Von Gertrud selbst erfahren wir aus der Zeit ihrer ersten Ehe außer den obengenannten
urkundlichen Zeugnissen fast gar nichts, erklärbar dadurch, daß sie sich
während dieses Zeitraumes noch im Kindesalter befand. Lediglich 1219, nun schon
dreizehnjährig, ist sie als Consentientin in einer Urkunde ihres Gemahls, Herzog
Theobald, genannt, der mit Gertruds Zustimmung der Abtei Haute-Seille das Patronatsrecht
der Kirche in Mantoncourt und Ommeray mit dem Zehnten schenkt1162.
Als selbständig handelnde Person tritt uns Gertrud von Dagsburg bis zum Ende
ihrer ersten Ehe nicht entgegen, was bei ihrem eben angesprochenen Alter - 1220,
beim Tod ihres ersten Gemahls, war sie erst 14 Jahre alt - nicht verwunderlich ist.
Wenden wir uns nun den politischen Ereignissen während des Zeitraumes zwischen
1213 bis 1220 zu, die auch mit dem durch die Heirat Gertruds mit Theobald I.
eingetretenen Übergang der dagsburgischen Besitzungen an das Oberlothringer
Herzogshaus verknüpft sind. Herzog Friedrich II., der Vater Theobalds, war 1213
gestorben, und die kurze Regierungszeit Theobalds (1213-1220) gestaltete sich turbulent
und war letztlich durch das völlige politische Scheitern geprägt. Auch gingen
nach dessen Tode im Jahre 1220 die durch die Heiratsverbindung Theobalds I. mit
Gertrud von Dagsburg entstandenen Ansprüche auf die reiche Erbschaft der
Dagsburger Gräfin dem oberlothringischen Herzogtum verloren.
Theobalds Vater hatte politisch noch die Partei des jungen Staufers ergriffen. Seiner
Unterstützung ist es im wesentlichen zu verdanken, daß Friedrich II. im Elsaß Fuß
fassen konnte. So hatte der Herzog dem staufischen Hoffnungsträger geholfen, das
wichtige Hagenau zu erobern116-T Er hatte dafür von Friedrich II. Güter in Rosheim
verpfändet bekommen1164.
dicte ducisse antea possedit in feodum et hominium. reddidil, tali tarnen condicione
interposita, quod si forte contingerel nos sine he rede proprii corporis decedere
nominata uxor nostra alodium de Trucqustain, ... cum Castro de Tihecort, ecclesie
beati Stephani Metensis conferret, feodum suum commuiando, quod ab ecclesia beati
Stephani Metensis coadvixerit in feodum optinerel. (Zitat S. 497 f.), zur Datierung
siehe unten im Kap. 'Besitzungen' den Art. Thicourt'Diedersdorf. In der Urkunde heißt
es zwar comitatum Dasborc, es kann jedoch damit nur die Grafschaft Metz gemeint
sein, da die Burg und Grafschaft Dagsburg von der Andlauer Abtissin zu Lehen ging
und nicht in der Verfügungsgewalt des Metzer Bischofs war. Kienast, Fürsten 11,1, S.
II mit Anm. 3, sieht das Problem auch, meint jedoch, daß die Grafschaft Dagsburg
ohne die Burg Metzer Lehen war. Allerdings lassen sich gegen Kienasts Auffassung
gewichtige Einwände Vorbringen, denn im Zusammenhang mit den Ereignissen nach
dem Tod Gertruds ist seitens des Metzer Bischofs nirgends die Rede davon, daß er
bezüglich der Grafschaft Dagsburg Lehensherr war. ln seiner Urkunde vom Mai 1225
(Metz, AD Mos,, G 152, Nachtrag 2, siehe dazu unten das Zitat, S. 371 mit Anm.
1297) spricht Bischof Johann von Metz davon, daß er die Grafschaft Metz, Sarrebourg,
Diedersdorf und Hesse eingezogen habe. Auch die anderen Quellen berichten nichts
von einer Einziehung der Grafschaft Dagsburg durch den Metzer Bischof. Siehe dazu
oben im Kap. 'Besitzungen1 den Art. 'Dabo/Dagsburg' und das Kap. 'Der Streit um die
Dagsburger Erbschaft’.
1162 Original in Nancy, AD M-et-M, H 608. Regest: Duvernoy, Catalogue, Nr. 324, S.
207. Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 16.
1,63 Richeri gesta Senonensis ecclesiae, MGH SS XXV, lib. III, cap. 20, S. 298.
1164 Ebda.
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