Full text : Obrigkeit und Untertanen

Bauern  in  ihrem  Haushalt,  wie  z.B.  für  Kochlöffel  und  Besenreißer,  und  zur  Verfertigung
  ihres  landwirtschaftlichen  Geschirrs  benötigten,  war  generell  kostenlos
vom  Lagerholz  zu  nehmen21.  Zu  den  exklusiven  Holzrechten  der  Landgemeinden
gehörte  schließlich  noch  das  Recht,  Holz  zu  verkaufen:  Während  die  Gemeinden  mit
Waldbesitz  den  Holzverkauf  in  eigener  Regie  und  auch  an  fremde  Holzkäufer  tätigen
durften22,  war  den  Gemeinden  ohne  Waldeigentum  der  Holzverkauf  nur  unter  Aufsicht
  des  Forstamts  innerhalb  des  Landes  erlaubt;  lediglich  die  in  der  Nähe  von
Saarlouis  gelegenen  Orte  durften  einige  Fuhren  Holz  auch  dorthin,  also  auf  französisches
  Staatsgebiet,  zum  Verkauf  bringen;  die  Herrschaft  sah  vorerst  keine  Veranlassung,
  den  Untertanen  den  nicht  zu  unterschätzenden  Nebenverdienst,  der  sich
aus  dem  Holzverkauf  ergab,  zu  verbieten,  solange  das  Hüttenwesen  erst  im  Entstehen
begriffen  war  und  die  Waldungen  dies  noch  ertragen  konnten23.  Ein  Saarbrücker
Regierungsbeamter  brachte  diesen  Zusammenhang  Anfang  der  1760er  Jahre  auf  den
Punkt,  wenn  er  rückblickend  schrieb:  Vor  30  Jahren,  da  das  Holtz  noch  nicht  so  rar
als  dermahlen  und  keine  Forst-Ordnung  gewesen,  habe  jeder  im  Wald  sich  beholziget
  so  gut  er  gekonnt  und  sey  nicht  darauf  gesehen  worden24.
Von  mindestens  ebenso  großer  Bedeutung  wie  die  Holzrechte  waren  die  Weiderechte,
  die  die  Untertanen  in  den  Waldungen  besaßen25.  Bis  zum  ersten  Drittel  des
18.Jahrhunderts  kam  nämlich  aufgrund  der  extensiven  Bodenbewirtschaftung  in
Nassau-Saarbrücken  dem  Ackerbau  "keine  überragende  Bedeutung"  zu26;  das  noch
unter  den  Folgewirkungen  der  Kriege  des  17.Jahrhunderts  leidende  Fürstentum
verfügte  zwar  über  genügend  Land,  das  von  den  Bauern  allerdings  "nur  insoweit
unter  den  Pflug  genommen  wurde,  als  es  die  bescheidenen  Lebensansprüche  forderten"27.
  Die  bäuerliche  Wirtschaftsweise  war  damals  noch  ganz  auf  die  Deckung  des
Eigenbedarfs,  d.h.  auf  die  Subsistenz  ausgerichtet28.  Der  gemeine  Mann  bezog  den

Vgl.  die  Petition  der  Köllertaler  v.  13.April  1730  u.  das  dazugehörige  US  Gutachten  v.  8  Mai  1730:
LA  SB  22/2309,  S.81  -112;  s.a.  die  Berichte  über  die  Köllertaler  Holzrechte:  LA  SB  22/2710,  passim.
”  Vgl.  die  Spezifikationsliste  der  Landbeschwerden  vom  Februar  1729:  LA  SB  22/2309,  Nr.21;  s.a.  die
Waldordnung  v.  Oktober  1729:  LA  SB  22/4337,  Art.  18,  wo  dies  dann  eingeschränkt  wird.
Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  12.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41,  hier  P.45;
vgl.  auch  die  Sammelpetition  der  Landgemeinden  v.  Frühjahr  1730:  LA  SB  22/2309,  S.75-80.
:4  Votum  des  Geheimen  Rats  von  Stalburg  zur  Beholzigungsgerechtigkeit  der  Gemeinde  Zettingen:
LA  SB  22/3024,  fol.i  10-113r.,  zit.l  10v.,  hier  allgemein  zu  den  Beholzigungsrechten  in  herrschaftlichen
  Wäldern.
:s  Hierfür  liefern  die  Aktenstücke  der  einzelnen  Gemeinden  im  Landesarchiv  ausreichend  Belege,  vgl.
z.B.  LA  SB  22/2709  u.  2710:  die  Beholzigungs-und  Weidrechte  der  Köllertaler  Gemeinden  in  den
1730er  Jahren;  s.a.  Läufer,  Wald,  S.l.
Collet,  Wirtschaftsleben,  S.8;  vgl.  auch  die  Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:
LA  SB  22/2309,  S.81-104,  P.15.
21 Karbach,  Bauernwirtschaften,  S.  130;  vgl.  auch  Collet,  Wirtschaftsleben,  S.4f.u.8;  vgl.  auch  die
Petition  d.  Köllertaler  Gemeinden  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  Punktl5.
;i(  Vgl.  dazu  auch  Horch,  Wandel,  S.35,  der  davon  spricht,  daß  in  der  ersten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts
die  Bauern  "noch  fast  vollständig  autosubsistent  wirtschafteten".

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