Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

und  Gerhard  IV.  in  den  Quellen  nicht  gleichzeitig  Vorkommen,  sondern  nacheinander,
  Heinrich  I.  bis  1061332,  Gerhard  IV.  ab  1064333.
Es  spricht  aber  auch  einiges  gegen  die  These  von  Heinrich  Witte,  daß  Gerhard  IV.
ein  Sohn  Gerhards  III.  gewesen  sei,  denn,  wie  soeben  erwähnt,  tritt  uns  Gerhard  IV.
erstmals  im  Jahre  1064  in  einem  Diplom  Heinrichs  IV.  entgegen334,  was  auch  Witte
sieht335.  Gerhard  hat,  wie  aus  dem  Diplom  Heinrichs  IV.  klar  erkennbar  ist,
offensichtlich  die  Nachfolge  des  verstorbenen  Grafen  Heinrich  I.  im  elsässischen
Nordgau  angetreten336.  Witte  meint,  Gerhard  hätte  wegen  seiner  Minderjährigkeit
die  Grafschaft  im  Nordgau  an  Heinrich  I.  abtreten  müssen,  und  nach  dessen  Tod
hätte  er  „sein  gutes  Recht“  erlangt  und  sei  Graf  im  Nordgau  geworden337.  Nun  wird
auch  letztere  These  Wittes  durch  kein  Quellenzeugnis  gestützt,  sie  kann  auch  bei
näherer  Prüfung  nicht  aufrechterhalten  werden.  Gerade  aber  durch  das  Faktum,  daß
Gerhard  die  Nachfolge  Heinrichs  I.  im  Grafenamt  im  elsässischen  Nordgau  antritt,
wird  doch  weit  mehr  die  Annahme  nahegelegt,  daß  Gerhard  der  Sohn  Heinrichs  I.
gewesen  ist.  Die  These  Wittes  wirkt  dagegen  sehr  konstruiert;  zudem  spricht  noch
ein  weiterer  Umstand  gegen  sie:  Wenn  Gerhard  IV.  wirklich  der  Sohn  des  1038
getöteten  Gerhard  III.  gewesen  sein  soll,  warum  taucht  er  dann  nicht  schon  bald
nach  dem  Tod  Gerhards  III.  auf,  sondern  erst  1064,  kurze  Zeit  nach  dem  Tod
Heinrichs  I.  Mit  einer  eventuellen  Minderjährigkeit  Gerhards  IV.  beim  Tod
Gerhards  III.  läßt  sich  dieser  Umstand  nicht  befriedigend  erklären.  Es  ist  jedoch  um
ein  Vielfaches  schlüssiger,  Gerhard  III.  als  Sohn  Heinrichs  I.  anzusehen,  dann
erklärt  sich  alles  zwanglos.  Er  folgt  nach  dem  Tod  seines  Vaters,  also  nach  1061338,
diesem  in  der  Grafschaft  im  Nordgau  nach  und  ist  dort  ab  1064  als  Graf  belegt.  Wir
können  jedoch  noch  ein  weiteres  Argument  ins  Feld  führen.  Hierzu  müssen  wir  uns
den  Erbgang  bezüglich  der  Burganlage  Hoh-Egisheim  näher  ansehen.
Hoh-Egisheim  war  wohl  als  Gesamtanlage  in  der  Hand  von  Graf  Heinrich  I.339
Nach  seinem  Tod  kam  es  zur  Aufteilung  der  Burg  unter  seine  Erben.  Dies  geht  aus
einer  Auseinandersetzung  zwischen  Gerhard  IV.  von  Egisheim  und  Hugo  VI.
hervor,  die  uns  durch  ein  Schreiben  von  Papst  Gregor  VII.  vom  29.  Oktober  1074
an  die  Bischöfe  von  Straßburg  und  Basel  dokumentiert  wird340.  Gerhard  und  Hugo
waren  über  die  Vogteirechte  über  das  Kloster  Heiligkreuz  in  Streit  miteinander
geraten.  Nach  dem  Privileg  Leos  IX.  für  das  Kloster  Heiligkreuz  bei  Woffenheim
sollte  der  älteste  der  Besitzer  der  Burg  Egisheim  die  Vogtei  über  das  Kloster  Heiligkreuz
  innehaben341.  Gregor  VII.,  der  die  Bulle  seines  Vorgängers  kannte,  wies  die

332  Siehe  oben  Anm.  304.
333  D  H  IV  126,  S.  164  f.;  siehe  das  ausführliche  Zitat  in  Anm.  305.
334  Ebda
335  Witte,  Genealogische  Untersuchungen,  2.  Teil,  S.  107.
336  Siehe  das  wörtliche  Zitat  in  Anm.  305.
337  Witte,  Genealogische  Untersuchungen,  2.  Teil,  S.  107  f.,  Zitat,  ebda.,  S.  107.
338  Siehe  oben  S.  56.
339  Siehe  auch  unten  im  Kap.  'Besitzungen'  den  Art.  'Haut-Eguisheim/Hoh-Egisheim'.
340  Das  Register  Gregors  VII.,  ed.  E.  Caspar,  1.  Bd.,  MGH  Epp.  sei.,  11,1:  Gregorii  VII
registrum  lib.  I-IV,  Berlin  1920,  Nr.  11,14,  S.146  f.
341  Siehe  dazu  unten  im  Kap.  'Vogteien'  den  Art.  'Heiligkreuz  bei  Woffenheim'.

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