Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

beigebracht  werden.  So  kommt  Andreas  Hund  zu  dem  Schluß,  daß  es  zur  Person
des  Vogtes  über  den  Niederhof  keine  Quelle  gäbe984.
Auch  Werner  Noack  meint  in  einem  1953  erschienenen  Aufsatz,  die  Staufer  seien
schon  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  Vögte  des  Niederhofes  geworden,  ohne  daß  er
dazu  einen  Quellenbeleg  angibt985.  Er  nimmt  diese  Behauptung  als  gesicherte
Tatsache  und  erklärt  damit  -  sozusagen  als  bewiesene  Voraussetzung  -  die  von  ihm
behauptete  Stadtgründung  Colmars  durch  Friedrich  Barbarossa.  Ausfluß  dieser
Maßnahmen  sei  dann  das  Diplom  Friedrichs  I.  vom  27.  November  1155986,  in  dem
der  Staufer  dem  Konstanzer  Bischof  den  Colmarer  Besitz  bestätigt987.  Allerdings
handelt  es  sich  bei  jenem  Diplom  nicht  um  eine  spezielle  Bestäügung  des  Colmarer
Besitzes  für  die  Konstanzer  Kirche,  wie  man  nach  den  Worten  Noacks  annehmen
könnte988,  sondern  um  eine  umfangreiche  Bestätigung  sämtlicher  Besitzungen,
Rechte  und  Freiheiten  der  Konstanzer  Kirche,  in  der  der  Niederhof  als  eine  von
vielen  Besitzungen  genannt  wird989.  Nun  gibt  aber  gerade  eine  andere  Stelle  des
Diploms  interessante  Aufschlüsse  zu  unserem  Problem.  Friedrich  I.  übergibt  dem
Konstanzer  Domstift  die  Propstei  Öhningen,  welche  nach  Erbrecht  auf  ihn
gekommen  war  und  erhält  vom  Konstanzer  Bischof  dafür  die  Vogtei  über  die
Öhninger  Propstei;  außerdem  verspricht  er,  keine  Untervögte  einzusetzen:
Possessiones  vero  supradicte  ecclesie  propriis  duximus  vocabulis  exprimendas,  ...
prepositura  Oningen,  quam  nos  hereditario  iure  ad  nos  transmissam  ecclesie
Constantiensi  tradidimus,  cuius  advocatiam  denuo  de  manu  episcopi  recipientes
spopondimus,  quod  nullius  subadvocati  districto  deinceps  subiacet990.  Hätte
Friedrich  I.  zum  Zeitpunkt  der  Ausstellung  dieses  Diploms  die  Vogtei  über  den
Niederhof  innegehabt,  dann  wäre  doch  analog  zu  der  Stelle  bezüglich  der  Vogtei
über  die  Propstei  Öhningen  zu  erwarten,  daß  Friedrich  I.  den  Erwerb  der  Vogtei
über  den  Colmarer  Niederhof  aus  der  Hand  des  Konstanzer  Bischofs  ebenfalls

Friedrich  I.  „im  Verfolg  seiner  BesitzpoIitik“(ebda.,  S.  22),  ohne  einen  genaueren
Zeitpunkt  zu  benennen.
984  Hund,  Colmar,  S.  57  f.  Auch  Vollmer,  Reichs-  und  Territorialpolitik,  S.  34,  spricht  nur
von  einer  dagsburgisehen  Vogtei  Uber  das  Priorat  St.  Peter  und  den  Oberhof.
985  W.  Noack,  Die  Stadtanlage  von  Kolmar,  in:  Alemannisches  Jahrbuch  1953,
Lahr/Schwarzwald  1953,  S.  191.
986  DFÏ  128,  S.  212-216.
987  Ebda.,  S.  215:...  curtim  dominicalem  cum  hospitali  in  Columbaria,  Noack,  Stadtanlage,
S.  191,  behauptet,  „daß  Friedrich  auf  Grund  der  eben  und  bereits  in  dieser  Absicht
erworbenen  Vogtei  die  Gründung  der  Stadt  vorgenommen“  habe.  Die  Besitzbestätigung
des  Niederhofes  durch  Friedrich  I.  am  27,  November  1155  in  D  F  I  128  sei  auf
Befürchtungen  des  Domstiftes  wegen  der  Maßnahmen  Friedrichs  I.  zurückzuführen.
Anhand  dieser  Argumentation  offenbart  sich  die  Arbeitsweise  Noacks  deutlich,
unbewiesene  Behauptungen  als  Fakten  darzustellen.  Noacks  Thesen  hat  schon  C.
Wilsdorf,  À  propos  de  la  genèse  de  la  ville  de  Colmar,  in:  Revue  d'Alsace  95,  Delle-Strasbourg-Colmar
  1956,  S.  61-63,  widerlegt.  Vgl.  auch  Büttner,  Bischof  Heinrich,  S.
173  f.  (im  Ndr.  S.  311).
988  Noack,  Stadtanlage,  S.  191,  schreibt:  „Daß  der  Kaiser  1155  dem  Bistum  Konstanz
ausdrücklich  den  Besitz  des  Niederhofes  bestätigt,  fällt  auf  und  läßt  uns  nach  den
Gründen  fragen“.
989  Gegen  Noacks  Argumentation  so  schon  Wilsdorf,  À  propos,  S.  62.
990  D  FI  128,  S.  214.

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