wie der höchstwahrscheinlich gleichzeitig entstandene Sundgau459 - eine Verwaltungseinheit,
die infolge einer politischen Neustrukturierung des Elsaß unter
Kaiser Arnulf von Kärnten gegen Ende der achtziger und Anfang der neunziger
Jahre des 9. Jahrhunderts entstanden war460. Die Grenze zwischen den beiden
elsässischen Gauen bildete aller Wahrscheinlichkeit nach die Bistumsgrenze
zwischen Straßburg und Basel461. Die Grafschaft im Nordgau dürfte ganz im Sinne
einer Amts graf schaft als Verwaltungs- und Gerichtsbezirk innerhalb des Gaues
aufzufassen sein462. Davon zeugen z. B. die Vergabungen von Orten innerhalb der
Grafschaft im Nordgau durch Otto I., die Reichsgut waren und nicht einem -
zweifellos in diesem Gebiet vorhandenen - allodialen Besitz des Grafen angehörten.
Es wird von diesen Orten lediglich gesagt, daß sie im geographischen Gebiet von
dessen Grafschaft gelegen sind463.
Im Zuge des Prozesses der Verherrschaftlichung der alten Amtsbezirke durch die
Hochadelsfamilien sind die Bezeichnungen Sund- und Nordgau gegen Ende des 11.
Jahrhunderts verschwunden464. Ob diese alten Verwaltungsbezirke allerdings in
den seit dem 12. Jahrhundert bestehenden Landgrafschaften im Ober- und
Unterelsaß ein Fortleben hatten, oder ob die Landgrafschaften Neubildungen des
Hochmittelalters waren, ist in der Forschung noch nicht entschieden465.
Liber de unitate ecclesiae conservanda eine genaue Vorstellung von der
Verwaltungsstruktur im Elsaß hatten, muß allerdings dahingestellt bleiben.
459 Zur Sundgaugrafschaft siehe BORGOLTE, Grafengewalt, S. 36-46.
460 Die erste Erwähnung des Nordgaues geschieht in einem Diplom Kaiser Arnulfs von
Kärnten vom 3. Februar 891 (D Am. 84, S. 125 f.); zur Entstehung der Nordgaues und
der Grafschaft in diesem Gau siehe Borgolte, Grafengewalt, S. 36-46; zur älteren
Forschung siehe A. Schricker, Älteste Grenzen und Gaue im Eisass. Ein Beitrag zur
Urgeschichte des Landes, in: Strassburger Studien, 2. Bd., Strassburg 1884, S. 377 ff.
461 Siehe Borgolte, Grafengewalt, S. 37; zu den Bistumsgrenzen siehe Elsaß-Lothringischer
Atlas, Karte 16; zu den Grenzen zwischen Sund- und Nordgau siehe
ebda., Karte 8a
462 Borgolte, Grafengewalt, S. 37, meint, daß das Gebiet, das die Grafschaft umfaßte, nicht
mit dem Nordgau identisch gewesen sei. Seiler, Territorialpolitik, S. 54 u. öfters, der die
Arbeit Borgoltes nicht heranzieht, schreibt immer ungenau vom „Graf des Nordgaues“.
Zudem spricht Seiler für das 11. Jahrhundert auch vom „Landgrafenamt im Unterelsaß“
(ebda., S. 57). Die Institution des Landgrafenamtes existierte zu diesem Zeitpunkt sicher
noch nicht. Vgl. dazu die in Anm. 465 genannte Literatur.
463 Siehe z. B. D O I 368, S. 505 f.
464 Zur letzten Erwähnung eines eberhardinisehen Grafen als Graf im Nordgau siehe oben,
Anm. 458; die Erwähnung des elsässischen Nordgaus in D F I 46, S. 76 f., im Jahre 1153
ist lediglich ein Reflex einer im 12. Jahrhundert schon der Vergangenheit angehörenden
Bezeichnung, da Friedrich I. auf Urkunden aus dem 10. Jahrhundert Bezug nimmt.
465 Zur Landgrafschaft im Unterelsaß siehe F. Eyer, Die Landgrafschaft im unteren Elsaß,
in: ZGO 117 (NF 78), 1969, S. 161-178; zur Diskussion über das Problem der
Landgrafschaften siehe M. Schaab, Landgrafschaft und Grafschaft im Sudwesten des
deutschen Sprachgebiets, in: ZGO 132 (NF 93), 1984, S. 31-55, der die Forschungsliteratur
dazu auflistet.
459