den Besitz der Pfirter Grafen übergegangen sein. Die Burg lag im Urbeistal, das
noch im 12. Jahrhundert in den Händen der Dagsburg-Egisheimer Grafen war* 793, so
daß wohl mit Recht vermutet werden kann, daß die Burg in der ersten Hälfte des 12.
Jahrhunderts im Besitz der Grafen von Egisheim gewesen ist794. Als Zeitpunkt des
Übergangs der Burg in den Besitz der Pfirter Grafen könnte ebenso der Anfall des
Erbes von Ulrich von Egisheim um 1143/43 in Frage kommen. Die erstmalige
Erwähnung des Namens Hohnack um 1150 bedeutet ja nicht unbedingt, daß die
Anlage zu diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Die Burg kann durchaus schon
länger existiert haben.
Hohrod/Hohenroderen
(F, Dep. Haut-Rhin, Arr. Colmar, Cant. Munster)
Die Kirche in Hohenroderen795 wurde, ebenso wie Güter in Dambach und eine
Mühle in Wihr796, von der Mutter der Mathilde von Mousson-Mömpelgard, Sophie
von Oberlothringen, für das Seelenheil ihres verstorbenen Gemahls, Graf Ludwig
von Mouson-Mömpelgard, an die Abtei Heiligkreuz bei Woffenheim tradiert797.
Dambach können wir eindeutig als egisheimischen Besitz nachweisen798, der Ort
stammte also aus dem Besitz Ludwigs von Mousson-Mömpelgard, den dieser
demnach als Enkel Hugos IV. von Egisheim innegehabt hatte. Für Hohenroderen
und Wihr können wir leider keine solch eindeutige Aussagen treffen. Es ist wahrscheinlich,
daß letztgenannte Güter auch seinem ehemaligen Besitz entstammten,
da seine Witwe diese Güter zu seinem Seelenheil an Heiligkreuz gab. Allerdings
können Hohenroderen und Wihr auch aus dem väterlichen - und nicht aus dem
mütterlichen, egisheimischen - Erbe Ludwigs resultieren, so daß wir keine eindeutigen
Aussagen über die ursprünglichen Besitzer der Kirche von Hohenroderen
und der Mühle von Wihr treffen können.
Königschaffhausen
(D, Bld. Baden-Württemberg, Lkr. Emmendingen)
Der westlich von Riegel liegende breisgauische Ort Königschaffhausen799 könnte
nach den Vermutungen von Dieter Geuenich den ehemaligen Besitzungen des
Grafen Guntram zuzurechnen sein, welche dem Egisheimer Grafen im Jahre 952 im
BRfiHOLXES IV,2, S. 814-818, weichen vom Original ab, so fehlen z. B. die Worte et
remisimus und pro parte.
793 Zu den Besitzungen im Urbeistal siehe die Art. 'Orbey/Urbeis' und 'Vers Pairis'.
794 Vgl. auch Wilsdorf, Histoire, S. 60.
795 Clauss, Wörterbuch, S. 486 u. 908 f.
796 Reichsland III, S. 1187 unter dem Stichwort „Weier aufm Land“.
797 Viellard, Documents, Nr. 97, S. 147-150: ... Ad Dambach, quantum mater mea pro
anitna patris mei dedit. Ad Wilre tnolendinum unutn. Ecclesia ad Hohenroderen (Zitat,
ebda., S. 148). Die syntaktische Konstruktion legt es nahe, daß alle drei tradierten
Besitzungen von der Mutter Mathildes an Heiligkreuz übergeben wurden.
798 Zu Dambach siehe auch oben im Kapitel 'Besitzungen' den Art. 'Dambach'.
799 Krieger, Wörterbuch, 1. Bd., Sp. 1215 ff.
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