Full text: Obrigkeit und Untertanen (32)

Bauern in ihrem Haushalt, wie z.B. für Kochlöffel und Besenreißer, und zur Ver¬ 
fertigung ihres landwirtschaftlichen Geschirrs benötigten, war generell kostenlos 
vom Lagerholz zu nehmen21. Zu den exklusiven Holzrechten der Landgemeinden 
gehörte schließlich noch das Recht, Holz zu verkaufen: Während die Gemeinden mit 
Waldbesitz den Holzverkauf in eigener Regie und auch an fremde Holzkäufer tätigen 
durften22, war den Gemeinden ohne Waldeigentum der Holzverkauf nur unter Auf¬ 
sicht des Forstamts innerhalb des Landes erlaubt; lediglich die in der Nähe von 
Saarlouis gelegenen Orte durften einige Fuhren Holz auch dorthin, also auf französi¬ 
sches Staatsgebiet, zum Verkauf bringen; die Herrschaft sah vorerst keine Ver¬ 
anlassung, den Untertanen den nicht zu unterschätzenden Nebenverdienst, der sich 
aus dem Holzverkauf ergab, zu verbieten, solange das Hüttenwesen erst im Entstehen 
begriffen war und die Waldungen dies noch ertragen konnten23. Ein Saarbrücker 
Regierungsbeamter brachte diesen Zusammenhang Anfang der 1760er Jahre auf den 
Punkt, wenn er rückblickend schrieb: Vor 30 Jahren, da das Holtz noch nicht so rar 
als dermahlen und keine Forst-Ordnung gewesen, habe jeder im Wald sich be- 
holziget so gut er gekonnt und sey nicht darauf gesehen worden24. 
Von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die Holzrechte waren die Weiderech¬ 
te, die die Untertanen in den Waldungen besaßen25. Bis zum ersten Drittel des 
18.Jahrhunderts kam nämlich aufgrund der extensiven Bodenbewirtschaftung in 
Nassau-Saarbrücken dem Ackerbau "keine überragende Bedeutung" zu26; das noch 
unter den Folgewirkungen der Kriege des 17.Jahrhunderts leidende Fürstentum 
verfügte zwar über genügend Land, das von den Bauern allerdings "nur insoweit 
unter den Pflug genommen wurde, als es die bescheidenen Lebensansprüche forder¬ 
ten"27. Die bäuerliche Wirtschaftsweise war damals noch ganz auf die Deckung des 
Eigenbedarfs, d.h. auf die Subsistenz ausgerichtet28. Der gemeine Mann bezog den 
Vgl. die Petition der Köllertaler v. 13.April 1730 u. das dazugehörige US Gutachten v. 8 Mai 1730: 
LA SB 22/2309, S.81 -112; s.a. die Berichte über die Köllertaler Holzrechte: LA SB 22/2710, passim. 
” Vgl. die Spezifikationsliste der Landbeschwerden vom Februar 1729: LA SB 22/2309, Nr.21; s.a. die 
Waldordnung v. Oktober 1729: LA SB 22/4337, Art. 18, wo dies dann eingeschränkt wird. 
Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41, hier P.45; 
vgl. auch die Sammelpetition der Landgemeinden v. Frühjahr 1730: LA SB 22/2309, S.75-80. 
:4 Votum des Geheimen Rats von Stalburg zur Beholzigungsgerechtigkeit der Gemeinde Zettingen: 
LA SB 22/3024, fol.i 10-113r., zit.l 10v., hier allgemein zu den Beholzigungsrechten in herrschaftli¬ 
chen Wäldern. 
:s Hierfür liefern die Aktenstücke der einzelnen Gemeinden im Landesarchiv ausreichend Belege, vgl. 
z.B. LA SB 22/2709 u. 2710: die Beholzigungs-und Weidrechte der Köllertaler Gemeinden in den 
1730er Jahren; s.a. Läufer, Wald, S.l. 
Collet, Wirtschaftsleben, S.8; vgl. auch die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: 
LA SB 22/2309, S.81-104, P.15. 
21 Karbach, Bauernwirtschaften, S. 130; vgl. auch Collet, Wirtschaftsleben, S.4f.u.8; vgl. auch die 
Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, Punktl5. 
;i( Vgl. dazu auch Horch, Wandel, S.35, der davon spricht, daß in der ersten Hälfte des 18.Jahrhunderts 
die Bauern "noch fast vollständig autosubsistent wirtschafteten". 
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