Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Von  Gertrud  selbst  erfahren  wir  aus  der  Zeit  ihrer  ersten  Ehe  außer  den  obengenannten
  urkundlichen  Zeugnissen  fast  gar  nichts,  erklärbar  dadurch,  daß  sie  sich
während  dieses  Zeitraumes  noch  im  Kindesalter  befand.  Lediglich  1219,  nun  schon
dreizehnjährig,  ist  sie  als  Consentientin  in  einer  Urkunde  ihres  Gemahls,  Herzog
Theobald,  genannt,  der  mit  Gertruds  Zustimmung  der  Abtei  Haute-Seille  das  Patronatsrecht
  der  Kirche  in  Mantoncourt  und  Ommeray  mit  dem  Zehnten  schenkt1162.
Als  selbständig  handelnde  Person  tritt  uns  Gertrud  von  Dagsburg  bis  zum  Ende
ihrer  ersten  Ehe  nicht  entgegen,  was  bei  ihrem  eben  angesprochenen  Alter  -  1220,
beim  Tod  ihres  ersten  Gemahls,  war  sie  erst  14  Jahre  alt  -  nicht  verwunderlich  ist.
Wenden  wir  uns  nun  den  politischen  Ereignissen  während  des  Zeitraumes  zwischen
1213  bis  1220  zu,  die  auch  mit  dem  durch  die  Heirat  Gertruds  mit  Theobald  I.
eingetretenen  Übergang  der  dagsburgischen  Besitzungen  an  das  Oberlothringer
Herzogshaus  verknüpft  sind.  Herzog  Friedrich  II.,  der  Vater  Theobalds,  war  1213
gestorben,  und  die  kurze  Regierungszeit  Theobalds  (1213-1220)  gestaltete  sich  turbulent
  und  war  letztlich  durch  das  völlige  politische  Scheitern  geprägt.  Auch  gingen
nach  dessen  Tode  im  Jahre  1220  die  durch  die  Heiratsverbindung  Theobalds  I.  mit
Gertrud  von  Dagsburg  entstandenen  Ansprüche  auf  die  reiche  Erbschaft  der
Dagsburger  Gräfin  dem  oberlothringischen  Herzogtum  verloren.
Theobalds  Vater  hatte  politisch  noch  die  Partei  des  jungen  Staufers  ergriffen.  Seiner
Unterstützung  ist  es  im  wesentlichen  zu  verdanken,  daß  Friedrich  II.  im  Elsaß  Fuß
fassen  konnte.  So  hatte  der  Herzog  dem  staufischen  Hoffnungsträger  geholfen,  das
wichtige  Hagenau  zu  erobern116-T  Er  hatte  dafür  von  Friedrich  II.  Güter  in  Rosheim
verpfändet  bekommen1164.

dicte  ducisse  antea  possedit  in  feodum  et  hominium.  reddidil,  tali  tarnen  condicione
interposita,  quod  si  forte  contingerel  nos  sine  he  rede  proprii  corporis  decedere
nominata  uxor  nostra  alodium  de  Trucqustain,  ...  cum  Castro  de  Tihecort,  ecclesie
beati  Stephani  Metensis  conferret,  feodum  suum  commuiando,  quod  ab  ecclesia  beati
Stephani  Metensis  coadvixerit  in  feodum  optinerel.  (Zitat  S.  497  f.),  zur  Datierung
siehe  unten  im  Kap.  'Besitzungen'  den  Art.  Thicourt'Diedersdorf.  In  der  Urkunde  heißt
es  zwar  comitatum  Dasborc,  es  kann  jedoch  damit  nur  die  Grafschaft  Metz  gemeint
sein,  da  die  Burg  und  Grafschaft  Dagsburg  von  der  Andlauer  Abtissin  zu  Lehen  ging
und  nicht  in  der  Verfügungsgewalt  des  Metzer  Bischofs  war.  Kienast,  Fürsten  11,1,  S.
II  mit  Anm.  3,  sieht  das  Problem  auch,  meint  jedoch,  daß  die  Grafschaft  Dagsburg
ohne  die  Burg  Metzer  Lehen  war.  Allerdings  lassen  sich  gegen  Kienasts  Auffassung
gewichtige  Einwände  Vorbringen,  denn  im  Zusammenhang  mit  den  Ereignissen  nach
dem  Tod  Gertruds  ist  seitens  des  Metzer  Bischofs  nirgends  die  Rede  davon,  daß  er
bezüglich  der  Grafschaft  Dagsburg  Lehensherr  war.  ln  seiner  Urkunde  vom  Mai  1225
(Metz,  AD  Mos,,  G  152,  Nachtrag  2,  siehe  dazu  unten  das  Zitat,  S.  371  mit  Anm.
1297)  spricht  Bischof  Johann  von  Metz  davon,  daß  er  die  Grafschaft  Metz,  Sarrebourg,
Diedersdorf  und  Hesse  eingezogen  habe.  Auch  die  anderen  Quellen  berichten  nichts
von  einer  Einziehung  der  Grafschaft  Dagsburg  durch  den  Metzer  Bischof.  Siehe  dazu
oben  im  Kap.  'Besitzungen1  den  Art.  'Dabo/Dagsburg'  und  das  Kap.  'Der  Streit  um  die
Dagsburger  Erbschaft’.
1162 Original  in  Nancy,  AD  M-et-M,  H  608.  Regest:  Duvernoy,  Catalogue,  Nr.  324,  S.
207.  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  16.
1,63  Richeri  gesta  Senonensis  ecclesiae,  MGH  SS  XXV,  lib.  III,  cap.  20,  S.  298.
1164  Ebda.

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