Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Wandlung  von  Diedersdorf  in  ein  Lehen  des  Metzer  Bistums  auch  vollzogen  wurde,
kann  man  aus  einer  Urkunde  Gertruds  von  Dagsburg  vom  September  des  Jahres
1224  entnehmen,  in  der  sie  unter  anderem  dem  Bischof  von  Metz  die  Umwandlungen
  aus  ihrem  Allodialbesitz  in  Lehen  bestätigte606.  Gertrud,  zu  diesem
Zeitpunkt  bereits  zum  dritten  Mal  verheiratet,  blieb  also  auch  nach  dem  Tod  ihres
ersten  Gemahles  Theobald  von  Oberlothringen  im  Jahre  1220607  im  Besitz  von
Diedersdorf.  Nach  dem  Tod  von  Gertrud  1225  kam  es  wegen  Diedersdorf  zwischen
Matthäus  II.  und  dem  Metzer  Bischof,  der  das  Lehen  eingezogen  und  den  Grafen
von  Bar  damit  belehnt  hatte,  zu  Streitigkeiten608,  welche  1230  beigelegt  wurden.
Diedersdorf  scheint  beim  Metzer  Bistums  geblieben  zu  sein,  jedoch  als  Lehen  des
Herzogtums  Oberlothringen609.

T  urquestein/Türkstein
(F,  Dep.  Moselle,  Arr.  Sarrebourg,  Cant.  Lorquin,  Com.  Turquestein-Blancrupt)
Gegen  Ende  des  12.  Jahrhunderts  erwarb  Graf  Albert  II.  von  Dagsburg  die
Herrschaft  Türkstein.  Aus  einer  undatierten,  wahrscheinlich  nach  1186  ausgestellten
  Urkunde  Alberts  II.610  erfährt  man,  daß  die  Herrin  Hawidis  und  ihr  Sohn
Kuno  von  Türkstein  ihr  gesamtes  Allod  dem  Grafen  von  Dagsburg  und  seinen
Erben  übertragen  hatten  und  es  daraufhin  vom  Grafen  von  Dagsburg  wieder  als
Lehen  zurückerhielten611.  Möglicherweise  geschah  diese  Übertragung  durch  die
Türksteiner  nicht  freiwillig,  wie  in  der  soeben  zitierten  Passage  zu  lesen  ist,  sondern
auf  Druck  des  Dagsburger  Grafen,  da  im  ganzen  zweiten  Teil  der  Urkunde  nur  noch
von  dem  von  Graf  Albert  II.  vermittelten  Friedensschluß  in  dem  schon  lange
andauernden  Streit  zwischen  den  Türksteinem  und  der  Abtei  Haute-Seille  die  Rede
ist.  Kuno  von  Türkstein  hatte  die  Besitzungen  der  Abtei,  die  ihr  von  den  Vorfahren
Kunos  geschenkt  worden  waren,  für  sich  beansprucht  und  die  Schenkungen
angefochten,  was  natürlich  zum  Widerspruch  von  seiten  der  Abtei  Haute-Seille
geführt  hatte,  so  daß  1186  schließlich  der  Bischof  von  Metz  und  Graf  Albert  II.  von
Dagsburg,  von  den  Zisterziensern  aus  Haute-Seille  angerufen,  vermittelnd
eingreifen  mußten,  was  den  Streit  zu  seinem  Ende  brachte6^.  Dieser  Friedens-606

  Urkunde,  abgedruckt  in:  Marichal,  Cartulaire  I,  Nr.  147,  S.  343  f:  Ego  comitissa  de
Daborch  nolum  jacio  ,  quod  ego,  laude  et  assensu  mariti  tnei,  accrevi  Jeodum  quod  a
domino  meo,  episcopo  Metensi,  teuere  debeo,  de  hiis  omnibus  que  habeo  ...  apud
Tihecort  (Zitat,  S.  343).
607  Vgl.  Reineri  annales,  MGH  SS  XVI,  ad  1220,  S.  678,  u.  Albrici  monachi  Triumfontium
Chronicon,  MGH  SS  XXIII,  ad  1220,  S.  910.
668  Vgl.  Reichsland  III,  S.  216.
Ebda
610  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  12;  Original  in  Nancy,  AD  M-et-M,  H  554,  die  Urkunde
ist  unvollständig  abgedruckt  in:  Lepage,  Les  seigneurs,  Nr.  3,  S.  183  f.  Lepage  datiert  die
Urkunde  auf  die  Zeit  nach  1186  (ebda.,  S.  183).
6.1  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  12.
6.2  Vgl.  dazu  die  Urkunde  von  Bischof  Bertram  von  Metz  aus  dem  Jahr  1186  in:  ebda.,  Nr.
2,  S.  182  f.,  in  der  die  Vermittlerrolle  von  Graf  Albert  II.  von  Dagsburg  in  diesem  Streit
hervorgehoben  wird.  Daß  die  Vermittlertätigkeit  Alberts  auf  Bitten  der  Mönche  von

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