Einnahmen" dar46. Bleibt festzuhalten, daß auch die Schweinemast bis zum ersten
Drittel des 18 Jahrhunderts kemer wesentlichen Einschränkung unterlag. Das gleiche
läßt sich sagen von der Rauhweide der größeren Tiere.
In den Gerechtsamen der einzelnen Landgemeinden war festgelegt, daß das Zug- und
Rindvieh die nicht eingehegten Holzschläge der herrschaftlichen und gemeinen
Waldungen das ganze Jahr über außer in der Brunst- und Setzzeit, die vier Wochen
im Frühjahr und Herbst ausmachte, beweiden durfte47. Aber auch hier bestand der
bekannte Unterschied: Während die Gemeinden mit eigenen Wäldern grundsätzlich
das Weiderecht besaßen, war in den herrschaftlichen Waldungen, soweit die Wald¬
ordnungen keine Bestimmungen enthielten, der Weidgang nur aus bloßer Gnade
gestattet48. Da in Nassau-Saarbrücken noch bis zum Ende des 18.Jahrhunderts die
SommerstalIfütterung kaum eingeführt war, trieb man das Zug- und Rindvieh in
großer Anzahl auf die Weide; auch nachts blieb das Vieh draußen, weshalb jede
Gemeinde der Grafschaft eine Nachtweide besaß49; die Anzahl der Rinder, die in den
Wald eingetrieben wurde, war zwar begrenzt, ansonsten scheint aber die Waldweide
der Rinder "relativ unproblematisch" gewesen zu sein50, Gemeinsam mit den Rindern
genossen auch die Schafe (mit Ausnahme im südöstlichen Teil der Grafschaft in der
Nähe von Fechingen51) den Langhalm. Ein besonderes Augenmerk hatte die Obrig¬
keit auf die Geißen, weil sie die jungen Triebe in den Wäldern und Gehegen sowie
die jungen Obstbäume verwüsteten und in den Feldern, Wiesen und Gärten die
Ausschläge abrissen52. Aber selbst die Geißenweide in den herrschaftlichen Wäldern
war bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme ausdrücklich erlaubt: Die alten
Waldordnungen legten fest, daß diejenige(n), welche Geiß halten, dieselbige under
die Schaaf und keinem Rindviehe zur Waide einschlagen undt mit Fleiß dahin sehen,
daß dieselbige in die verbottene Röder nit eingetrieben werden oder fahren bei Straf
2 /7.53. Die Geißen durften also zusammen mit den Schafen in den Wald getrieben
werden. Besonders für die ärmeren Bauern, die nur wenige Kühe und Rinder halten
konnten, waren die Geißen, die wesentlich weniger Futter brauchten, geradezu
lebensnotwendig; die Geißenmilch war wichtig als Kindemahrung, und auch der
Ziegenkäse stellte einen wichtigen Nährstoff dar; manche Untertanen waren sogar so
46 Läufer, Wald, S.9.
47 So die Gerechtsame der Bannbücher, zit, nach Karbach, Bauernwirtschaften, S.128.
M Vgl. z.B. Klarental in: LA SB 22/2418, S.44f.
49 Vgl. Coilet, Wirtschaftsleben, S.9; zu den Nachtweiden Karbach, Bauernwirtschaften, S.126ff. u.löOf.
50 Vgl. Läufer, Wald, S.10.
51 Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.128.
53 So die neue Herrschaft bzw, Botzheim laut der Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar
1729: LA SB 22/2309, S.21-29, P.49.
53 Vgl. die Waldordnung von 1603: LA SB 22/2307, S.13; s.a. die erneuerte Waldordnung von 1619, die
diesen Punkt bestätigt: LA SB 22/2308, S.54; dasgl in der Ottweiler Waldordnung von 1716: Sittel,
Sammlung, S.674.
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