Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Val-Notre-Dame
(B,  Prov,  Liège,  Ait.  Huy)
Das  im  heutigen  Belgien  bei  Antheit  gelegene  Val-Notre-Dame,  vormals  Val
Roduini  genannt,  gehörte  zur  Grafschaft  Moha642  und  war  Allod  von  Graf  Albert  II.
von  Dagsburg.  Dies  erfährt  man  aus  der  Stiftungsurkunde  für  das
Zisterzienserinnenkloster  Val-Notre-Dame,  welches  im  Jahre  1210  von  Albert  II.
für  sein  und  seiner  Familie  Seelenheil  gestiftet  worden  war643.  Möglicherweise
erfolgte  die  Umbenennung  von  vcilhs  Roduini  in  vallis  beate  Marie  erst  im
Zusammenhang  mit  der  Gründung  der  Abtei,  da  dieses  Faktum  in  der  Urkunde
ausdrücklich  hervorgehoben  wird  und  das  übliche  zisterziensische  Marienpatronat
der  Grund  für  die  Umbenennung  des  Tales  gewesen  sein  köimte.  Auch  die  1223  -
also  13  Jahre  später  -  für  diese  Abtei  ausgestellte  Urkunde  Gertruds  von  Dagsburg
weist  auf  die  Umbenennung  hin644,  was  darauf  schließen  läßt,  daß  der  neue  Name
im  lokalen  Bereich  noch  nicht  überall  bekannt  war.

Varcon  ville
(F,  Dep.  Moselle,  Arr.  Sarrebourg,  Cant.  Lorquin)
Der  abgegangene  Ort  Varconville  gehörte  einst  zur  Herrschaft  Türkstein645,  welche
Albert  II.  von  Dagsburg  gegen  Ende  des  12.  Jahrhunderts  von  Hawidis  von
Türkstein  und  von  deren  Sohn  Kuno  erworben  und  ihnen  anschließend  als  Lehen
wieder  zurückgegeben  hatte646.  Varconville  wurde  schließlich  um  das  Jahr  1201
von  Kuno  von  Türkstein  an  die  Abtei  Haute-Seille  geschenkt647.  Der  Gebrauch  des
Plusquamperfekts  und  des  Perfekts  bei  den  Verben  in  dieser  Passage  zeigt  uns
schon  die  Besitzverhältnisse  an.  Kuno  von  Türkstein  hatte  Varconville  einst
hereditario  jure  besessen,  das  er  nun  der  Abtei  Haute-Seille  übergeben  hat.  Das
kann  nur  bedeuten,  daß  sich  der  Ort  zum  Zeitpunkt  der  Übertragung  nicht  mehr  zu
Erbrecht,  sondern  zu  Lehnsrecht  in  seiner  Hand  befand.  Deutlicher  wird  die
Rechtslage  in  der  Corroboratio  der  Urkunde.  Hier  wird  ausdrücklich  darauf
hingewiesen,  daß  diese  Schenkung  nur  mit  der  Zustimmung  und  dem  Willen
Alberts  II.  geschehen  ist  und  durch  die  Anbringung  von  dessen  Siegel  bekräftigt

642  Zur  Erwerbung  der  Grafschaft  Moha  siehe  oben,  S.  225-229.
643  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  14.  Original  in  Huy,  AEH,  abbaye  du  Val-Notre-Dame,
boîte  de  chartes  1,  n°  1;  Bestätigung  der  Stiftung  im  Jahre  1220  durch  Graf  Theobald  IV.
von  der  Champagne,  den  zweiten  Gemahl  Gertruds  von  Dagsburg  (Regest  bei
D'  ArboisdeJubainville,  Histoire,  5.  Bd.,  Nr.  1326,  S.  165).
644  Druck  der  Urkunde  in  Miræus  u.  Foppens,  Opera,  2.  A  uff,  2.  Bd.,  S.  849;  auch
unvollständig  bei  Butkens,  Trophées  I,  preuves,  S.  235.
645  Reichsland  III,  S.  1143.
646  Siehe  den  Art.  TUrkstein'.
647  Die  Urkunde  ist  abgedruckt  in  Lepage,  Les  seigneurs,  Nr.  4,  S.  184  f.:  Sed  et  terram  et
prata  mea  de  Varcovila  et  quidquid  ibidem  hereditario  jure  possideram,  prœdietis
fratribus  in  legitimam  et  perpetuam  elemosinam  dono  dedi,  et  vivens,  sanœque  mentis,
horum  omnium  possessores  et  hœredes  esse  decrevi.

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