Wandlung von Diedersdorf in ein Lehen des Metzer Bistums auch vollzogen wurde,
kann man aus einer Urkunde Gertruds von Dagsburg vom September des Jahres
1224 entnehmen, in der sie unter anderem dem Bischof von Metz die Umwandlungen
aus ihrem Allodialbesitz in Lehen bestätigte606. Gertrud, zu diesem
Zeitpunkt bereits zum dritten Mal verheiratet, blieb also auch nach dem Tod ihres
ersten Gemahles Theobald von Oberlothringen im Jahre 1220607 im Besitz von
Diedersdorf. Nach dem Tod von Gertrud 1225 kam es wegen Diedersdorf zwischen
Matthäus II. und dem Metzer Bischof, der das Lehen eingezogen und den Grafen
von Bar damit belehnt hatte, zu Streitigkeiten608, welche 1230 beigelegt wurden.
Diedersdorf scheint beim Metzer Bistums geblieben zu sein, jedoch als Lehen des
Herzogtums Oberlothringen609.
T urquestein/Türkstein
(F, Dep. Moselle, Arr. Sarrebourg, Cant. Lorquin, Com. Turquestein-Blancrupt)
Gegen Ende des 12. Jahrhunderts erwarb Graf Albert II. von Dagsburg die
Herrschaft Türkstein. Aus einer undatierten, wahrscheinlich nach 1186 ausgestellten
Urkunde Alberts II.610 erfährt man, daß die Herrin Hawidis und ihr Sohn
Kuno von Türkstein ihr gesamtes Allod dem Grafen von Dagsburg und seinen
Erben übertragen hatten und es daraufhin vom Grafen von Dagsburg wieder als
Lehen zurückerhielten611. Möglicherweise geschah diese Übertragung durch die
Türksteiner nicht freiwillig, wie in der soeben zitierten Passage zu lesen ist, sondern
auf Druck des Dagsburger Grafen, da im ganzen zweiten Teil der Urkunde nur noch
von dem von Graf Albert II. vermittelten Friedensschluß in dem schon lange
andauernden Streit zwischen den Türksteinem und der Abtei Haute-Seille die Rede
ist. Kuno von Türkstein hatte die Besitzungen der Abtei, die ihr von den Vorfahren
Kunos geschenkt worden waren, für sich beansprucht und die Schenkungen
angefochten, was natürlich zum Widerspruch von seiten der Abtei Haute-Seille
geführt hatte, so daß 1186 schließlich der Bischof von Metz und Graf Albert II. von
Dagsburg, von den Zisterziensern aus Haute-Seille angerufen, vermittelnd
eingreifen mußten, was den Streit zu seinem Ende brachte6^. Dieser Friedens-606
Urkunde, abgedruckt in: Marichal, Cartulaire I, Nr. 147, S. 343 f: Ego comitissa de
Daborch nolum jacio , quod ego, laude et assensu mariti tnei, accrevi Jeodum quod a
domino meo, episcopo Metensi, teuere debeo, de hiis omnibus que habeo ... apud
Tihecort (Zitat, S. 343).
607 Vgl. Reineri annales, MGH SS XVI, ad 1220, S. 678, u. Albrici monachi Triumfontium
Chronicon, MGH SS XXIII, ad 1220, S. 910.
668 Vgl. Reichsland III, S. 216.
Ebda
610 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 12; Original in Nancy, AD M-et-M, H 554, die Urkunde
ist unvollständig abgedruckt in: Lepage, Les seigneurs, Nr. 3, S. 183 f. Lepage datiert die
Urkunde auf die Zeit nach 1186 (ebda., S. 183).
6.1 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 12.
6.2 Vgl. dazu die Urkunde von Bischof Bertram von Metz aus dem Jahr 1186 in: ebda., Nr.
2, S. 182 f., in der die Vermittlerrolle von Graf Albert II. von Dagsburg in diesem Streit
hervorgehoben wird. Daß die Vermittlertätigkeit Alberts auf Bitten der Mönche von
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