Full text : Obrigkeit und Untertanen

Orte  der  letzten  Kategorie  in  rechtlicher  Hinsicht,  durften  sich  ihr  Brennholz  eigenständig
  und  kostenlos  nehmen15;  in  den  Gerechtsamen  der  einzelnen  Orte  war  allgemein
  festgehalten,  daß  den  Untertanen  alles  Lager-  und  Leseholz,  auch  Wurzelstöcke
  auszumachen  und  sich  zum  nötigen  Brand  zu  bedienen,  verstattet  sein  soll16.
Von  ganz  besonderer  Bedeutung  war  das  sogenannte  Zaunholz,  das  die  Bauern
benötigten,  um  ihre  Äcker,  Felder,  Wiesen  und  Gärten  vor  dem  Wild  zu  schützen  und
um  ihre  Viehtriebe  einzuhegen17.  Das  Zaunholz  barg  konfliktträchtige  Brisanz,  weil
hier  zwei  völlig  gegensätzliche  Interessen  aufeinanderprallten:  Während  die
Jagdleidenschaft  der  Herrschaft  große  Wildbestände  und  Jagdgründe  wünschenswert
erscheinen  ließ,  waren  die  Bauern  darauf  bedacht,  ihre  Kulturen  einzuzäunen,  um  sie
vor  dem  Wild  zu  sichern18 19.  Bei  dem  Holz,  das  man  für  die  Zäune  benötigte,  unterschied
  man  in  Nassau-Saarbrücken  zwischen  Zaun-,  Pfahl-  und  Plankenstecken|g.
Alles  Zaunholz,  das  nur  von  liegendem  und  unfruchtbarem  Holz  genommen  werden
durfte,  war  -  ebenso  wie  das  Brennholz  -  sowohl  in  den  landesherrlichen  als  auch  in
den  gemeindlichen  Wäldern  kostenlos;  allerdings  hatte  in  den  herrschaftlichen
Wäldern  stets  der  Oberforstmeister  darauf  zu  achten,  daß  kein  zum  Bauen  taugliches
Holz  zu  Zaunstecken  gemacht  werde,  während  die  Gemeinden  in  ihren  eigenen
Wäldern  sich  das  Zaunholz  in  Eigenregie  nehmen  durften20.  Das  übrige  Holz,  das  die

15  Vgl.  das  Gutachten  v.  12.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.31-41,  P.41u.42;  zu  den  Beholzigungsrechten
von  Zettingen  vgl.  LA  SB  22/3024,  hier  vor  allem  die  Supplik  v.  19.Oktober  1729  (fol.57f.)  u.  das
dazugehörige  Gutachten  von  Botzheims  v.  29,Oktober  1729  (fol.59r.,  zit.);  vgl.  auch  die  Petition  von
Diedingen  v.  17.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.45-48  u.  das  dazugehörige  Gutachten  der  Saarbrücker
Regierung  v.  31.März  1729  (ebd.49-55),  wo  die  Regierung  die  freie  Beholzigung  der  Gemeinde
zugibt.
16  So  die  Gerechtsame  im  Bannbuch  Elm  "als  Beispiel  für  alle  Orte",  zit.  nach  Karbach,  Bauernwirtschaften,
  S.34.
17  Vgl.  die  Köllertaler  Petition  v.  13.April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.81-104,  P.l  1  u.  das  dazugehörige
Gutachten  v.Bode  v.  6.Mai  1730  ebd.,  S.105-112;  s.a.  den  Saarbrücker  Regierungsbericht  v.  25.Mai
1731  zu  den  Köllertaler  Beschwerden:  LA  SB  22/3434,  fol.27-29.
18  Vgl.  allgemein  dazu  Blickle,  Wald,  S.42ff.
19  Vgl.  das  Usinger  Regierungsgutachten  v.  8.Mai  1730:  HHSTA  W!  131/XIXa8,  unpag.  (Wiedergabe
eines  Votums  von  Botzheims).
20  Vgl.  zur  Regelung  des  Zaunholzes  in  den  herrschaftlichen  Waldungen  die  Forstordnung  von  1603
(LA  SB  22/2307,  S.18)  und  die  gleichlautende  Regelung  in  der  Forstordnung  von  1619  (LA  SB
22/2308,  S.51f.);  vgl.  dazu  auch  die  Sammelpetition  vom  Frühjahr  1730  (LA  SB  22/2309,  S,75-80)
und  das  dazugehörige  Gutachten  von  Bode  v,  6.Mai  1730  (ebd.S.105-112);  zum  Zaunholz  in  den
Gemeindewäldem  vgl.  z.B.  die  Petition  der  Köllertaler  vom  13.  April  1730  (LA  SB  22/2309,  S.81-104,
P.l  1)  und  das  dazugehörige  Gutachten  von  Bode  v.  6.Mai  1730  (ebd.S.  105-112).  Auch  in  diesem  Fall
führte  die  mangelnde  Aufsicht  zum  Mißbrauch:  Die  Untertanen  nahmen  sich  in  ihren  eigenen
Wäldern  relativ  teures  Holz  und  benutzten  es  nicht  wie  vorgesehen  zur  Umzäunung  eines  ganzen
Kantons  oder  Viehtriebs,  sondern  sie  zäunten  mitten  in  der  Flur  mehrere  Stücker  Land  mit  diesem
Holz  ein,  das  sie  bereits  nach  einem  oder  zwei  Jahren  für  teures  Geld  wieder  verkauften;  vgl  das
Gutachten  des  Saabrücker  Oberforstamts  und  der  Landkammer  über  einige  Holzklagen  der  Köllertaler
Gemeinden,  Saarbrücken  5.Februar  1737:  LA  SB  22/2710,  S.47f.u.51;  s.a.  die  Usinger  Regierungsakte
  vom  8.Mai  1730  zu  den  Beschwerden  der  linksrheinischen  Untertanen:  HHSTA  WI  131/XIXa  8,
unpag.,  hier  die  Wiedergabe  des  Votums  des  Saarbrücker  Landkammermeisters  Spahr.
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