amtierte. Der Zusatz ceterisque sibi fidelibus kann sich ja wegen des ceterisque nur
auf advocato beziehen. Auch der Gebrauch des Possessivpronomens sibi setzt einen
Singular voraus, und so lautet die Übersetzung dieser Passage „samt seinen übrigen
Getreuen“. Es kann wohl ausgeschlossen werden, daß der Schreiber der Urkunde
hier sibi - und somit fast alle Singulare des kompletten Satzes - im Sinne eines
Plurals verwendete, womit meines Erachtens erwiesen wäre, daß eine Übersetzung
der Stelle cum advocato utriusque ecclesiae, welche „mit den Vögten beider
Kirchen“ lauten soll, nicht möglich erscheint.
Wäre die Vogtei zu der Zeit um 1167 schon in staufischer Hand gewesen, so hätte
in obiger Urkunde ein staufischer Untervogt amtieren müssen, da Friedrich I. sich
zu dieser Zeit gerade auf seinem vierten Italienzug befand996. Ein solcher Untervogt
- oder ein Reichsvogt - ist aber für Colmar nirgends nachweisbar. Ein königlicher
scultetus, der sozusagen die Vogteirechte wahmimmt997, ist für Colmar erstmals in
dem Mandat König Friedrichs II. vom 9. Mai 1219 für das Kloster Pairis
nachweisbar998. Eine staufische Vogtei über den Niederhof 1167 scheidet also aller
Wahrscheinlichkeit nach aus. Welches andere Adelsgeschlecht aber, außer den
Staufern, hätte sich in Colmar gegen die mächtigen Dagsburger Grafen behaupten
können? Diese Grafen hatten sich sogar in machtpolitischen Fragen mit dem Kaiser
angelegt, wie die Vorgänge um die Horburger Fehde des Jahres 1162 gezeigt
hatten999. Somit kann man es wohl als erwiesen ansehen, daß 1167 ein Dagsburger,
in dem Fall Hugo VIII., noch beide Vogteien innehatte. Indes steht außer Zweifel,
daß sich der Einfluß Friedrichs I. in Colmar nach der Horburger Fehde, vor allem
aber um das Jahr 1178, verstärkte, wie Heinrich Büttner mit gewichtigen
Argumenten darlegt, der vermutet, daß zu diesem Zeitpunkt die Vogtei über den
Niederhof in staufische Hände gelangte1000. Für diese Vermutung spricht auch der
Umstand, daß 1178 Hugo VIII. verstarb1001. Es ist durchaus denkbar, daß Friedrich
I. den Herrschaftsübergang von Hugo VIII. auf Albert II. im Jahre 1178 für den
Zugriff auf die Niederhofvogtei aus genutzt hat.
Im Jahre 1197 griff die antis taufische Koalition unter maßgeblicher Beteiligung
Alberts II. von Dagsburg im Zusammenhang mit der Fehde des Straßburger
Bischofs gegen den Pfalzgrafen Otto von Burgund mehrere Städte an, die unter
996 Siehe Qpll, Itinerar, S. 38-46 u. 199-203.
997 So nimmt z. B. der scultetus die höhere Gerichtsbarkeit wahr, wie man aus § 1 des von
König Rudolf I. am 29. Dezember 1278 für Colmar ausgestellten Freiheitsbriefes
erfährt: Und swenne ietnan libelos wurt getan in dem banne ze Colmer alse da vor
gesprochen ist, ze swelher zil oder von sweme daz geclaget wirt und sol den
schuldigen für laden, alse gewonlich ist, und sol der schultheize daz rihten nach der
burger urteil (Finsterwalder, Colmarer Stadtrechte, 1. Bd., Nr. 34, S. 36-42, Zitat, S.
37); vgl. Hund, Colmar, S. 59.
998 Es heißt dort in der Inscriptio: Fidelibus suis sculteto de Brisach, de Columbaria, et de
Esleccistat gratiam suam et omne bonum. Drucke: Finsterwalder, Colmarer
Stadtrechte, 1. Bd., Nr. 21, S. 26; Winkelmann, Acta, 1 Bd,, Nr. 161, S. 138; Zitat
nach Finsterwalder, S. 26.
999 Siehe oben, S. 261-271.
1000 Büttoer, Bischof Heinrich, S. 170-174 (im Ndr. S. 307-311).
1001 Siehe oben, S. 96.
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