ihre Mutter während Gertruds Verlobungszeitraumes noch am Leben war1!42.
Gertrud wird aber mit Sicherheit nach dem Tod Alberts II. am Hof des Herzogs und
in der Nähe von dessen Sohn, ihres Verlobten, gewesen sein, wie uns zwei
Urkunden aus dem Jahre 1212 zeigen. In beiden Urkunden, die eine von Abt
Heinrich von Haute-Seille1142 1143, die andere von Herzog Friedrich II. von Oberlothringen1144,
die nach dem Tode Alberts II. von Dagsburg ausgestellt wurden1145,
wird Theobald als menburdus1146 1147 bzw. memburdusn47 von Gertrud genannt, das
heißt, daß Theobald als ihr Vogt amtierte. Beide Urkunden sind Ausfluß der
politischen Situation nach dem Tode des letzten männlichen Dagsburger Grafen
und dienten der Sicherung des Anspruches des Lütticher Bischofs auf Moha und
Waleffe. Bischof Hugo von Lüttich ging unmittelbar nach dem Tode Alberts II.
daran, endgültig seine Ansprüche auf Moha und Waleffe durchzusetzen, die er nie
aufgegeben hatte1148. Er betrachtete die 1204 mit Albert II. getroffene Vereinbarung
über die Abtretung von Moha und Waleffe1149 immer noch als gültig und
schätzte seine Chancen, diese Ansprüche durchzusetzen, nun als günstig ein, da
Gertrud, die Tochter und Erbin Alberts II., erst sechs Jahre alt war. Einen seiner
Mitkonkurrenten um die besagten Ländereien, den niederlothringischen Herzog
Heinrich von Brabant, hatte der Bischof zwar schon 1206 zur einstweiligen
Aufgabe seiner Ansprüche bewogen1150, doch flammten nach dem Tod Alberts II.
im Mai 1212 die Kämpfe zwischen Heinrich I. von Brabant und Bischof Hugo von
Lüttich wieder auf. Heinrich I. scheint jetzt erkannt zu haben, daß Hugo den
wesentlich günstigeren Vertrag mit Albert II. abgeschlossen hatte und erneuerte
seine Ansprüche auf die Dagsburger Besitzungen im Maasgebiet und fiel in das
Lütticher Territorium ein, belagerte erfolgreich Lüttich und verwüstete die Stadt.
Anschließend wandte er sich gegen Moha und Waleffe, konnte jedoch lediglich
Waleffe besetzen1151. In diesen politischen Zusammenhang sind die beiden schon
genannten Urkunden von Herzog Friedrich II. und Abt Heinrich von Haute-Seille
einzuordnen. Herzog Friedrich sali nach dem Tode Alberts II. von Dagsburg seine
1142 Siehe dazu oben, S. 119.
1,43 Bormansu. Schoolmeesters, Cartulaire I, Nr. 106, S. 168.
1144 Ebda., Nr. 107, S. 169.
1145 Ebda., Nr. 106, S. 168 u. Nr. 107, S. 169. Die Urkunden, die keine Tages- und
Monatsangabe haben, sind sicher nach dem Ableben Alberts II. von Dagsburg
ausgestellt, wie die Formulierungen Albertum bone metnorie quondam comitem de
Dauborc (ebda., Nr. 106, S. 168) und Alberti bone metnorie quondam comitis de
Dauborc (ebda, Nr. 107, S. 169) beweisen. Die Behauptung von Mohr, Lothringen, 3.
Bd., S. 146, Anm. 284, die Urkunde sei noch zu Lebzeiten Alberts II. ausgestellt
worden, entbehrt somit jeder Grundlage. Im übrigen widerspricht sich Mohr selbst, da
er dieselben Urkunden an anderer Stelle seines Buches zeitlich richtig einordnet,
nämlich in die Zeit der Auseinandersetzungen zwischen dem Lütticher Bischof und
Herzog Heinrich von Brabant um das Erbe Alberts II., die nach dessen Tod einsetzten
(ebda, S. 47 u. S. 147, Anm. 302 u. 303).
1146 Bormansu. Schoolmeesters,CartulaireI, Nr. 106, S. 168.
1147 Ebda., Nr. 107, S. 169.
1148 Siehe dazu oben, S. 317.
1149 Siehe dazu oben, S.312 ff.
1150 Siehe dazu oben, S. 317.
1151 Reinen annales, MGH SS XVI, ad 1212, S. 664.
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