Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

erwähnen  würde.  Der  Argumentation  Noacks  fehlt,  wie  deutlich  zu  ersehen  ist,  die
Grundlage.
Indes  gibt  es  ein  Dokument,  in  dem  auch  von  der  Vogtei  über  den  Niederhof  die
Rede  ist.  ln  einer  Urkunde  aus  dem  Jahre  1167,  in  der  der  Rotlaubwald  unter  beide
Colmarer  Höfe  aufgeteilt  wird,  ist  folgender  Passus  zu  lesen:  Quapropter  privato
consilio  hac  de  re  saepius  habito  cum  advocato  utriusque  ecclesiae,  una  cum
villicis  villae,  ac  praetaxatae  silvae,  Erinfrido  et  Ottone  ceterisque  sibi  fidelibus
consultum  est,  ut  saepe  nominata  silva  aequis  partiretur  portionibus,  ac  suarn
portionem  dominus  utriusque  curiae  suis  cautius  observaret  usibus"K  Andreas
Hund,  der  seine  Argumentation  auf  diese  Urkunde  von  1167  stützt,  folgert,  daß  man
aus  dem  Wortlaut  der  Urkunde  nicht  auf  einen  gemeinsamen  Vogt  beider  Höfe
schließen  könne.  Er  wendet  unter  Berufung  auf  den  obengenannten  Passus  ein,  daß
die  Wendung  cum  advocato  utriusque  ecclesiae  nicht  besage,  daß  der  Ober-  und  der
Niederhof  einen  gemeinsamen  Vogt  besaßen,  da  der  Singular  advocato  in  diesem
Zusammenhang  nicht  unbedingt  einen  Singular  ausdrücke.  Er  verweist  auf  einen
weiteren  Singular  in  demselbem  Satz,  nämlich  dominus  utriusque  curiae,  der  seiner
Meinung  nach  auch  pluralisch  gebraucht  sei,  da  es  offensichtlich  zwei  Herren  über
beide  Höfe  gebe991 992.  Hund  postuliert  aber  trotz  seiner  obengenannten  Behauptung,
man  könne  über  die  Person  des  Vogtes  keine  Aussage  treffen,  einen  Übergang  der
Vogtei  über  den  Niederhof  an  die  Staufer  für  die  Mitte  des  12.  Jahrhunderts993.
Heinrich  Büttner  dagegen  behauptet,  daß  die  Staufer  erst  ab  den  späten  siebziger
Jahren  des  12.  Jahrhunderts  die  Vogtei  über  den  Niederhof  in  ihre  Hände  gebracht
hätten994.  Für  Büttner,  der  sich  ebenfalls  auf  die  besagte  Stelle  der  Urkunde  über
die  Teilung  des  Rotlaubwaldes  des  Jahres  1167  beruft,  ist  der  Singular  advocato
durchaus  wörtlich  zu  nehmen.  Er  argumentiert,  daß  in  der  Urkunde  zwar  nur  ein
Vogt  genannt  werde,  dafür  aber  beide  villici  der  jeweiligen  Höfe995.
Nun  gibt  es  aber  noch  einen  Satzteil  in  jener  Passage  der  Teilungsurkunde,  der  bis
jetzt  nicht  beachtet  worden  ist,  und  der  meines  Erachtens  eindeutig  belegt,  daß  bei
jenem  in  der  Urkunde  dargestellten  Rechts  Vorgang  nur  ein  Vogt  für  beide  Höfe

991  Finsterwalder,  Colmarer  Stadtrechte,  1.  Bd.,  Nr.  15,  S.  16  f.,  Zitat,  S.  17;  vgl
Mossmann,  Les  regestes,  Nr  8,  S.  114  f.;  Noack,  Stadtanlage,  ist  diese  Urkunde
unbekannt.
992  Hund,  Colmar,  S.  57
993  Ebda.,  S.  62;  Hund  leitet  dies  wohl  aus  der  öfteren  Anwesenheit  Friedrichs  I.  in  Colmar
ab  dem  Jahr  1153  ab  (ebda.,  S.  61  f.).
994  Büttner,  Bischof  Heinrich,  S.  172  (im  Ndr.  S.  309).  In  der  Nachfolge  von  Büttner
neuerdings  auch  Seiler,  Territorialpolitik,  S.  261.  In  diesem  Zusammenhang  sei  noch
auf  Maier,  Stadt  und  Reichsfreiheit,  S.  46,  verwiesen,  der  ebenfalls  behauptet,  daß  die
Dagsburger  Grafen  Vögte  sowohl  des  Oberhofes  als  auch  des  Niederhofes  gewesen
seien  Allerdings  nennt  er  auf  S.  134,  Anm.  11,  als  Quelle  für  seine  Behauptung  die
Urkunde  Friedrichs  I.  vom  5.  Oktober  1186,  in  der  aber  Albert  nur  als  Vogt  des
Oberhofes  genannt  wird  (Schöpflin,  Alsatia  diplomatica  I,  Nr.  336,  S.  284  f.  =  D  F  I
952).  Für  die  Vogtei  der  Dagsburger  über  den  Niederhof  gibt  Maier  keinen  Quellenbeleg
an.
995  BÜTTNER,  Bischof  Heinrich,  S,  170  (im  Ndr.  S.  308).  Büttner  geht  auf  die  Einwände  von
Hund  nicht  ein,  er  nennt  diese  Arbeit  nicht  in  seinem  Aufsatz.

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