Wendung advocatus de huneburg bezeichnet. Die drei Urkunden haben mit
Neuweiler nichts zu tun. Träfe es zu, daß Heinrich der Vogt von Neuweiler wäre,
wäre es doch sinnvoll, ihn in der Zeugenreihe zum Beispiel als advocatus de
Nuwilre zu betiteln. Die zweite Folgerung müßte sich - analog zu der
Schlußfolgerung der Forschung bezüglich der Vogtei Neuweiler - anschließen,
Heinrich als Vogt von Neuburg zu bezeichnen. Durchdenkt man diese Möglichkeit,
sieht man, wie wenig (Jberzeugungskraft diese These hat. Es wäre aber ein Trugschluß
zu behaupten, Heinrich von Huneburg wäre Hochvogt von Neuburg.
Auch die Nichtnennung Hugos VIII. von Dagsburg bzw. seines Sohnes Albert II.
als Vogt von Neuweiler in den Urkunden von 1162 bzw. 1194 heißt nicht, daß
Hugo oder sein Sohn die Vogtei über diese Abtei nicht mehr innehatten. Die Überlegungen
zu einer Aberkennung der Vogtei über Neuweiler werden vollends durch
das Faktum obsolet, daß Graf Albert II. von Dagsburg noch um das Jahr 1200
Inhaber der Vogtei über Neuweiler war, wie sich eindeutig aus seinem Erbschaftsvertrag
mit seinem Neffen, Herzog Heinrich von Brabant, ergibt1181. Die
Huneburger könnten nach diesem Befund entweder judices des Ortes oder Untervögte
beziehungsweise Verwalter der Abtei Neuweiler gewesen sein.
Ommeray
(F, Dép. Moselle, Arr. Château-Salins, Cant. Vic-sur-Seille)
Zum Patronat siehe im Kapitel 'Besitzungen' den Artikel 'Ommeray'.
Pairis
(F, Dep. Haut-Rhin, Arr. Ribeauville, Cant. Lapoutroie, Com. d'Orbey)
Pairis1182 war ebenso wie Baumgarten und Haute-Seille eine Zisterzienserabtei.
Somit gilt das, was an anderer Stelle bezüglich des Problems der Vogtei über
Zisterzienserabteien schon gesagt wurde1183. Es darf angenommen werden, daß
ursprünglich der Stifter der Abtei, Graf Ulrich von Egisheim, schutzvogteiliche
Rechte über Pairis ausgeübt haben wird. Nach dem kinderlosen Tod Ulrichs, der
1143/44 erfolgt sein muß1184, sind die vogteirechtlichen Verhältnisse unklar. Hugo
VIII. von Dagsburg schenkt der Abtei im Jahre 1175 den Ort Remomont und das
Tal Altpairis 1185, und die Grafen von Pfirt stellen 1187 eine Urkunde für Pairis
aus1186. Von vogteirechtlichen Ansprüchen wird in beiden Urkunden nicht
gesprochen. Eine weitgehende Klärung bringt hingegen eine Urkunde aus dem
1181 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 13.
1182 Zu Pairis siehe J.-M. Jenn, Défrichements cisterciens dans la région de Colmar au
douzième siècle, in: Annuaire de la société historique et littéraire de Colmar 19,
1969/1970, S. 42-48.
1183 Siehe oben den Art. 'Baumgarten'.
1184 Siehe oben, S. 76.
1185 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 3.
1186 Original in Colmar, AD HR, Fonds Pairis 1, 3. Druck: Würdtwein, 10. Bd., Nr. 47, S.
142 f.
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