Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

den  Staufer  nicht  im  Rahmen  eines  solchen  Vertrages  von  1219  geschehen  sein,  sie
kann  durchaus  früher,  kurz  nach  Theobalds  Niederlage  oder  während  seiner
Gefangenschaft  erfolgt  sein.  Denkbar  wäre  auch,  daß  die  Abtretung  von  strategisch
wichtigen  Burgen  im  Elsaß,  zu  denen  Girbaden  ohne  Zweifel  zählte,  eine
Bedingung  Friedrichs  II.  für  die  Freilassung  des  Herzogs  gewesen  ist.  Vor  allem
war  es  aus  militärpolitischen  Erwägungen  heraus  sinnvoll,  einem  späteren
nochmaligen  Angriff  des  Lothringer  Herzogs  auf  Rosheim  vorzubeugen,  indem  er
dem  prospektiven  Gegner  in  dessen  Aufmarschgebiet  einen  wichtigen  Stützpunkt,
nämlich  Teile  der  Burg  Girbaden,  wegnimmt.  Es  lassen  sich  also  durchaus  Gründe
anführen,  die  ein  solches  Vorgehen  Friedrichs  II.  wahrscheinlich  machen.  Die
obenerwähnten  staufischen  Anrechte  auf  Girbaden  aus  dem  Jahre  1226  deuten
darauf  hin.  Daß  solch  einer  Übertragung  Girbadens  erbrechtliche  Gründe  im  Wege
standen,  wie  Walter  Mohr  meint1207,  kann  man  nicht  unbedingt  als  Gegenbeweis
gelten  lassen,  da  ja  Theobald  I.  nicht  erst  durch  eine  Beerbung  der  Dagsburger
Gräfin  in  den  Besitz  Girbadens  gekommen  ist,  vielmehr  wird  es  sich  bei  Girbaden
vielleicht  um  das  Heiratsgut  Gertruds  handeln,  von  dem  im  Verlobungsvertrag  ja
überhaupt  nicht  die  Rede  ist,  sondern  nur  von  der  von  Herzog  Friedrich  an  Albert
II.  von  Dagsburg  abzutretenden  Burg  Diedersdorf1208,  was  aber  natürlich  nicht
bedeutet,  daß  Gertrud  von  ihrem  Vater  kein  Heiratsgut  erhalten  habe.  Wir  wissen
leider  nicht,  was  alles  zum  Heiratsgut  Gertruds  gehört  hat,  dies  ist  aber  für  unser
Problem  von  sekundärer  Bedeutung,  denn  nach  dem  Tod  ihres  Vaters  Albert
anfangs  des  Jahres  1212,  spätestens  nach  dem  rechtlichen  Vollzug  der  Ehe  1213,
wird  Theobald  die  Verfügungsgewalt  über  alle  dagsburgischen  Güter  erhalten
haben.  Kann  man  einem  Bericht  Richers,  der  sich  in  der  Chronologie  der  Ereignisse
allerdings  nicht  immer  ganz  sicher  ist1209,  Glauben  schenken,  so  war  der
oberlothringische  Herzog  Friedrich  II.,  also  Theobalds  Vater,  wahrscheinlich  schon
vor  1213  im  Besitz  von  dagsburgischen  Burgen.  Aus  der  Erzählung  Richers,  die
sich  aus  den  Gerüchten  speist,  welche  sich  um  den  Lebenswandel  des  Bruders  von
Herzog  Friedrich,  den  abgesetzten  Bischof  von  Toul,  Matthäus,  rankten,  erfahren
wir,  daß  Friedrich  eine  der  Konkubinen  von  Matthäus  als  Gefangene  auf  die  Burg
Bernstein  im  Elsaß  bringen  ließ1210 1211.  Der  Herzog,  in  diesem  Falle  nicht  einmal  der
Ehemann  Gertruds,  sondern  deren  Schwiegervater,  konnte  also  über  eine  Burg  aus
dagsburgischem  Besitz  verfügen.  Dieser  Umstand  erscheint  recht  merkwürdig  und
läßt  sich  befriedigend  nur  erklären,  wenn  eine  Minderjährigkeit  Theobalds
vorliegen  würde121!,  der  Vater  also  das  Heiratsgut  oder  andernfalls  die  durch  den

1207  Mohr,  Lothringen,  3.  Bd.,  S.  54  u.  151,  Anm.  368.
1208  Urkunde,  abgedruckt  bei  Dieterlen,  Le  fonds  lorrain,  Nr.  2,  S.  47;  siehe  dazu  oben,
S.  318  f.
1209  Siehe  zur  Datierung  der  Vorgänge  um  Rosheim  oben,  S.  352  mit  Anm.  1197.
1210  Richeri  gesta  Senonensis  ecclesiae,  MGH  SS  XXV,  lib.  III,  cap.  2,  S.  286:  Dux  vero
iratus  accepit  eam  et  misit  earn  in  compedibus  in  castro  Bernsteim  in  Alsacia,  quod
filius  eius  Teobaldus  habere  dicebatur,  quia,  mortuo  comite  de  Tasporch,  idem  dux
filiam  eius  filio  suo  acceperat  in  uxorem,  ut  ei  idem  comitatus  cum  uxore  proveniret;
quod  et  ita  contigit.
1211  Das  Geburtsdatum  von  Herzog  Theobald  I.  läßt  sich  nicht  bestimmen.  Er  tritt  zum
ersten  Mal  1206  in  dem  Verlobungsvertrag  mit  Gertrud  von  Dagsburg  auf,  abgedruckt

354
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.