Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Die  Rolle  Alberts  II.  bei  der  Königswahl  Ottos  IV.
Da  Herzog  Berthold  wegen  seines  Wechsels  zur  staufischen  Partei  nicht  in
Andernach  erschienen  war,  galt  es  für  die  niederrheinische  Opposition,  möglichst
rasch  einen  neuen  Kandidaten  zu  suchen.  Noch  auf  der  Versammlung  in  Andernach
einigte  man  sich  auf  Otto  von  Poitou,  einen  Sohn  Heinrichs  des  Löwen  und  Neffen
des  englischen  Königs  Richard913.
Vor  allem  an  der  Erhebung  Ottos  von  Poitou  zum  König  war  der  Dagsburger  Graf
maßgeblich  beteiligt.  Über  die  Funktion  Alberts  II.  bei  der  Wahl  Ottos  gibt  uns
glücklicherweise  eine  Quelle  aus  erster  Hand  Auskunft,  nämlich  ein  undatierter
Brief  des  Dagsburger  Grafen  an  Papst  Innozenz  III.,  in  dem  er  diesem  die  Wahl
Ottos  anzeigt  und  sich  selbst  explizit  als  Wähler  des  Welfen  bezeichnet:  Cum
Juisset  rebus  humanis  Hen(ricus)  Imperator  exemptus,  nos  et  alii  principes
dominum  Ott(onem),  quondam  Henr(ici)  ducis  Saxonie  (filium),  in  regem
Romanorum  elegimus914,
Gerade  das  signifikante  elegimus  hat  die  Forschung  vor  Probleme  gestellt,  denn  die
seit  Julius  Ficker  geltende  Forschungsmeiuung  besagt,  daß  im  Zusammenhang  mit
der  Herausbildung  des  jüngeren  Reichsfürsten  Standes,  die  Königswahl  ab  der
Doppel  wähl  des  Jahres  1198  allein  den  Reichsfürsten  Vorbehalten  blieb,  die  Grafen
also  von  der  Königswahl  ausgeschlossen  waren915.  So  hat  man  versucht,  das
elegimus  nicht  im  Sinne  von  „wir  haben  gewählt“  aufzufassen,  sondern  in  einer
abschwächenden  Weise  als  eine  nicht  rechtlich  verbindliche  Handlung  zu  interpretieren.
  Vor  allem  Heinrich  Mitteis  ist  als  Vertreter  dieser  Meinung  auf  getreten.
Er  behauptet,  man  habe  die  Grafen  zwar  mit  wählen  lassen,  deren  Entscheidung  sei
aber  rechtlich  nicht  mehr  relevant  gewesen916.  Die  Argumentation  von  Heinrich
Mitteis  ist  bei  genauerem  Hinsehen  nicht  stichhaltig.  Warum  sollten  die  fürstlichen
Wähler  auf  der  einen  Seite  -  gerade  in  schriftlichen  Zeugnissen  -  größten  Wert  auf
Abgrenzung  gelegt  haben,  wie  Mitteis  im  Falle  der  Formulierungen  behauptet917,
welche  in  den  wohl  alle  zwischen  dem  12.  Juli  1198  und  März  1199  abgefaßten
Schreiben  von  König  Otto  IV.918,  vom  Erzbischof  Adolf  von  Köln919  und  in  einem

913  Knipping,  Regesten,  2.  Bd.,  Nr.  1538.
914  RNI,  Nr.  8,  S.  20  f„  Zitat,  S.  20.
915  J.  Ficker,  Vom  Reichsfürstenstande.  Forschungen  zur  Geschichte  der  Reichsverfassung
zunächst  im  12.  und  13.  Jahrhundert,  2  Bde.,  ab  Bd.  2,  Teil  1  hrsg.  v.  P.  Puntschart,
Aalen  1961  (=  Ndr.  d.  Ausg.  1861-1923),  bes.  Bd.  1,  S.  94-128  und  Bd.  2,1,  bes.  S.  5-31.
  Ficker  erwähnt  den  Brief  Alberts  II.  an  den  Papst  (Bd.  2,1,  S.  14),  er  meint  aber,
Bezug  nehmend  auf  das  Wort  eligere,  das  in  mehreren  Dokumenten  zur  Königswahl
vorkommt:  „Mag  nun  hier  das  größere  Gewicht  auf  die  Vieldeutigkeit  des  Wortes
Eligere,  auf  die  Nichtbeachtung  des  Unterschiedes  zwischen  Wahl  und  Zustimmung,
oder  aber  darauf  zu  legen  sein,  daß  die  Scheidung  in  Fürsten  und  Magnaten  noch  zu  neu
war,  um  sich  bereits  in  allen  Verhältnissen  des  Staatslebens  mit  Schärfe  geltend  zu
machen,  sichere  Zeugnisse,  daß  wenigstens  noch  die  angeseheneren  Magnaten  eine
Wahlstimme  hatten,  dürfen  wir  kaum  in  jenen  Stellen  sehen“  (ebda.,  S.  16).
916  MllTHlS,  Königswahl,  S.  134  f.,  Anm.  416.
917  Ebda.,  S.  134.
918  RNI,  Nr.  3,  S.  10-13,  hier  S.  11:  ...  ad  quos  de  iure  spectat  electio.
919  RNI,  Nr.  9,  S.  21-23,  hier  S.  22:  ...  qui  de  iure  eligere  debent.

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