Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

von  mehreren  Anhängern  Ottos  IV.  verfaßten  Brief  enthalten  sind920,  auf  der
anderen  Seite  aber  hinsichtlich  des  Schreibens  des  Grafen  Albert  von  Dagsburg  an
den  Papst92!,  das  ja  höchstwahrscheinlich  von  der  offiziellen  welfischen  Delegation
Papst  Innozenz  III.  zusammen  mit  den  anderen  hier  angeführten  Schreiben
überbracht  worden  war922,  überhaupt  keinen  Wert  auf  eine  exakte  Darstellung  der
Rechtslage  gelegt  haben?  Wäre  es  nicht  vielmehr  widersinnig,  daß  die  wählende
Fürstengnippe  einem  Grafen,  nämlich  Albert  II.,  es  erlaubt  hätte,  gegenüber  dem
Papst  zu  behaupten,  Otto  IV.  gewählt  zu  haben,  falls  sie  in  dieser  Situation  wirklich
darauf  bedacht  gewesen  sein  sollte,  die  Grafen  von  der  Königswahl  auszuschließen?
Denn  gerade  diese  schriftlich  fixierte  Behauptung  des  Dagsburger  Grafen  gegenüber
  der  Autorität  des  Papstes  bedeutet  ja  in  der  logischen  Konsequenz  die
Fixierung  seines  -  gräflichen  -  Wahlrechtes,  also  das  Gegenteil  des  von  den  Reichsfürsten
  angeblich  gewollten  Ausschlusses  der  Grafen  von  der  Königswahl923.
Letzeres  Argument  zeigt  meines  Erachtens  deutlich  die  Widersprüchlichkeit  der
These  von  Mitteis  auf.
Darüber  hinaus  ist  es  nicht  ganz  einsichtig,  warum  die  relativ  kleine  Fürstengnippe
der  Wähler  des  Welfen  in  so  einer  prekären  Situation,  in  der  es  mit  Sicherheit
darauf  ankam,  möglichst  viele  Anhänger  für  Otto  zu  gewinnen,  ein  Interesse  gehabt
haben  sollte,  die  Grafen  von  der  Wahl  auszuschließen.  Das  Argument  Theodor
Lindners,  daß  jede  der  beiden  Parteien  -  und  besonders  die  Kölner  Partei  -
möglichst  viele  Wähler  auf  ihre  Seite  ziehen  wollte924,  scheint  mir  somit  in  die
richtige  Richtung  zu  weisen.  Warum  sollte  die  Partei  um  Adolf  von  Köln,  die  ja  die
zahlenmäßig  eindeutig  schwächere  Partei  war925,  die  dazu  noch  in  mehreren

920  Die  Wähler  Ottos  hatten  nämlich  behauptet,  sie  hätten  ihre  Reichslehen  von  Otto  direkt
erhalten:  Nos  autem  principes,  qui  iam  dictum  dominum  O(ttonem)  in  regem  elegimus,
feoda  nostra  que  ab  imperio  tenemus  a  manu  ipsius  recipientes,  hominium  sibi  fecimus
et  fidelitatem  iurauimus  (RNI,  Nr.  10,  S.  23-26,  hier  S.  25).  Diesen  Brief  unterschreibt
auch  ein  Graf  Heinrich  von  Kuik,  der  lediglich  mit  consensi  et  subscripsi  (ebda.,  S.  26)
unterzeichnet,  während  die  restlichen  Unterzeichner,  der  Erzbischof  von  Köln,  die
Bischöfe  von  Paderborn  und  Minden,  die  Äbte  von  Inden,  Werden  und  Corvey  und  der
Herzog  von  Niederlothringen  mit  elegi  et  subscripsi  (ebda.)  unterzeichnen.  Die
Abgrenzung  zwischen  Wähler  und  lediglich  Zustimmenden  wird  also  deutlich
vollzogen.
921  RNI,  Nr.  8,  S.  20  f.
922  siehe  RNI,  Nr.  3,  S.  10,  Anm.  1.
923  K.  Heinemeyer,  König  und  Reichsfürsten  in  der  späten  Salier-  und  frühen  Stauferzeit,
in:  Vom  Reichsfürstenstande,  hrsg.  v.  W.  HEINEMEYER,  Köln,  Ulm  1987,  S.  37  mit
Anm.  173,  sieht  im  Anschluß  an  Parisse,  La  noblesse  lorraine,  2.  Bd.,  S.  723-727,  das
Schreiben  Alberts  II.  als  Ausdruck  von  dessen  Selbständigkeitsstreben.
924  Th.  Lindner,  Die  deutschen  Königswahlen  und  die  Entstehung  des  Kurfürstenthums,
Leipzig  1893,  S.  96  f.
925  RNI,  Nr.  29,  S.  74-91,  hier  S.  88:  De  Octone  uidelur  quod  non  liceat  ipsi  fauere,
quoniam  a  pauciotibus  est  electus.  Von  Philipps  Wählern  und  Anhängerschaft  wird  von
Innozenz  zusätzlich  betont,  daß  sie  die  Mehrzahl  der  Fürsten  bildete:  De  Philippo
uidetur  similiter  quod  non  liceat  contra  eius  electionem  uenire.  Cum  enim  in
electionibus  circa  electores  zelus,  dignitas  et  numerus  attendatur  et  de  zelo  non  sit  facile
iudicare,  cum  ipse  a  pluribus  et  dignioribus  sit  electus  et  adhuc  plures  et  digniores
principes  sequantur  eundem,  iuste  videtur  electus  (ebda.,  S.  79  f.).

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