erwähnen würde. Der Argumentation Noacks fehlt, wie deutlich zu ersehen ist, die
Grundlage.
Indes gibt es ein Dokument, in dem auch von der Vogtei über den Niederhof die
Rede ist. ln einer Urkunde aus dem Jahre 1167, in der der Rotlaubwald unter beide
Colmarer Höfe aufgeteilt wird, ist folgender Passus zu lesen: Quapropter privato
consilio hac de re saepius habito cum advocato utriusque ecclesiae, una cum
villicis villae, ac praetaxatae silvae, Erinfrido et Ottone ceterisque sibi fidelibus
consultum est, ut saepe nominata silva aequis partiretur portionibus, ac suarn
portionem dominus utriusque curiae suis cautius observaret usibus"K Andreas
Hund, der seine Argumentation auf diese Urkunde von 1167 stützt, folgert, daß man
aus dem Wortlaut der Urkunde nicht auf einen gemeinsamen Vogt beider Höfe
schließen könne. Er wendet unter Berufung auf den obengenannten Passus ein, daß
die Wendung cum advocato utriusque ecclesiae nicht besage, daß der Ober- und der
Niederhof einen gemeinsamen Vogt besaßen, da der Singular advocato in diesem
Zusammenhang nicht unbedingt einen Singular ausdrücke. Er verweist auf einen
weiteren Singular in demselbem Satz, nämlich dominus utriusque curiae, der seiner
Meinung nach auch pluralisch gebraucht sei, da es offensichtlich zwei Herren über
beide Höfe gebe991 992. Hund postuliert aber trotz seiner obengenannten Behauptung,
man könne über die Person des Vogtes keine Aussage treffen, einen Übergang der
Vogtei über den Niederhof an die Staufer für die Mitte des 12. Jahrhunderts993.
Heinrich Büttner dagegen behauptet, daß die Staufer erst ab den späten siebziger
Jahren des 12. Jahrhunderts die Vogtei über den Niederhof in ihre Hände gebracht
hätten994. Für Büttner, der sich ebenfalls auf die besagte Stelle der Urkunde über
die Teilung des Rotlaubwaldes des Jahres 1167 beruft, ist der Singular advocato
durchaus wörtlich zu nehmen. Er argumentiert, daß in der Urkunde zwar nur ein
Vogt genannt werde, dafür aber beide villici der jeweiligen Höfe995.
Nun gibt es aber noch einen Satzteil in jener Passage der Teilungsurkunde, der bis
jetzt nicht beachtet worden ist, und der meines Erachtens eindeutig belegt, daß bei
jenem in der Urkunde dargestellten Rechts Vorgang nur ein Vogt für beide Höfe
991 Finsterwalder, Colmarer Stadtrechte, 1. Bd., Nr. 15, S. 16 f., Zitat, S. 17; vgl
Mossmann, Les regestes, Nr 8, S. 114 f.; Noack, Stadtanlage, ist diese Urkunde
unbekannt.
992 Hund, Colmar, S. 57
993 Ebda., S. 62; Hund leitet dies wohl aus der öfteren Anwesenheit Friedrichs I. in Colmar
ab dem Jahr 1153 ab (ebda., S. 61 f.).
994 Büttner, Bischof Heinrich, S. 172 (im Ndr. S. 309). In der Nachfolge von Büttner
neuerdings auch Seiler, Territorialpolitik, S. 261. In diesem Zusammenhang sei noch
auf Maier, Stadt und Reichsfreiheit, S. 46, verwiesen, der ebenfalls behauptet, daß die
Dagsburger Grafen Vögte sowohl des Oberhofes als auch des Niederhofes gewesen
seien Allerdings nennt er auf S. 134, Anm. 11, als Quelle für seine Behauptung die
Urkunde Friedrichs I. vom 5. Oktober 1186, in der aber Albert nur als Vogt des
Oberhofes genannt wird (Schöpflin, Alsatia diplomatica I, Nr. 336, S. 284 f. = D F I
952). Für die Vogtei der Dagsburger über den Niederhof gibt Maier keinen Quellenbeleg
an.
995 BÜTTNER, Bischof Heinrich, S, 170 (im Ndr. S. 308). Büttner geht auf die Einwände von
Hund nicht ein, er nennt diese Arbeit nicht in seinem Aufsatz.
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