Erbschaftsabmachung zwischen Albert II. und Herzog Heinrich von Brabant sollte
die Burg Türkstein nach dem Tod Alberts in den Besitz von Herzog Heinrich
übergehen620. Diese Abmachung ist aber durch die Geburt von Alberts II. Tochter
Gertrud hinfällig geworden.
Gertrud von Dagsburg hat schließlich Türkstein geerbt und in ein Lehen des Metzer
Bistums umgewandelt. Diese Umwandlung war eine der Bedingungen für die
Belehnung von Gertrud und ihrem ersten Gemahl, Herzog Theobald von Oberlothringen,
mit der Grafschaft Metz621 durch den Metzer Bischof im Jahre
suchte, „die Felsenveste Tlirkstein und ihre anderen Burgen und Festungen stark befestigt
hatte“ (Fischer, Turkstein, S. 3). In der von Fischer angegebenen Quellenstelle in der
Chronik des Jean de Bayon (Chronicon Mediani-monasterii authore Joanne de Bayon,
lib. II, ex. cap. 43, col. 215) ist von Tlirkstein explizit nicht die Rede, sondern es heißt
lediglich: Propter quatn cladem domna Helwidis mater domni Brunonis, relictis ubique
firmis castris, ad Mediani-cœnobii quasi ad firmuin præsidium confugil. Diesen Umstand
bemerkt auch Lepage, Les seigneurs, S. 111 f., der die Thesen Fischers referiert, ohne
allerdings eingehendere Kritik daran zu üben. So betitelt z. B. Fischer den Vater Leos IX.
im Jahre 1009 als Graf von Dagsburg und Metz (Fischer, Turkstein, S. 3). Das Metzer
Grafenamt wurde den Dagsburger Grafen aber erst zu Beginn der Regierungszeit
Friedrich Barbarossas verliehen (siehe oben, S. 250-256). - Die Behauptung in
Reichsland III, S. 1126, das Schloß Turkstein sei der Geburtsort von Papst Leo IX., ist
ebenfalls nicht haltbar, da Türkstein als Dagsburger Besitz erst seit Albert II.
nachzuweisen ist. Vielmehr zeigt sich durch eine undatierte, wohl um 1201 ausgestellte
Urkunde Alberts II. von Dagsburg (Original in Nancy, AD M-et-M, H 578, Druck bei
Lepage, Les seigneurs, Nr. 6, S. 186), daß die Türksteiner die Vorbesitzer der Burg
waren. Als Lehensherr spricht Albert der Adelheid, Tochter der Hawidis von Turkstein,
gegen eine jährliche Abgabe von zwei Solidi an den Abt von Haute-Seille einen Park bei
Roencourt zum Lebensunterhalt zu, den ihre Mutter dereinst der Abtei Haute-Seille
geschenkt hatte. In dieser Urkunde liest man nun, daß Adelheid zu jener Zeit apud
Turchelsten maueret (ebda.), also in der Burg Türkstem wohnte, welche zwar vom
Dagsburger Grafen zu Lehen ging, die aber auf Grund der Bewohnung durch Adelheid
als ehemaliges Allod der Türksteiner ausgewiesen wird.
620 Original in Bruxelles, AGR, Chartes de Brabant, n° 9, Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 13.
Die Urkunde ist bei BUTKENS, Trophées I, preuves, S. 234, gedruckt, allerdings
unvollständig und völlig fehlerhaft. Einige der Ortsnamen sind in diesem Druck völlig
entstellt, so Drotein (bei Butkens) für Droctain (im Original), albapai (bei Butkens) für
Alba (im Original), herbreheym (bei Butkens) für Herbotheim (im Original).- Die
Annahme von Parisse, La noblesse Lorraine, 1. Bd., S. 482, Anm. 88 u. S. 523, Anm.
255, daß es sich bei Drotein um einen nicht zu identifizierenden Besitz Alberts II. von
Dagsburg handelt, ist somit hinfällig, da er sich auf die nicht korrekt wieder gegebenen
Ortsnamensangaben des Druckes bei Butkens stützt und nicht auf das Original. Der
Name Droctain ist aber - wie viele andere Ortsnamen in dieser Urkunde auch - verderbt
und sicherlich eine etwas ungewöhnliche Namensform von Türkstein. Die Gleichsetzung
mit Türkstein nimmt schon Aders, Regesten, Nr. 4, S. 21, vor, der sich auf das Original
bezieht. Toussaint, Grafen, S. 121 f., der sich ebenfalls nur auf den Druck der Urkunde
bezieht, auch die Publikation von Aders nicht kennt, schließt ebenfalls, allerdings mit
Vorbehalt, auf Turkstein.
621 In der Urkunde heißt es zwar comilatum Dasborc (siehe das Zitat in der folgenden
Anm.), es kann jedoch damit nur die Grafschaft Metz gemeint sein, da die Grafschaft
Dagsburg von der Andlauer Äbtissin zu Lehen ging und nicht in der Verfügungsgewalt
des Metzer Bischofs war. Siehe dazu oben den Art. zu 'Dagsburg' und das Kap. 'Der
Streit um die Dagsburger Erbschaft'.
482