und Gerhard IV. in den Quellen nicht gleichzeitig Vorkommen, sondern nach¬
einander, Heinrich I. bis 1061332, Gerhard IV. ab 1064333.
Es spricht aber auch einiges gegen die These von Heinrich Witte, daß Gerhard IV.
ein Sohn Gerhards III. gewesen sei, denn, wie soeben erwähnt, tritt uns Gerhard IV.
erstmals im Jahre 1064 in einem Diplom Heinrichs IV. entgegen334, was auch Witte
sieht335. Gerhard hat, wie aus dem Diplom Heinrichs IV. klar erkennbar ist,
offensichtlich die Nachfolge des verstorbenen Grafen Heinrich I. im elsässischen
Nordgau angetreten336. Witte meint, Gerhard hätte wegen seiner Minderjährigkeit
die Grafschaft im Nordgau an Heinrich I. abtreten müssen, und nach dessen Tod
hätte er „sein gutes Recht“ erlangt und sei Graf im Nordgau geworden337. Nun wird
auch letztere These Wittes durch kein Quellenzeugnis gestützt, sie kann auch bei
näherer Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Gerade aber durch das Faktum, daß
Gerhard die Nachfolge Heinrichs I. im Grafenamt im elsässischen Nordgau antritt,
wird doch weit mehr die Annahme nahegelegt, daß Gerhard der Sohn Heinrichs I.
gewesen ist. Die These Wittes wirkt dagegen sehr konstruiert; zudem spricht noch
ein weiterer Umstand gegen sie: Wenn Gerhard IV. wirklich der Sohn des 1038
getöteten Gerhard III. gewesen sein soll, warum taucht er dann nicht schon bald
nach dem Tod Gerhards III. auf, sondern erst 1064, kurze Zeit nach dem Tod
Heinrichs I. Mit einer eventuellen Minderjährigkeit Gerhards IV. beim Tod
Gerhards III. läßt sich dieser Umstand nicht befriedigend erklären. Es ist jedoch um
ein Vielfaches schlüssiger, Gerhard III. als Sohn Heinrichs I. anzusehen, dann
erklärt sich alles zwanglos. Er folgt nach dem Tod seines Vaters, also nach 1061338,
diesem in der Grafschaft im Nordgau nach und ist dort ab 1064 als Graf belegt. Wir
können jedoch noch ein weiteres Argument ins Feld führen. Hierzu müssen wir uns
den Erbgang bezüglich der Burganlage Hoh-Egisheim näher ansehen.
Hoh-Egisheim war wohl als Gesamtanlage in der Hand von Graf Heinrich I.339
Nach seinem Tod kam es zur Aufteilung der Burg unter seine Erben. Dies geht aus
einer Auseinandersetzung zwischen Gerhard IV. von Egisheim und Hugo VI.
hervor, die uns durch ein Schreiben von Papst Gregor VII. vom 29. Oktober 1074
an die Bischöfe von Straßburg und Basel dokumentiert wird340. Gerhard und Hugo
waren über die Vogteirechte über das Kloster Heiligkreuz in Streit miteinander
geraten. Nach dem Privileg Leos IX. für das Kloster Heiligkreuz bei Woffenheim
sollte der älteste der Besitzer der Burg Egisheim die Vogtei über das Kloster Heilig¬
kreuz innehaben341. Gregor VII., der die Bulle seines Vorgängers kannte, wies die
332 Siehe oben Anm. 304.
333 D H IV 126, S. 164 f.; siehe das ausführliche Zitat in Anm. 305.
334 Ebda
335 Witte, Genealogische Untersuchungen, 2. Teil, S. 107.
336 Siehe das wörtliche Zitat in Anm. 305.
337 Witte, Genealogische Untersuchungen, 2. Teil, S. 107 f., Zitat, ebda., S. 107.
338 Siehe oben S. 56.
339 Siehe auch unten im Kap. 'Besitzungen' den Art. 'Haut-Eguisheim/Hoh-Egisheim'.
340 Das Register Gregors VII., ed. E. Caspar, 1. Bd., MGH Epp. sei., 11,1: Gregorii VII
registrum lib. I-IV, Berlin 1920, Nr. 11,14, S.146 f.
341 Siehe dazu unten im Kap. 'Vogteien' den Art. 'Heiligkreuz bei Woffenheim'.
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