Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

III. TEIL
BESITZGESCHICHTLICHER  TEIL

Vorbemerkung
Zu  den  zahlreichen  und  weitverzweigten  Besitzungen  der  Grafen  von  Dagsburg-Egisheim
  existiert  noch  keine  Gesamtauflistung.  Die  Besitzzusammenstellungen  bei
Walther  Kienast1,  Hans-Walter  Herrmann2,  Ingo  Toussaint3  und  Michel  Parisse4,
die  sich  im  übrigen  nicht  ganz  decken,  beziehen  sich  alle,  wenngleich  dies  auch  in
den  jeweiligen  Publikationen  nicht  ausdrücklich  erwähnt  wird,  auf  den  Zeitpunkt
des  Todes  von  Gertrud,  der  letzten  Dagsburger  Gräfin,  im  Jahre  1225.  Dadurch
geben  diese  Aufstellungen  nur  einen  punktuellen  Ausschnitt  des  Dagsburger
Besitzes  wieder,  denn  vieles  ist  im  Laufe  der  Zeit  z.  B.  durch  Schenkungen  an
Kirchen  und  Klöster  in  andere  Hände  übergegangen,  anderes  war  nur  zeitweise  in
Dagsburger  Besitz  -  zu  denken  wäre  hier  etwa  an  die  Mitgift  einiger  Witwen  von
Dagsburger  Grafen,  die  sie  mit  in  eine  zweite  Ehe  genommen  hatten5.
An  dieser  Stelle  soll  nun  versucht  werden,  eine  Auflistung  möglichst  vieler  Güter
zu  geben,  die  sich  jemals  im  Besitz  der  Grafen  von  Dagsburg-Egisheim  befunden
haben.  Hier  stößt  man  im  einzelnen  bei  den  Nachweisen  auf  große  Probleme,  zum
Beispiel  bei  der  zeitlichen  Einordnung  des  Erwerbs,  oder  wie  lange  die  einzelne
Liegenschaft  in  den  Händen  der  Familie  geblieben  ist.  Eine  solche  Zusammenstellung
  kann  allein  deswegen  schon  nur  alphabetisch  und  nicht  chronologisch
angelegt  sein.  Dabei  w  erden,  getrennt  von  den  Besitzungen  und  Rechten  an  Gütern,
in  jeweils  eigenen  Kapiteln  die  zweifelhaften,  die  fälschlich  zugewiesenen  Besitzungen
  und  die  Vogteien  angegeben.

1  Kienast,  Fürsten  11,1,  S.  10-12,  Anm.  3.
1  Herrmann,  Territoriale  Verbindungen,  S.  142  f.
3  Toussaint,  Grafen,  S.  119  f.
4  Parisse,  La  noblesse  lorraine,  1.  Bd.,  S.  523.
5  So  z.  B  bei  Ermensinde  von  Luxemburg,  in  erster  Ehe  mit  Albert  I.  verheiratet,  in  zweiter
  Ehe  mit  Gottfried  von  Namur,  die  Longwy,  das  sie  mit  in  die  erste  Ehe  gebracht
hatte,  wieder  an  sich  nimmt  und  in  ihre  zweite  Ehe  einbringt.  Siehe  dazu  unten,  Art
'Longwy'.

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