Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

allerdings  noch  nicht  aus,  das  vorliegende  Dokument  als  gefälscht  zu  verwerfen.  Es
kommt  uns  aber  eine  weitere  Quelle  zu  Hilfe,  mittels  der  wir  die  für  Marbach
ausgestellte  Urkunde  Alberts  eindeutig  als  Falsifikat  ausweisen  können.  Es  handelt
sich  um  eine  Urkunde  von  Bischof  Heinrich  I.  von  Straßburg  aus  dem  Jahre  1188,
in  der  der  Bischof  einen  schon  länger  anhängigen  Streit,  der  bereits  vor  dem  Baseler
Bischof  verhandelt  und  schließlich  vom  Erzbischof  von  Besançon  an  den
Straßburger  Bischof  überwiesen  worden  war,  schlichtet274.  Um  den  vierten  Teil  des
Patronates  und  den  achten  Teil  des  Kirchenzehnten  von  Herlisheim  war  es  zwischen
den  Kanonikern  von  Marbach  und  den  Herren  von  Hattstatt  zum  Streit  gekonunen,
demi  die  Hattstätter  hatten  behauptet,  die  besagten  Rechte  gehörten  zu  ihrem
Lehen275.  Es  ging  also,  wie  leicht  zu  erkennen  ist,  bei  dem  Konflikt276  um
diejenigen  Rechte,  die  Marbach  angeblich  durch  den  Grafen  Albert  geschenkt
worden  waren.  In  der  Urkunde  des  Straßburger  Bischofs  findet  sich  nun  die
Behauptung,  daß  die  Marbacher  Kanoniker  ausgesagt  hätten,  ihnen  eigneten  die
Patronats-  und  Zehntrechte  an  Herlisheim  schon  länger  als  sechzig  Jahre277,
folglich  seit  den  zwanziger  Jahren  des  12.  Jahrhunderts.  Diese  Aussage  kann  aber
nur  eine  Bezugnahme  auf  die  tlbertragung  der  Rechte  von  Graf  Albert  sein.  Somit
scheidet  Albert  II.  von  Dagsburg  selbstverständlich  als  Schenker  der  Herlisheiiner
Rechte  aus.  Zudem  hätte  der  Streit  ganz  einfach  geschlichtet  werden  können,  wenn
Albert  II.  der  Schenker  gewesen  wäre.  Man  hätte  ihn  im  Laufe  der  sich  lange
hinziehenden  Verhandlungen  lediglich  zu  fragen  brauchen,  wie  sich  die  Sache  demi
wirklich  verhalte,  denn  der  Graf  war  zu  diesem  Zeitpunkt  noch  am  Leben.  Welcher
Graf  Albert  kommt  nun  wirklich  als  Schenker  in  Frage?  Es  hat,  wie  wir  oben  schon
festgestellt  haben,  in  den  ersten  Dekaden  des  12.  Jahrhunderts  keinen  Egisheimer
oder  Dagsburger  Grafen  namens  Albert  gegeben.  Ist  jedoch  Albert  I.  der  Aussteller
der  zu  untersuchenden  Urkunde  gewesen,  hätten  die  Marbacher  Kanoniker  die
besagten  Rechte  bereits  mehr  als  achtzig  Jahre  innegehabt.  Entweder  wird  in  der
Bischofsurkunde  von  1188  die  Zeitangabe  der  Marbacher  Kanoniker  unscharf

274  Siehe  das  Zitat  in  der  folgenden  Anm.
275  WÜRDTWEIN,  10.  Bd.,  Nr.  49,  S.  145-149:  ...  inter  Canonicos  ipsius  ecclesie  [=  Stift
Marbach]  &  milites  de  Hadistal  Wernherum,  Cuonradum,  Epponem  controversia
agitabatur  pro  quarta  parte  patronatus,  &  octava  parte  decimarum  ecclesie  Herlisheim,
quam  ecclesia  Marbacensis  LX.  annis  &  amplius  in  ecclesiam  Herlisheim  pre/atam
partem  patronatus  &  decimarum  juste  &  quiete  possederat;  Sed  predicli  milites  in  jus
beneficii  hec  attrahere  volebant.  Hac  igitur  causa  cum  in  presentia  Episcopi  Basileensis
Henrici  sepius  tractata  esset,  nec  ibi  terminari  potuisset,  tandem  ad  audientiam
Theoderici  Bisuntiensis  archiepiscopi  per  appellationem  tractata  est.  idem  vero
archiepiscopus  nobis  causam  eandem  audiendam  &  judicario  ordine  terminandam
delegavit  (Zitat,  ebda,  S.  145  f);  Regest:  RegBfeStr.  I,  Nr.  642,  S.  357  f.
276  Zum  Konflikt  der  Herren  von  Hattstatt  mit  den  Chorherren  von  Marbach  siehe  A.
Scherlen,  Die  Herren  von  Hattstatt  und  ihre  Besitzungen.  Ein  Beitrag  zur
mittelalterlichen  Geschichte  Süddeutschlands,  Colmar  1908,  S.  235-244,  neuerdings,
jedoch  nur  knapp  dazu  V.  Feller-Vest,  Die  Herren  von  Hattstatt.  Rechtliche,
wirtschaftliche  und  kulturgeschichtliche  Aspekte  einer  Adelsherrschaft  (13.  bis  16.
Jahrhundert),  Bern,  Frankfurt  am  Main  1982,  S.  282.
277  Siehe  das  Zitat  in  Anm.  275.  Würdtwein,  10.  Bd.,  Nr.  49,  S.  145-149.  Auf  Grund  dieser
Aussage  wird  Medard  Barth  die  Urkunde  des  Grafen  Albert  auf  1120  datiert  haben  (siehe
Anm.  268).

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