gesprochen wird, kann man konstatieren, daß um die Mitte des 12. Jahrhunderts mit
der Herrschaft Dagsburg ein territoriales Gebilde entstanden war, das sich
unabhängig neben der Vogtei über Andlau etablieren konnte1125 1126. Somit war die
Entwicklung von den Vogteirechten hin zur Herrschaftsbildung in einem Teil des
gesamten und weitläufigen dagsburgischen Besitzkomplexes schon unter Hugo
VIII. erfolgreich vollzogen.
Als allgemeingültig kann man feststellen, daß der Weg zur Territorialisierung von
anfänglich disparaten Adelsbesitzungen über das Instrument der Vogtei führte.
Inwieweit der Dagsburger Graf die anderen Vogteien, die er in seiner Hand vereinigen
konnte, im Sinne der Herrschaftsbildung zu handhaben wußte, läßt sich auf
Grund der Quellensituation heute nicht mehr feststellen. Die Quellen berichten uns
von keinerlei Klagen, die zum Beispiel Übergriffe des Dagsburger Grafen auf
Klostergut betrafen, seitens jener geistlichen Institutionen, deren Vogt Hugo VIII.
war. Dies mag aber mit der Zufälligkeit der Quellenüberlieferung Zusammenhängen.
Hugo VIII. wird das Instrument der Vogtei mit Sicherheit als geignetes
Mittel, Territorialpolitik zu betreiben, erkannt und auch genutzt haben, was aber
letztlich mangels Quellen schwer zu beweisen ist, aber durchaus der Praxis der Zeit
entsprach. Der Dagsburger Gral' wird hierin keine Ausnahme gebildet haben. Man
sieht Hugo VIII. in einigen Urkunden als Vogt für verschiedene Klöster aktiv, die
aber die üblichen Rechtsgeschäfte eines Vogtes beinhalten* 126. Lediglich anhand
einer im Jahre 1158 ausgestellten Urkunde des Abtes Erpho von Neuweiler1127
können wir erahnen, daß Hugo VIII. mittels seiner Stellung als Vogt eigene territorialpolitische
Interessen verfolgt hat. Hugo VIII. war Hochvogt des an der Zinsei
bei Dossenheim gelegenen alten Benediktinerklosters Neuweiler1128. Er war nach
Neuweiler gekommen, um den Abt und Konvent des Klosters zu bitten, daß man
ihm gegen Leistung eines jährlichen Zinses einige Wiesen unterhalb seiner Burg
Warthenberg auf dem Daubenschlagfelsen1129 überlassen möge, welche zu dem
1125 Dieser Vorgang scheint hier relativ frlih vonstatten gegangen zu sein, da der Begriff,
abgesehen von einer Urkunde der Gräfin Agnes von Langenstein aus dem Jahre 1138,
erst ab Beginn des 13. Jahrhunderts gängig wird, wie H. Büttner, Andlauer Besitz
und Reichsgut, S. 29 (im Ndr. S. 293), ausfuhrt.
1126 Siehe unten im Kap. 'Vogteien' die Art. zu 'Altorf/Altdorf', 'Andlau', 'Erstein' und
'Herbitzheim'.
1,27 Die Urkunde ist abgedruckt bei Würdtwein, 9. Bd., Nr 187, S. 365 ff.; weiterer
Druck bei SCHÖPFLIN, Alsatia diplomatica I, Nr. 298, S. 247 f.; die Urkunde wurde
nach dem 9. März des Jahres 1158 ausgestellt. Der terminus post quem fUr die
Ausstellung ergibt sich aus der folgenden Angabe in der Urkunde: Factum est autern
hoc Cyrographum anno ab incarnatione domini millesimo, centesimo quinquagesitno
octavo, regnante glorioso Cesare Friderico, anno regtii ejus septimo (Würdtwein, 9.
Bd., Nr. 187, S. 366) und dem Zeitpunkt des Regierungsantritts von Friedrich I. am 9.
März 1152. Das siebente Regierungsjahr begann folglich am 9. März 1158.
1128 Zu der Vogtei Uber Neuweiler siehe unten im Kap. 'Vogteien' den Art. 'Neuwiller-les-Saverne/Neuweiler'.
1129 Zu der Burg auf dem Daubenschlagfelsen siehe unten im Kap. 'Besitzungen' den Art.
'Warthenberg'.
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