Die Rolle Alberts II. bei der Königswahl Ottos IV.
Da Herzog Berthold wegen seines Wechsels zur staufischen Partei nicht in
Andernach erschienen war, galt es für die niederrheinische Opposition, möglichst
rasch einen neuen Kandidaten zu suchen. Noch auf der Versammlung in Andernach
einigte man sich auf Otto von Poitou, einen Sohn Heinrichs des Löwen und Neffen
des englischen Königs Richard913.
Vor allem an der Erhebung Ottos von Poitou zum König war der Dagsburger Graf
maßgeblich beteiligt. Über die Funktion Alberts II. bei der Wahl Ottos gibt uns
glücklicherweise eine Quelle aus erster Hand Auskunft, nämlich ein undatierter
Brief des Dagsburger Grafen an Papst Innozenz III., in dem er diesem die Wahl
Ottos anzeigt und sich selbst explizit als Wähler des Welfen bezeichnet: Cum
Juisset rebus humanis Hen(ricus) Imperator exemptus, nos et alii principes
dominum Ott(onem), quondam Henr(ici) ducis Saxonie (filium), in regem
Romanorum elegimus914,
Gerade das signifikante elegimus hat die Forschung vor Probleme gestellt, denn die
seit Julius Ficker geltende Forschungsmeiuung besagt, daß im Zusammenhang mit
der Herausbildung des jüngeren Reichsfürsten Standes, die Königswahl ab der
Doppel wähl des Jahres 1198 allein den Reichsfürsten Vorbehalten blieb, die Grafen
also von der Königswahl ausgeschlossen waren915. So hat man versucht, das
elegimus nicht im Sinne von „wir haben gewählt“ aufzufassen, sondern in einer
abschwächenden Weise als eine nicht rechtlich verbindliche Handlung zu interpretieren.
Vor allem Heinrich Mitteis ist als Vertreter dieser Meinung auf getreten.
Er behauptet, man habe die Grafen zwar mit wählen lassen, deren Entscheidung sei
aber rechtlich nicht mehr relevant gewesen916. Die Argumentation von Heinrich
Mitteis ist bei genauerem Hinsehen nicht stichhaltig. Warum sollten die fürstlichen
Wähler auf der einen Seite - gerade in schriftlichen Zeugnissen - größten Wert auf
Abgrenzung gelegt haben, wie Mitteis im Falle der Formulierungen behauptet917,
welche in den wohl alle zwischen dem 12. Juli 1198 und März 1199 abgefaßten
Schreiben von König Otto IV.918, vom Erzbischof Adolf von Köln919 und in einem
913 Knipping, Regesten, 2. Bd., Nr. 1538.
914 RNI, Nr. 8, S. 20 f„ Zitat, S. 20.
915 J. Ficker, Vom Reichsfürstenstande. Forschungen zur Geschichte der Reichsverfassung
zunächst im 12. und 13. Jahrhundert, 2 Bde., ab Bd. 2, Teil 1 hrsg. v. P. Puntschart,
Aalen 1961 (= Ndr. d. Ausg. 1861-1923), bes. Bd. 1, S. 94-128 und Bd. 2,1, bes. S. 5-31.
Ficker erwähnt den Brief Alberts II. an den Papst (Bd. 2,1, S. 14), er meint aber,
Bezug nehmend auf das Wort eligere, das in mehreren Dokumenten zur Königswahl
vorkommt: „Mag nun hier das größere Gewicht auf die Vieldeutigkeit des Wortes
Eligere, auf die Nichtbeachtung des Unterschiedes zwischen Wahl und Zustimmung,
oder aber darauf zu legen sein, daß die Scheidung in Fürsten und Magnaten noch zu neu
war, um sich bereits in allen Verhältnissen des Staatslebens mit Schärfe geltend zu
machen, sichere Zeugnisse, daß wenigstens noch die angeseheneren Magnaten eine
Wahlstimme hatten, dürfen wir kaum in jenen Stellen sehen“ (ebda., S. 16).
916 MllTHlS, Königswahl, S. 134 f., Anm. 416.
917 Ebda., S. 134.
918 RNI, Nr. 3, S. 10-13, hier S. 11: ... ad quos de iure spectat electio.
919 RNI, Nr. 9, S. 21-23, hier S. 22: ... qui de iure eligere debent.
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