigenen Wäldern grundsätzlich 
das Weiderecht besaßen, war in den herrschaftlichen Waldungen, soweit die Wald¬ 
ordnungen keine Bestimmungen enthielten, der Weidgang nur aus bloßer Gnade 
gestattet48. Da in Nassau-Saarbrücken noch bis zum Ende des 18.Jahrhunderts die 
SommerstalIfütterung kaum eingeführt war, trieb man das Zug- und Rindvieh in 
großer Anzahl auf die Weide; auch nachts blieb das Vieh draußen, weshalb jede 
Gemeinde der Grafschaft eine Nachtweide besaß49; die Anzahl der Rinder, die in den 
Wald eingetrieben wurde, war zwar begrenzt, ansonsten scheint aber die Waldweide 
der Rinder "relativ unproblematisch" gewesen zu sein50, Gemeinsam mit den Rindern 
genossen auch die Schafe (mit Ausnahme im südöstlichen Teil der Grafschaft in der 
Nähe von Fechingen51) den Langhalm. Ein besonderes Augenmerk hatte die Obrig¬ 
keit auf die Geißen, weil sie die jungen Triebe in den Wäldern und Gehegen sowie 
die jungen Obstbäume verwüsteten und in den Feldern, Wiesen und Gärten die 
Ausschläge abrissen52. Aber selbst die Geißenweide in den herrschaftlichen Wäldern 
war bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme ausdrücklich erlaubt: Die alten 
Waldordnungen legten fest, daß diejenige(n), welche Geiß halten, dieselbige under 
die Schaaf und keinem Rindviehe zur Waide einschlagen undt mit Fleiß dahin sehen, 
daß dieselbige in die verbottene Röder nit eingetrieben werden oder fahren bei Straf 
2 /7.53. Die Geißen durften also zusammen mit den Schafen in den Wald getrieben 
werden. Besonders für die ärmeren Bauern, die nur wenige Kühe und Rinder halten 
konnten, waren die Geißen, die wesentlich weniger Futter brauchten, geradezu 
lebensnotwendig; die Geißenmilch war wichtig als Kindemahrung, und auch der 
Ziegenkäse stellte einen wichtigen Nährstoff dar; manche Untertanen waren sogar so 
46 Läufer, Wald, S.9. 
47 So die Gerechtsame der Bannbücher, zit, nach Karbach, Bauernwirtschaften, S.128. 
M Vgl. z.B. Klarental in: LA SB 22/2418, S.44f. 
49 Vgl. Coilet, Wirtschaftsleben, S.9; zu den Nachtweiden Karbach, Bauernwirtschaften, S.126ff. u.löOf. 
50 Vgl. Läufer, Wald, S.10. 
51 Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.128. 
53 So die neue Herrschaft bzw, Botzheim laut der Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar 
1729: LA SB 22/2309, S.21-29, P.49. 
53 Vgl. die Waldordnung von 1603: LA SB 22/2307, S.13; s.a. die erneuerte Waldordnung von 1619, die 
diesen Punkt bestätigt: LA SB 22/2308, S.54; dasgl in der Ottweiler Waldordnung von 1716: Sittel, 
Sammlung, S.674. 
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