Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

amtierte.  Der  Zusatz  ceterisque  sibi  fidelibus  kann  sich  ja  wegen  des  ceterisque  nur
auf  advocato  beziehen.  Auch  der  Gebrauch  des  Possessivpronomens  sibi  setzt  einen
Singular  voraus,  und  so  lautet  die  Übersetzung  dieser  Passage  „samt  seinen  übrigen
Getreuen“.  Es  kann  wohl  ausgeschlossen  werden,  daß  der  Schreiber  der  Urkunde
hier  sibi  -  und  somit  fast  alle  Singulare  des  kompletten  Satzes  -  im  Sinne  eines
Plurals  verwendete,  womit  meines  Erachtens  erwiesen  wäre,  daß  eine  Übersetzung
der  Stelle  cum  advocato  utriusque  ecclesiae,  welche  „mit  den  Vögten  beider
Kirchen“  lauten  soll,  nicht  möglich  erscheint.
Wäre  die  Vogtei  zu  der  Zeit  um  1167  schon  in  staufischer  Hand  gewesen,  so  hätte
in  obiger  Urkunde  ein  staufischer  Untervogt  amtieren  müssen,  da  Friedrich  I.  sich
zu  dieser  Zeit  gerade  auf  seinem  vierten  Italienzug  befand996.  Ein  solcher  Untervogt
-  oder  ein  Reichsvogt  -  ist  aber  für  Colmar  nirgends  nachweisbar.  Ein  königlicher
scultetus,  der  sozusagen  die  Vogteirechte  wahmimmt997,  ist  für  Colmar  erstmals  in
dem  Mandat  König  Friedrichs  II.  vom  9.  Mai  1219  für  das  Kloster  Pairis
nachweisbar998.  Eine  staufische  Vogtei  über  den  Niederhof  1167  scheidet  also  aller
Wahrscheinlichkeit  nach  aus.  Welches  andere  Adelsgeschlecht  aber,  außer  den
Staufern,  hätte  sich  in  Colmar  gegen  die  mächtigen  Dagsburger  Grafen  behaupten
können?  Diese  Grafen  hatten  sich  sogar  in  machtpolitischen  Fragen  mit  dem  Kaiser
angelegt,  wie  die  Vorgänge  um  die  Horburger  Fehde  des  Jahres  1162  gezeigt
hatten999.  Somit  kann  man  es  wohl  als  erwiesen  ansehen,  daß  1167  ein  Dagsburger,
in  dem  Fall  Hugo  VIII.,  noch  beide  Vogteien  innehatte.  Indes  steht  außer  Zweifel,
daß  sich  der  Einfluß  Friedrichs  I.  in  Colmar  nach  der  Horburger  Fehde,  vor  allem
aber  um  das  Jahr  1178,  verstärkte,  wie  Heinrich  Büttner  mit  gewichtigen
Argumenten  darlegt,  der  vermutet,  daß  zu  diesem  Zeitpunkt  die  Vogtei  über  den
Niederhof  in  staufische  Hände  gelangte1000.  Für  diese  Vermutung  spricht  auch  der
Umstand,  daß  1178  Hugo  VIII.  verstarb1001.  Es  ist  durchaus  denkbar,  daß  Friedrich
I.  den  Herrschaftsübergang  von  Hugo  VIII.  auf  Albert  II.  im  Jahre  1178  für  den
Zugriff  auf  die  Niederhofvogtei  aus  genutzt  hat.
Im  Jahre  1197  griff  die  antis  taufische  Koalition  unter  maßgeblicher  Beteiligung
Alberts  II.  von  Dagsburg  im  Zusammenhang  mit  der  Fehde  des  Straßburger
Bischofs  gegen  den  Pfalzgrafen  Otto  von  Burgund  mehrere  Städte  an,  die  unter

996  Siehe  Qpll,  Itinerar,  S.  38-46  u.  199-203.
997  So  nimmt  z.  B.  der  scultetus  die  höhere  Gerichtsbarkeit  wahr,  wie  man  aus  §  1  des  von
König  Rudolf  I.  am  29.  Dezember  1278  für  Colmar  ausgestellten  Freiheitsbriefes
erfährt:  Und  swenne  ietnan  libelos  wurt  getan  in  dem  banne  ze  Colmer  alse  da  vor
gesprochen  ist,  ze  swelher  zil  oder  von  sweme  daz  geclaget  wirt  und  sol  den
schuldigen  für  laden,  alse  gewonlich  ist,  und  sol  der  schultheize  daz  rihten  nach  der
burger  urteil  (Finsterwalder,  Colmarer  Stadtrechte,  1.  Bd.,  Nr.  34,  S.  36-42,  Zitat,  S.
37);  vgl.  Hund,  Colmar,  S.  59.
998  Es  heißt  dort  in  der  Inscriptio:  Fidelibus  suis  sculteto  de  Brisach,  de  Columbaria,  et  de
Esleccistat  gratiam  suam  et  omne  bonum.  Drucke:  Finsterwalder,  Colmarer
Stadtrechte,  1.  Bd.,  Nr.  21,  S.  26;  Winkelmann,  Acta,  1  Bd,,  Nr.  161,  S.  138;  Zitat
nach  Finsterwalder,  S.  26.
999  Siehe  oben,  S.  261-271.
1000  Büttoer,  Bischof  Heinrich,  S.  170-174  (im  Ndr.  S.  307-311).
1001  Siehe  oben,  S.  96.

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