wiedergegeben, was durchaus in Urkunden Vorkommen kann, oder die Marbacher
wußten nicht mehr genau, wann sie die Rechte in Herlisheiin erhalten hatten.
Nach der von uns vorgenommenen Untersuchung bleibt eigentlich nur noch die
Schlußfolgerung, daß die angeblich von einem Egisheimer Grafen namens Albert
ausgestellte Urkunde eine Fälschung ist. Die falsche Zeitangabe in der Bischofsurkunde
und das Faktum, daß der Begriff des ius patronatus in elsässischen Urkunden
erstmals in den späten achtziger Jahren, nämlich zum ersten Mal ausgerechnet
in der von uns herangezogenen Bischofsurkunde von 1188, niemals jedoch in einer
im 11. Jahrhundert ausgestellten Urkunde vorkommt, lassen eigentlich keine
Zweifel mehr zu. So bleibt lediglich noch zu klären, wann das Falsifikat angefertigt
wurde. Die Fälschung ist ein Ausfluß des Streites zwischen den Marbacher
Kanonikern und den Herren von Hattstatt um das Patronat und die Zehntrechte von
Herlisheim und wurde logischerweise von der Marbacher Partei angefertigt, da nur
Marbach von der angeblichen Schenkung Alberts profitierte. Der Zeitpunkt der
Anfertigung des Falsifikates dürfte also frühestens in den späten achtziger Jahren
während des Streites erfolgt sein. Nicht zuletzt spricht gerade das Vorkommen des
Begriffes ius patronatus auch für diesen terminus post quem. Ob das Falsifikat
letztendlich zum Einsatz kam, bleibt ungeklärt, da aus der Schiedsurkunde von
Bischof Heinrich hervorgeht, daß die Marbacher Kanoniker durch mehrere Zeugen
ihre Anrechte haben beschwören lassen278, von einer zum Beweis vorgelegten
Schenkungsurkunde ist hingegen nirgends die Rede. Dieser Umstand könnte
andererseits jedoch auch ein Hinweis sein, daß das Falsifikat zu dieser Zeit noch
nicht existiert hat, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt des Streites benötigt
wurde, da mit dem Schiedsspruch des Straßburger Bischofs, der den Kanonikern
von Marbach den rechtmäßigen Besitz der Herlisheimer Rechte zusprach279, und
der vom Erzbischof von Besançon bestätigt wurde280, der Streit um diese Rechte
noch lange nicht beendet war, sondern bis zum Jahr 1312 fortgeführt wurde281.
278 Würdtwein, 10. Bd., Nr. 49, S. 145-149: ... itaque prepositus rnarbacensis Bernhardus,
Reinoldus de itenwilre, & fredericus prepositus a Trutenhusen, & Wernherus
Marschalcus & Ruodolfus scultetus, & Wernherus scultetus de Pachinheim, Algotus,
Crapho procedentes in medium quartam pariem decimarum ecclesie Herlisheim
Marbacensis ecclesiae propriam esse juramento p restito comprobaverunt (Zitat, ebda.,
S. 146 f ).
279 Würdtwein, 10. Bd., Nr. 49, S. 145-149: ... Nos itaque in presentia omnium qui
aderant, tam clericorum quam Laicorum, causam ipsam veritate subnixam
confirmavimus & banno Episcopali justitiam marbacensis ecclesie in Ecclesia
Herlisheim pro supra memorata parte patronatus & decimarum roboravimus, &
pretiominatis Episcopis Bisuntiensi & Basiliensi modum geste a nobis rei litteris nostris
significavimus Ipsi vero justitie faventes, & paci ecclesiarum consulere volentes, causam
ipsam, ut a nobis gesta est, approbantes confirmaverunt, & scripti ac sigilli sui
inpressione roboraverunt (Zitat, ebda., S. 147).
280 Würdtwein, 10. Bd., Nr. 50, S 150 f.: Nos quoque ipsius cause veritatem ab eodem
episcopo audientes, & utilitati ecclesie Marbacensis consulere volentes presentis scripti
auctoritate & sigilli nostri impressione eattdem causam confirmavimus (Zitat, ebda, S.
151).
281 Siehe dazu Scherlen, Herren von Hattstatt, S. 235-244; neuerdings, jedoch nur knapp
dazu Feller-Vest, Herren von Hattstatt, S. 282.
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