Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

bezahlen,  die  erste  Rate  fällig  in  der  dem  Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses
folgenden  Fastenzeit,  die  beiden  restlichen  Raten  in  der  jeweiligen  Fastenzeit  der
nächsten  beiden  Jahre.  Falls  der  Graf  sterben  sollte,  bevor  die  vollständige
Bezahlung  der  Gesamtsumme  an  ihn  erfolgt  sei,  sollte  der  Rest  der  Summe  vom
Herzog  an  die  Abtei  Haute  Seille  zu  überweisen  sein.  Eine  weitere  Vereinbarung
war,  daß  zusätzlich  das  Allod  Moha  und  WalelTe  in  den  Besitz  Herzog  Heinrichs
übergehen  sollte.  Eine  Schlußvereinbarung  besagt  noch,  daß  Albert  seinem  Neffen
beim  Erwerb  der  Burg  Diedersdorf  behilflich  sein  werde989.
Der  Vertrag  kam  den  territorialpolitischen  Interessen  Heinrichs  I.  von  Niederlothringen
  sehr  entgegen,  so  daß  er  bereit  war,  die  von  Albert  II.  geforderte  Summe
von  15000  Mark  aufzubringen.  Nicht  nur,  daß  er  somit  einen  beträchtlichen
Gebietszuwachs  in  Niederlothringen  -  im  Maasgebiet  um  Lüttich  -  und  in  Oberlothringen
  -  im  Metzer  Raum  -  erreicht  hätte,  sondern  es  wäre  ihm  durch  die
Übereignung  eines  großen  Teiles  des  Dagsburger  Erbes  gelungen,  seine  Macht  weiter
  in  Richtung  Süden  bis  ins  Elsaß  auszudehnen,  so  daß  ihm  dadurch  auf  jeden  Fall
eine  hegemoniale  Stellung  im  Westen  des  Reiches  zugefallen  wäre.
Die  beiden  Erbverträge  des  Grafen  Albert  von  Dagsburg  einerseits  mit  dem
Lütticher  Bischof  und,  als  sich  Schwierigkeiten  bei  der  Vertragserfüllung  seitens
des  Bischofs  ergaben,  andererseits  mit  seinem  Neffen  Heinrich  I.  von  Brabant
hatten  Auswirkungen  auf  die  Streitigkeiten  zwischen  dem  Bischof  und  dem  Herzog,
da  es  in  der  Folgezeit,  wie  uns  Reiner  von  Lüttich  berichtet990,  zwischen  dem
Bischof  von  Lüttich  und  Herzog  Heinrich  von  Brabant  unter  anderem  um  Moha
zum  Streit  kam,  da  der  Bischof  die  mit  Albert  II.  getroffene  vertragliche  Vereinbarung
  über  den  Erwerb  Mohas  nicht  als  aufgelöst  betrachtete,  sondern  weiterhin
als  gültig  ansah.  Er  ließ  sich  den  rechtmäßigen  Erwerb  von  Moha  und  Waleffe  auch
von  Papst  Innozenz  III.  Mitte  April  1206  bestätigen991.
Die  Streitigkeiten  zwischen  dem  Lütticher  Bischof  und  dem  niederlothringischen
Herzog  dauerten  mindestens  bis  zum  Jahr  1206  an,  da  zwischen  Hugo  von  Pierrepont
  und  Heinrich  I.  von  Brabant  ein  Friedens  vertrag  unter  der  Bedingung
geschlossen  werden  sollte,  daß  Heinrich  seine  Ansprüche  auf  Moha  auf  gäbe992.  Der
Friedens  vertrag  kam  anscheinend  auch  zustande  und  wurde  wohl  dadurch  be¬989

  Original  des  Vertrages  zwischen  Albert  II.  von  Dagsburg  und  Heinrich  I.  von  Brabant,
in  Bruxelles,  AGR,  Chartes  de  Brabant,  n°  9;  siehe  im  Anhang,  UrkundeNr.  13.
990  Erschlossen  aus  Reineri  annales,  MGH  SS  XVI,  ad  1206,  S.  659  f.,  in  der  Reiner  von  der
Versöhnung  spricht,  unter  der  Bedingung,  daß  der  Herzog  seinen  Anspruch  auf  die
Grafschaft  Moha  aufgebe;  siehe  auch  Anm.  992.
991  Bestätigung  von  Innozenz  III.  vom  15.  April  1206,  abgedruckt  in:  Bormans  u.
Schoolmeesters,  Cartulaire  I,  Nr.  96,  S.  151  f.:  Eapropter  vestris  iustis  postulationibus
gratum  impendentes  assensum,  concessionem  bonorum  de  Musal  et  de  Waleue  cum
hominibus  et  omnibus  pertinentiis  suis  quam  nobilis  vir  comes  de  Musal  jecit  ecclesie
Leodiensi,  sicut  rationabiliter  facta  est  auctoritate  apostolica  confirmamus  et  presentis
scripti  patrocinio  communimus  (Zitat,  ebda.,  S.  151).
992  Reineri  annales,  MGH  SS  XVI,  ad  1206,  S.  659  f.:  Episcopus  Leodiensis  cum  duce
Brabantino  in  concordiam  rediit,  ita  tamen  quod  dux  Musalensem  comitatum  refutaret',
Auszug  bei  Poncelet,  Actes,  S.  263.

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