allerdings noch nicht aus, das vorliegende Dokument als gefälscht zu verwerfen. Es
kommt uns aber eine weitere Quelle zu Hilfe, mittels der wir die für Marbach
ausgestellte Urkunde Alberts eindeutig als Falsifikat ausweisen können. Es handelt
sich um eine Urkunde von Bischof Heinrich I. von Straßburg aus dem Jahre 1188,
in der der Bischof einen schon länger anhängigen Streit, der bereits vor dem Baseler
Bischof verhandelt und schließlich vom Erzbischof von Besançon an den
Straßburger Bischof überwiesen worden war, schlichtet274. Um den vierten Teil des
Patronates und den achten Teil des Kirchenzehnten von Herlisheim war es zwischen
den Kanonikern von Marbach und den Herren von Hattstatt zum Streit gekonunen,
demi die Hattstätter hatten behauptet, die besagten Rechte gehörten zu ihrem
Lehen275. Es ging also, wie leicht zu erkennen ist, bei dem Konflikt276 um
diejenigen Rechte, die Marbach angeblich durch den Grafen Albert geschenkt
worden waren. In der Urkunde des Straßburger Bischofs findet sich nun die
Behauptung, daß die Marbacher Kanoniker ausgesagt hätten, ihnen eigneten die
Patronats- und Zehntrechte an Herlisheim schon länger als sechzig Jahre277,
folglich seit den zwanziger Jahren des 12. Jahrhunderts. Diese Aussage kann aber
nur eine Bezugnahme auf die tlbertragung der Rechte von Graf Albert sein. Somit
scheidet Albert II. von Dagsburg selbstverständlich als Schenker der Herlisheiiner
Rechte aus. Zudem hätte der Streit ganz einfach geschlichtet werden können, wenn
Albert II. der Schenker gewesen wäre. Man hätte ihn im Laufe der sich lange
hinziehenden Verhandlungen lediglich zu fragen brauchen, wie sich die Sache demi
wirklich verhalte, denn der Graf war zu diesem Zeitpunkt noch am Leben. Welcher
Graf Albert kommt nun wirklich als Schenker in Frage? Es hat, wie wir oben schon
festgestellt haben, in den ersten Dekaden des 12. Jahrhunderts keinen Egisheimer
oder Dagsburger Grafen namens Albert gegeben. Ist jedoch Albert I. der Aussteller
der zu untersuchenden Urkunde gewesen, hätten die Marbacher Kanoniker die
besagten Rechte bereits mehr als achtzig Jahre innegehabt. Entweder wird in der
Bischofsurkunde von 1188 die Zeitangabe der Marbacher Kanoniker unscharf
274 Siehe das Zitat in der folgenden Anm.
275 WÜRDTWEIN, 10. Bd., Nr. 49, S. 145-149: ... inter Canonicos ipsius ecclesie [= Stift
Marbach] & milites de Hadistal Wernherum, Cuonradum, Epponem controversia
agitabatur pro quarta parte patronatus, & octava parte decimarum ecclesie Herlisheim,
quam ecclesia Marbacensis LX. annis & amplius in ecclesiam Herlisheim pre/atam
partem patronatus & decimarum juste & quiete possederat; Sed predicli milites in jus
beneficii hec attrahere volebant. Hac igitur causa cum in presentia Episcopi Basileensis
Henrici sepius tractata esset, nec ibi terminari potuisset, tandem ad audientiam
Theoderici Bisuntiensis archiepiscopi per appellationem tractata est. idem vero
archiepiscopus nobis causam eandem audiendam & judicario ordine terminandam
delegavit (Zitat, ebda, S. 145 f); Regest: RegBfeStr. I, Nr. 642, S. 357 f.
276 Zum Konflikt der Herren von Hattstatt mit den Chorherren von Marbach siehe A.
Scherlen, Die Herren von Hattstatt und ihre Besitzungen. Ein Beitrag zur
mittelalterlichen Geschichte Süddeutschlands, Colmar 1908, S. 235-244, neuerdings,
jedoch nur knapp dazu V. Feller-Vest, Die Herren von Hattstatt. Rechtliche,
wirtschaftliche und kulturgeschichtliche Aspekte einer Adelsherrschaft (13. bis 16.
Jahrhundert), Bern, Frankfurt am Main 1982, S. 282.
277 Siehe das Zitat in Anm. 275. Würdtwein, 10. Bd., Nr. 49, S. 145-149. Auf Grund dieser
Aussage wird Medard Barth die Urkunde des Grafen Albert auf 1120 datiert haben (siehe
Anm. 268).
432