Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

Liudprands  historische  Exaktheit  zumessen  darf'148.  In  diesem  Fall  hätte  doch  Otto
I. den  Grafen  sofort  festsetzen  können,  wenn  er  damals  schon  an  eine  Verurteilung
gedacht  hatte.  Warum  verstrich  also  eine  so  lange  Zeitspanne  bis  zum  Prozeß  gegen
Guntram?  Als  Erklärung  böten  sich  zwei  Möglichkeiten  an.  So  wäre  es  zum  einen
denkbar,  daß  Otto  939  dringend  die  militärische  Unterstützung  des  mächtigen
Grafen  benötigt  hatte  und  nur  eine  spätere,  günstigere  Gelegenheit  für  eine
Verurteilung  abgewartet  hat,  oder  zum  anderen  -  was  wohl  eher  angenommen
werden  kann  -  reichte  der  Tatbestand  einer  versuchten  Erpressung  durch  Guntram,
die  ja  zurückgenommen  wurde,  für  eine  Verurteilung  nicht  aus149,  und  der  König
mußte  einen  schwerwiegenden  Rechtsbruch  des  Grafen  abwarten,  der  zu  einer
Verurteilung  Gelegenheit  geben  konnte.  Dieser  ist  dann  erst  kurz  vor  952
eingetreten.  Worin  dieser  Rechtsbruch  des  Grafen  wirklich  bestanden  hat,  darüber
schweigen  leider  die  Quellen.  Möglicherweise  liefert  gerade  dies  uns  einen
Hinweis,  daß  die  Anklage,  die  gegen  Guntram  erhoben  wurde,  nicht  juristisch
einwandfrei  begründet  werden  konnte.  Somit  bleibt  lediglich  festzustellen,  daß  die
Rechtsgrundlage  des  Prozesses  gegen  Guntram  immer  noch  im  dunkeln  liegt.
Von  dieser  Kritik  an  der  These  von  Thomas  Zotz  bleibt  jedoch  dessen  durchaus
Wahrscheinlichkeit  beanspruchende  Behauptung  unberührt,  Guntram  sei  ein  Jahr
nach  seiner  Absetzung  vom  König  wieder  begnadigt  worden150.  Zotz  begründet
diese  These  damit,  daß  Guntram  nach  952  weiterhin  über  Eigengüter  verfügte,  so
wie  es  uns  im  Falle  von  Dorlisheim  belegt  ist151.  Es  wurden  wahrscheinlich  nur
wenige  Eigengüter  Guntrams  vom  König  konfisziert,  das  meiste  an  Eigengut  blieb
Guntram  sicherlich  erhalten152.  Dazu  kommt  noch,  daß  die  Rückgabe  von  Eigengut
an  ehedem  verurteilte  Adelige  -  ebenfalls  wie  die  Einjahresfrist  -  zur  Begnadigungspraxis
  Ottos  I.  gehörte153,  und  so  folgert  Zotz,  daß  Guntram  ebenfalls
begnadigt  worden  sei.  Er  zieht  das  Diplom  Ottos  I.  vom  11.  August  953  für  Lorsch
heran,  in  dem  der  König  fast  genau  ein  Jahr  nach  der  Verurteilung  des  Grafen  der
Abtei  30  Hufen  in  Brumath  und  umliegenden,  zu  Brumath  gehörigen  Orten,
quicquid  hereditarii  iuris  Guntramnus  habuit,  folglich  allodialer  Besitz  des  Grafen

148  Die  Intention  Liudprands  von  Cremona,  diesen  Vorfall  zu  erzählen,  liegt  ja  in  erster
Linie  nicht  darin,  dieses  Ereignis  historisch  getreu  darzustellen,  sondern  Ottos
unerschütterliche  Treue  an  den  christlichen  Glauben  darzustellen.  Das  Ansinnen  des
Grafen  an  Otto  I.  wird  von  Liudprand  als  Versuchung  des  Teufels  gedeutet,  der  Otto  als
rechter  christlicher  Herrscher  widersteht  (Liudprandi  Antapodosis,  lib.  IV,  cap.  28,  S.
123  f.).
149  Auch  ist  man  unwillkürlich  versucht,  an  einen  ähnlich  gelagerten  Fall  zu  denken,
nämlich  an  die  Vorgänge  um  die  Absetzung  Heinrichs  des  Löwen,  die  gewisse
Parallelen  zu  der  von  Liudprand  von  Cremona  erzählten  Anekdote  aufweisen.  Auch  hier
gibt  die  sogenannte  Erpressung  durch  Heinrich  nicht  die  Rechtsgrundlage  für  die  etwas
später  erfolgte  Absetzung  des  Herzogs  ab.  Allerdings  hat  Heinrich  der  Löwe  dem  Kaiser
nicht  gedroht,  zu  dessen  Feinden  überzulaufen.
150  Zotz,  König  Otto  I.,  S.  74  ff.
151  Notitiae  Altorfenses,  MGH  SS  XV,2,  S.  994;  vgl.  auch  Hlawitschka,  Anfänge,  S.  113
f.;  Zotz,  König  Otto  I.,  S.  74;  siehe  im  Kap.  'Besitzungen'  den  Art.  'Dorlisheim'.
152  Zotz,  König  Otto  I.,  S.  77.
>53  Ebda,  S.  73.

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