beigebracht werden. So kommt Andreas Hund zu dem Schluß, daß es zur Person
des Vogtes über den Niederhof keine Quelle gäbe984.
Auch Werner Noack meint in einem 1953 erschienenen Aufsatz, die Staufer seien
schon Mitte des 12. Jahrhunderts Vögte des Niederhofes geworden, ohne daß er
dazu einen Quellenbeleg angibt985. Er nimmt diese Behauptung als gesicherte
Tatsache und erklärt damit - sozusagen als bewiesene Voraussetzung - die von ihm
behauptete Stadtgründung Colmars durch Friedrich Barbarossa. Ausfluß dieser
Maßnahmen sei dann das Diplom Friedrichs I. vom 27. November 1155986, in dem
der Staufer dem Konstanzer Bischof den Colmarer Besitz bestätigt987. Allerdings
handelt es sich bei jenem Diplom nicht um eine spezielle Bestäügung des Colmarer
Besitzes für die Konstanzer Kirche, wie man nach den Worten Noacks annehmen
könnte988, sondern um eine umfangreiche Bestätigung sämtlicher Besitzungen,
Rechte und Freiheiten der Konstanzer Kirche, in der der Niederhof als eine von
vielen Besitzungen genannt wird989. Nun gibt aber gerade eine andere Stelle des
Diploms interessante Aufschlüsse zu unserem Problem. Friedrich I. übergibt dem
Konstanzer Domstift die Propstei Öhningen, welche nach Erbrecht auf ihn
gekommen war und erhält vom Konstanzer Bischof dafür die Vogtei über die
Öhninger Propstei; außerdem verspricht er, keine Untervögte einzusetzen:
Possessiones vero supradicte ecclesie propriis duximus vocabulis exprimendas, ...
prepositura Oningen, quam nos hereditario iure ad nos transmissam ecclesie
Constantiensi tradidimus, cuius advocatiam denuo de manu episcopi recipientes
spopondimus, quod nullius subadvocati districto deinceps subiacet990. Hätte
Friedrich I. zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Diploms die Vogtei über den
Niederhof innegehabt, dann wäre doch analog zu der Stelle bezüglich der Vogtei
über die Propstei Öhningen zu erwarten, daß Friedrich I. den Erwerb der Vogtei
über den Colmarer Niederhof aus der Hand des Konstanzer Bischofs ebenfalls
Friedrich I. „im Verfolg seiner BesitzpoIitik“(ebda., S. 22), ohne einen genaueren
Zeitpunkt zu benennen.
984 Hund, Colmar, S. 57 f. Auch Vollmer, Reichs- und Territorialpolitik, S. 34, spricht nur
von einer dagsburgisehen Vogtei Uber das Priorat St. Peter und den Oberhof.
985 W. Noack, Die Stadtanlage von Kolmar, in: Alemannisches Jahrbuch 1953,
Lahr/Schwarzwald 1953, S. 191.
986 DFÏ 128, S. 212-216.
987 Ebda., S. 215:... curtim dominicalem cum hospitali in Columbaria, Noack, Stadtanlage,
S. 191, behauptet, „daß Friedrich auf Grund der eben und bereits in dieser Absicht
erworbenen Vogtei die Gründung der Stadt vorgenommen“ habe. Die Besitzbestätigung
des Niederhofes durch Friedrich I. am 27, November 1155 in D F I 128 sei auf
Befürchtungen des Domstiftes wegen der Maßnahmen Friedrichs I. zurückzuführen.
Anhand dieser Argumentation offenbart sich die Arbeitsweise Noacks deutlich,
unbewiesene Behauptungen als Fakten darzustellen. Noacks Thesen hat schon C.
Wilsdorf, À propos de la genèse de la ville de Colmar, in: Revue d'Alsace 95, Delle-Strasbourg-Colmar
1956, S. 61-63, widerlegt. Vgl. auch Büttner, Bischof Heinrich, S.
173 f. (im Ndr. S. 311).
988 Noack, Stadtanlage, S. 191, schreibt: „Daß der Kaiser 1155 dem Bistum Konstanz
ausdrücklich den Besitz des Niederhofes bestätigt, fällt auf und läßt uns nach den
Gründen fragen“.
989 Gegen Noacks Argumentation so schon Wilsdorf, À propos, S. 62.
990 D FI 128, S. 214.
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