Full text : Obrigkeit und Untertanen

nicht  mit  Verboten  belegt,  die  ersten  Waldordnungen  widmeten  sich  diesem  Punkt
eigentlich  gar  nicht;  nur  ganz  nebenbei  wurde  unter  den  Kompetenzen  des  Oberforstmeisters
  bemerkt,  daß  er  zu  Eckern  Zeiten  mit  Eintreibung  der  Mastschweine
darauf  achten  solle,  daß  der  Herrschaft  in  ihren  Waldungen  kein  Schade  geschehe2,1.
Damals  stand  die  Waldbestandserhaltung  im  Vordergrund,  und  dafür  war  es  geradezu
  notwendig,  daß  die  Schweine  in  die  Wälder  getrieben  wurden,  ja  die  Herrschaft
war  sogar  darauf  bedacht,  daß  die  Untertanen  ihre  Schweine  nicht  in  die  Mast  außerhalb
  des  Landes  trieben,  solange  die  eigenen  Wälder  über  genügend
Futtermöglichkeiten  verfügten'8.  Für  die  Schweinemast  in  den  herrschaftlichen
Wäldern  (und  nur  für  sie)  wurden  die  Tiere  vor  der  Mast  eingefangen,  von  den
Jägern  eingebrannt  und  die  Eigentümer  aufnotiert,  damit  von  ihnen  das  Schweinegeld
  erhoben  werden  konnte3'5.  Die  Schweinesteuer  wurde  hierzulande  Demeth
genannt,  woran  der  ursprüngliche  Zehntcharakter  erkennbar  ist,  daß  nämlich  in
früheren  Zeiten  jedes  zehnte  Tier  abgabepflichtig  war40.  Mittlerweile  war  aus  der
Naturalie  eine  Geldabgabe  geworden:  Der  Demeth  war  eine  "reine  Benutzungsgebühr",
  die  nur  für  die  Schweinemast  in  den  herrschaftlichen  Wäldern  erhoben  wurde;
im  18.  Jahr  hundert  mußten  in  der  Regel  von  einem  erwachsenen  Tier  6  Albus,  von
einem  Märzling  3  Albus  und  von  einem  Frischling  2  Albus  gezahlt  werden41.  Aber
wie  in  allem  gab  es  auch  hier  eine  Vielzahl  von  Ausnahmen:  So  hatten  etwa  die
Köllertaler  Bauern,  die  das  Recht  besaßen,  ihre  Schweine  in  den  Wamdtwald  zu
treiben,  an  jährlichem  Demeth  3  Albus  pro  Schwein  zu  entrichten42;  den  Einwohnern
von  Herchenbach  und  Heusweiler  wiederum  wurde  im  Jahre  1714  der  Eckerich  im
Köllertaler  Wald  für  eine  Summe  von  14  bzw.  16  Gulden  käuflich  überlassen43;
andere  Gemeinden  schließlich  wie  z.B.  Bübingen,  Scheidt  oder  Schwalbach  waren
gänzlich  befreit  vom  Demeth44.  Die  Schweinesteuer  ging  an  die  Forstkasse  und
zählte  zu  den  "ständigen  Einnahmen  der  Forstverwaltung"45;  zumindest  im  Spätmittelalter
  stellte  der  Demeth  "einen  beträchtlichen  Teil  der  nassau-saarbrückischen

r  Vgl.  die  Waldordnung  v.  1603:  L.A  SB  22/2307,  S.3;  s.a.  die  gleichlautenden  Bestimmungen  in  der
Waldordnung  von  161  9:  LA  SB  22/2308,  S.41  und  in  der  Ottweiler  Waldordnung  von  1716:  Sittel,
Sammlung,  S.670.
311  Vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  v.  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29,  hier
Nr.48;  s.a.  das  dazugeh.  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  ebd.
M  Vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  v.  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  S.21-29,  P.70  u.
das  dazugehörige  Gutachten  ebd.,  S.21  ff.;  s.a.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.142.
411  Vgl.  Läufer,  Wald,  S.9.
41  Vgl.  zum  Demeth  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.182f.  (zit.182).
42  Vgl.  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  P.18,  s.  dazu
auch  die  Usinger  Regierungsresolution  v.  15.Mai  1730:  ebd.,  S.57ff.
43  Vgl.  die  beiden  Urkunden  in:  LA  SB  22/2709.
44  Vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.182L
45  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.l  1;  vgl.  auch  das  Gutachten  des  idsteinischen  Jägermeisters  von  Hayn  von
Ende  November  1728,  der  den  Demeth  als  eine  ordentliche  Forstintrade  bezeichnet  (HHSTA  WI
131  /XIXaS,  unpag.).

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