von Moha - ohne Grafentitel - bezeichnet429. Eine weitere Nennung eines Albert
von Moha in einer Urkunde von Herzog Friedrich von Niederlothringen aus dem
Jahr 1059, in der dieser in der Zeugenreihe als Graf von Moha bezeichnet wird430,
bezieht Vanderldndere auf den Grafen Albert I. von Dagsburg-Egisheim431.
Die Ansicht Vanderkinderes wurde zum Beispiel von Jules Herbilion übernommen432.
Jedoch zieht Ferdinand Tihon die These Vanderkinderes in Zweifel433.
Er bezieht die Nennung des Grafen Albert von Moha in der Urkunde von Herzog
Friedrich aus dem Jahre 1059 nicht auf Albert I. von Dagsburg-Egisheim, sondern
auf Albert von Moha, den Vater der Gemahlin Heinrichs I. von Dagsburg-Egisheim434.
Tihon meint, daß schon vor der Übernahme von Moha durch die
Dagsburger Grafen das Gebiet als Grafschaft bezeichnet wurde, vielleicht indem
der Herr von Moha den Grafentitel auf Grund kaiserlicher Bewilligung erhalten
oder aber einfach usurpiert hätte435.
Kann es sich bei dem 1059 erwähnten Grafen Albert von Moha um Albert I. von
Dagsburg-Egisheim handeln? Untersuchen wir die Argumente Tihons: Er geht
davon aus, daß es sich bei den in den Urkunden von 1031 und 1059 Genannten um
ein und dieselbe Person handelt. Da der in der Urkunde von 1031 erwähnte Albert
von Moha aus chronologischen Gründen unmöglich Albert I. von Dagsburg-Moha
sein kann, nimmt er an, daß auch der 1059 genannte Graf Albert nicht der
Dagsburger Graf sein könne436. Diese Schlußfolgerung ist allerdings nicht
beweiskräftig. Daß der 1031 erwähnte Albert von Moha wegen der chronologischen
Probleme nicht mit Albert I. von Dagsburg identisch sein kann, wurde von Tihon
indes richtig gesehen. Kann man aber diese Argumentation auch bei dem Problem
gelten lassen, um wen es sich bei dem 1059 genannten Grafen Albert gehandelt hat?
Kann diese Person aus Altersgründen überhaupt Albert I. von Dagsburg sein? Wir
kennen das Geburtsjahr des Dagsburger Grafen nicht. Wir können lediglich
vermuten, daß er gegen Ende der fünfziger Jahre des 11. Jahrhunderts geboren
wurde437. Er könnte also bei einer großzügigen Auslegung des „gegen Ende der
fünfziger Jahre“ durchaus auch einige Zeit vor diesem Zeitpunkt geboren worden
sein. Er wäre wahrscheinlich bei einer solchen Annahme 1059 immer noch
unmündig gewesen. Allerdings können, das soll erwähnt werden, auch unmündige
Personen als Zeugen auftreten438. Dies bringt uns also nicht viel weiter. Handelt es
sich 1059 jedoch wirklich um den Dagsburger Grafen, so fällt immerhin auf, daß
429 Vanderkindere, La formation, 2. Bd, S. 152.
430 Die Urkunde ist abgedruckt bei Piot, Cartulaire I, Nr. 13, S. 18 f.: ... Signum Alberti,
comitis de Musal (Zitat, ebda, S. 19).
431 Vanderkindere, La formation, 2. Bd., S. 154.
432 J. Herbillon, Le Comté de Dabor en Hesbaye, in: BCRTD IX, 1935, S. 165 f.
433 Tihon, Histoire, S. 154 f.
434 Ebda
435 Ebda, S. 155; Donnet, Les origines, S. 133 f., bezieht sich auf Vanderkindere, scheint
aber Tihons These für durchaus möglich zu halten.
436 Tihon, Histoire, S. 154 f.
437 Siehe dazu oben, S. 66.
438 Siehe dazu oben, S. 93 f.
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