Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

geben560.  Hierin  findet  sich  als  Zeitangabe  für  die  Stiftung  lediglich  der  Hinweis,
daß  das  Hospital  von  den  Bürgern  iam  dudum5*»!  erbaut  worden  sei.  Das  iam  dudum
kann  sich  nicht  auf  einen  allzu  lange  zurückliegenden  Zeitraum  beziehen,  da  wir
erst  im  13.  Jahrhundert  durch  die  erwähnte  päpstliche  Schutzurkunde  von  der
Existenz  des  Hospitals  Kenntnis  erlangen.  Somit  kann  der  in  der  Forschung
ausgesprochenen  Vermutung,  daß  die  Stiftung  während  der  Metzer  Amtszeit  der
Dagsburger  Grafen  geschah562,  zugestimmt  werden.  Ob  schließlich,  wie  Eugen
Ewig  annimmt,  auf  Anregung  Gertruds  von  Dagsburg  die  Übertragung  des
Hospitals  an  den  Deutschen  Orden  geschehen  ist,  muß  wegen  fehlender  Quellenzeugnisse
  Spekulation  bleiben563.
Der  von  den  Dagsburger  Grafen  gestifteten  Abtei  Hesse  gehörte  angeblich  schon
vor  1050  ein  Drittel  des  Sarrebourger  Zolles564.  Da  hauptsächlich  in  der
Anfangszeit  die  Stifterfamilie  die  Abtei  Hesse  ausgestattet  haben  dürfte,  liegt  die
Vermutung  nahe,  daß  auch  der  Sarrebourger  Zoll  zum  Stiftungsgut  gehört  hat565.
Somit  wäre  also  Sarrebourg  nicht  nur  als  Amtsgut  des  Metzer  Grafen  in
dagsburgischen  Besitz  gekommen,  sondern  die  Dagsburger  Grafen  hätten  schon
lange  vor  der  Übertragung  des  Metzer  Grafenamtes  durch  Friedrich  Barbarossa566
Besitzungen  und  Rechte  in  Sarrebourg  gehabt.  Eine  Stütze  findet  diese  Vermutung
durch  die  Angaben  in  den  Gesta  episcoporum  Mettensium.  Hier  werden  Sarrebourg,
Saaralben,  Herrenstein  und  Türkstein  zwar  als  Lehen  der  Dagsburger  vom  Metzer
Bischof  genannt,  aber  nicht  als  der  Metzer  Grafschaft  zugehörig  betrachtet,  sondern
sie  werden  gesondert  erwähnt567.  Saaralben  und  Türkstein  gehörten  nachweislich
nicht  zum  Amtsgut  der  Metzer  Grafschaft,  sondern  sie  sind  dem  Allod  der

560  Die  Urkunde  vom  14.  August  1222  ist  abgedruckt  bei  Hennes,  Urkundenbuch,  2.  Bd.,
Nr.  19,  S.  21.
561  Ebda.  Die  Angabe  iam  dudum  findet  sich  nicht,  wie  E.  Ewig,  Die
Deutschordenskommende  Saarburg,  in:  Elsaß=Lothringisches  Jahrbuch  21.  Bd.,
Frankfurt  am  Main  1943,  S.  82,  Anm.  5,  angibt,  in  der  Urkunde  von  Innozenz  III.  von
1209,  sondern  diese  Worte  sind  lediglich  in  der  Übertragungsurkunde  der  Sarrebourger
Bllrger  aus  dem  Jahr  1222  zu  finden.
562  So  z.  B.  Ewig,  Deutschordenskommende,  S.  82.
563  Ebda  ,  S.  83  f.
564  Calmet,  Histoire  de  Lorraine,  2.  Bd.,  2.  Aufl.,  preuves,  col.  288:  Ad  Abbatiam  autem
ipsam  ...,  pertinet...  lertia  pars  Teloni  apud  Sarburg.  Die  Echtheit  dieser  Bestimmung
des  Privilegs  wird  von  Parisse,  La  nobiesse  lorraine,  1.  Bd.,  S.  129,  angezweifelt;  vgl.
auch  Herrmann,  Städte,  S.  301  u.  304  mit  Anm.  35.
565  Eis  fällt  auf,  daß  Leos  IX.  Eltern  zwar  als  Stifter  und  Leos  Vater  Hugo  in  dem  Passus,  der
die  Vogteifrage  regelt,  genannt  werden,  auch  daß  die  Eltern  Leos  der  Abtei  Güter
geschenkt  haben,  bei  der  Einzel  auf  zähl  ung  der  Besitzungen  jedoch  werden  die  Stifter
nicht  namentlich  genannt,  dafür  aber  finden  die  Namen  von  anderen  Schenkern
Erwähnung,  wie  z.  B.  von  Leos  Bruder  Hugo,  seiner  Gemahlin  Mathilde  und  deren  Sohn
Heinrich  (ebda).  Somit  liegt  m.  E.  die  Vermutung  nahe,  daß  alle  nicht  namentlich  einer
Person  zugewiesenen  Schenkungen  von  den  Stiftern  stammen.
566  Siehe  dazu  oben,  S.  250-256.
567  Gesta  episcoporum  Mettensium,  continuatio  altera,  MGH  SS  X,  S.  548:  Nam  idem
episcopus  comitatum  Me  lensem  et  quatuor  castra  nobilia,  Saraborc  videlicet,  Albam,
Truquestein  et  Herrestein,  quae  erant  de  feodo  predicto,  cum  suis  appendiciis  adquisivit
et  Metensi  ecclesie  perpetuo  contulit  possidenda.

473
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.