Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Erbschaftsabmachung  zwischen  Albert  II.  und  Herzog  Heinrich  von  Brabant  sollte
die  Burg  Türkstein  nach  dem  Tod  Alberts  in  den  Besitz  von  Herzog  Heinrich
übergehen620.  Diese  Abmachung  ist  aber  durch  die  Geburt  von  Alberts  II.  Tochter
Gertrud  hinfällig  geworden.
Gertrud  von  Dagsburg  hat  schließlich  Türkstein  geerbt  und  in  ein  Lehen  des  Metzer
Bistums  umgewandelt.  Diese  Umwandlung  war  eine  der  Bedingungen  für  die
Belehnung  von  Gertrud  und  ihrem  ersten  Gemahl,  Herzog  Theobald  von  Oberlothringen,
  mit  der  Grafschaft  Metz621  durch  den  Metzer  Bischof  im  Jahre

suchte,  „die  Felsenveste  Tlirkstein  und  ihre  anderen  Burgen  und  Festungen  stark  befestigt
hatte“  (Fischer,  Turkstein,  S.  3).  In  der  von  Fischer  angegebenen  Quellenstelle  in  der
Chronik  des  Jean  de  Bayon  (Chronicon  Mediani-monasterii  authore  Joanne  de  Bayon,
lib.  II,  ex.  cap.  43,  col.  215)  ist  von  Tlirkstein  explizit  nicht  die  Rede,  sondern  es  heißt
lediglich:  Propter  quatn  cladem  domna  Helwidis  mater  domni  Brunonis,  relictis  ubique
firmis  castris,  ad  Mediani-cœnobii  quasi  ad  firmuin  præsidium  confugil.  Diesen  Umstand
bemerkt  auch  Lepage,  Les  seigneurs,  S.  111  f.,  der  die  Thesen  Fischers  referiert,  ohne
allerdings  eingehendere  Kritik  daran  zu  üben.  So  betitelt  z.  B.  Fischer  den  Vater  Leos  IX.
im  Jahre  1009  als  Graf  von  Dagsburg  und  Metz  (Fischer,  Turkstein,  S.  3).  Das  Metzer
Grafenamt  wurde  den  Dagsburger  Grafen  aber  erst  zu  Beginn  der  Regierungszeit
Friedrich  Barbarossas  verliehen  (siehe  oben,  S.  250-256).  -  Die  Behauptung  in
Reichsland  III,  S.  1126,  das  Schloß  Turkstein  sei  der  Geburtsort  von  Papst  Leo  IX.,  ist
ebenfalls  nicht  haltbar,  da  Türkstein  als  Dagsburger  Besitz  erst  seit  Albert  II.
nachzuweisen  ist.  Vielmehr  zeigt  sich  durch  eine  undatierte,  wohl  um  1201  ausgestellte
Urkunde  Alberts  II.  von  Dagsburg  (Original  in  Nancy,  AD  M-et-M,  H  578,  Druck  bei
Lepage,  Les  seigneurs,  Nr.  6,  S.  186),  daß  die  Türksteiner  die  Vorbesitzer  der  Burg
waren.  Als  Lehensherr  spricht  Albert  der  Adelheid,  Tochter  der  Hawidis  von  Turkstein,
gegen  eine  jährliche  Abgabe  von  zwei  Solidi  an  den  Abt  von  Haute-Seille  einen  Park  bei
Roencourt  zum  Lebensunterhalt  zu,  den  ihre  Mutter  dereinst  der  Abtei  Haute-Seille
geschenkt  hatte.  In  dieser  Urkunde  liest  man  nun,  daß  Adelheid  zu  jener  Zeit  apud
Turchelsten  maueret  (ebda.),  also  in  der  Burg  Türkstem  wohnte,  welche  zwar  vom
Dagsburger  Grafen  zu  Lehen  ging,  die  aber  auf  Grund  der  Bewohnung  durch  Adelheid
als  ehemaliges  Allod  der  Türksteiner  ausgewiesen  wird.
620  Original  in  Bruxelles,  AGR,  Chartes  de  Brabant,  n°  9,  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  13.
Die  Urkunde  ist  bei  BUTKENS,  Trophées  I,  preuves,  S.  234,  gedruckt,  allerdings
unvollständig  und  völlig  fehlerhaft.  Einige  der  Ortsnamen  sind  in  diesem  Druck  völlig
entstellt,  so  Drotein  (bei  Butkens)  für  Droctain  (im  Original),  albapai  (bei  Butkens)  für
Alba  (im  Original),  herbreheym  (bei  Butkens)  für  Herbotheim  (im  Original).-  Die
Annahme  von  Parisse,  La  noblesse  Lorraine,  1.  Bd.,  S.  482,  Anm.  88  u.  S.  523,  Anm.
255,  daß  es  sich  bei  Drotein  um  einen  nicht  zu  identifizierenden  Besitz  Alberts  II.  von
Dagsburg  handelt,  ist  somit  hinfällig,  da  er  sich  auf  die  nicht  korrekt  wieder  gegebenen
Ortsnamensangaben  des  Druckes  bei  Butkens  stützt  und  nicht  auf  das  Original.  Der
Name  Droctain  ist  aber  -  wie  viele  andere  Ortsnamen  in  dieser  Urkunde  auch  -  verderbt
und  sicherlich  eine  etwas  ungewöhnliche  Namensform  von  Türkstein.  Die  Gleichsetzung
mit  Türkstein  nimmt  schon  Aders,  Regesten,  Nr.  4,  S.  21,  vor,  der  sich  auf  das  Original
bezieht.  Toussaint,  Grafen,  S.  121  f.,  der  sich  ebenfalls  nur  auf  den  Druck  der  Urkunde
bezieht,  auch  die  Publikation  von  Aders  nicht  kennt,  schließt  ebenfalls,  allerdings  mit
Vorbehalt,  auf  Turkstein.
621  In  der  Urkunde  heißt  es  zwar  comilatum  Dasborc  (siehe  das  Zitat  in  der  folgenden
Anm.),  es  kann  jedoch  damit  nur  die  Grafschaft  Metz  gemeint  sein,  da  die  Grafschaft
Dagsburg  von  der  Andlauer  Äbtissin  zu  Lehen  ging  und  nicht  in  der  Verfügungsgewalt
des  Metzer  Bischofs  war.  Siehe  dazu  oben  den  Art.  zu  'Dagsburg'  und  das  Kap.  'Der
Streit  um  die  Dagsburger  Erbschaft'.

482
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.