Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

wiedergegeben,  was  durchaus  in  Urkunden  Vorkommen  kann,  oder  die  Marbacher
wußten  nicht  mehr  genau,  wann  sie  die  Rechte  in  Herlisheiin  erhalten  hatten.
Nach  der  von  uns  vorgenommenen  Untersuchung  bleibt  eigentlich  nur  noch  die
Schlußfolgerung,  daß  die  angeblich  von  einem  Egisheimer  Grafen  namens  Albert
ausgestellte  Urkunde  eine  Fälschung  ist.  Die  falsche  Zeitangabe  in  der  Bischofsurkunde
  und  das  Faktum,  daß  der  Begriff  des  ius  patronatus  in  elsässischen  Urkunden
  erstmals  in  den  späten  achtziger  Jahren,  nämlich  zum  ersten  Mal  ausgerechnet
in  der  von  uns  herangezogenen  Bischofsurkunde  von  1188,  niemals  jedoch  in  einer
im  11.  Jahrhundert  ausgestellten  Urkunde  vorkommt,  lassen  eigentlich  keine
Zweifel  mehr  zu.  So  bleibt  lediglich  noch  zu  klären,  wann  das  Falsifikat  angefertigt
wurde.  Die  Fälschung  ist  ein  Ausfluß  des  Streites  zwischen  den  Marbacher
Kanonikern  und  den  Herren  von  Hattstatt  um  das  Patronat  und  die  Zehntrechte  von
Herlisheim  und  wurde  logischerweise  von  der  Marbacher  Partei  angefertigt,  da  nur
Marbach  von  der  angeblichen  Schenkung  Alberts  profitierte.  Der  Zeitpunkt  der
Anfertigung  des  Falsifikates  dürfte  also  frühestens  in  den  späten  achtziger  Jahren
während  des  Streites  erfolgt  sein.  Nicht  zuletzt  spricht  gerade  das  Vorkommen  des
Begriffes  ius  patronatus  auch  für  diesen  terminus  post  quem.  Ob  das  Falsifikat
letztendlich  zum  Einsatz  kam,  bleibt  ungeklärt,  da  aus  der  Schiedsurkunde  von
Bischof  Heinrich  hervorgeht,  daß  die  Marbacher  Kanoniker  durch  mehrere  Zeugen
ihre  Anrechte  haben  beschwören  lassen278,  von  einer  zum  Beweis  vorgelegten
Schenkungsurkunde  ist  hingegen  nirgends  die  Rede.  Dieser  Umstand  könnte
andererseits  jedoch  auch  ein  Hinweis  sein,  daß  das  Falsifikat  zu  dieser  Zeit  noch
nicht  existiert  hat,  sondern  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  des  Streites  benötigt
wurde,  da  mit  dem  Schiedsspruch  des  Straßburger  Bischofs,  der  den  Kanonikern
von  Marbach  den  rechtmäßigen  Besitz  der  Herlisheimer  Rechte  zusprach279,  und
der  vom  Erzbischof  von  Besançon  bestätigt  wurde280,  der  Streit  um  diese  Rechte
noch  lange  nicht  beendet  war,  sondern  bis  zum  Jahr  1312  fortgeführt  wurde281.

278  Würdtwein,  10.  Bd.,  Nr.  49,  S.  145-149:  ...  itaque  prepositus  rnarbacensis  Bernhardus,
Reinoldus  de  itenwilre,  &  fredericus  prepositus  a  Trutenhusen,  &  Wernherus
Marschalcus  &  Ruodolfus  scultetus,  &  Wernherus  scultetus  de  Pachinheim,  Algotus,
Crapho  procedentes  in  medium  quartam  pariem  decimarum  ecclesie  Herlisheim
Marbacensis  ecclesiae  propriam  esse  juramento  p  restito  comprobaverunt  (Zitat,  ebda.,
S.  146  f  ).
279  Würdtwein,  10.  Bd.,  Nr.  49,  S.  145-149:  ...  Nos  itaque  in  presentia  omnium  qui
aderant,  tam  clericorum  quam  Laicorum,  causam  ipsam  veritate  subnixam
confirmavimus  &  banno  Episcopali  justitiam  marbacensis  ecclesie  in  Ecclesia
Herlisheim  pro  supra  memorata  parte  patronatus  &  decimarum  roboravimus,  &
pretiominatis  Episcopis  Bisuntiensi  &  Basiliensi  modum  geste  a  nobis  rei  litteris  nostris
significavimus  Ipsi  vero  justitie  faventes,  &  paci  ecclesiarum  consulere  volentes,  causam
ipsam,  ut  a  nobis  gesta  est,  approbantes  confirmaverunt,  &  scripti  ac  sigilli  sui
inpressione  roboraverunt  (Zitat,  ebda.,  S.  147).
280  Würdtwein,  10.  Bd.,  Nr.  50,  S  150  f.:  Nos  quoque  ipsius  cause  veritatem  ab  eodem
episcopo  audientes,  &  utilitati  ecclesie  Marbacensis  consulere  volentes  presentis  scripti
auctoritate  &  sigilli  nostri  impressione  eattdem  causam  confirmavimus  (Zitat,  ebda,  S.
151).
281  Siehe  dazu  Scherlen,  Herren  von  Hattstatt,  S.  235-244;  neuerdings,  jedoch  nur  knapp
dazu  Feller-Vest,  Herren  von  Hattstatt,  S.  282.

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