Liudprands historische Exaktheit zumessen darf'148. In diesem Fall hätte doch Otto
I. den Grafen sofort festsetzen können, wenn er damals schon an eine Verurteilung
gedacht hatte. Warum verstrich also eine so lange Zeitspanne bis zum Prozeß gegen
Guntram? Als Erklärung böten sich zwei Möglichkeiten an. So wäre es zum einen
denkbar, daß Otto 939 dringend die militärische Unterstützung des mächtigen
Grafen benötigt hatte und nur eine spätere, günstigere Gelegenheit für eine
Verurteilung abgewartet hat, oder zum anderen - was wohl eher angenommen
werden kann - reichte der Tatbestand einer versuchten Erpressung durch Guntram,
die ja zurückgenommen wurde, für eine Verurteilung nicht aus149, und der König
mußte einen schwerwiegenden Rechtsbruch des Grafen abwarten, der zu einer
Verurteilung Gelegenheit geben konnte. Dieser ist dann erst kurz vor 952
eingetreten. Worin dieser Rechtsbruch des Grafen wirklich bestanden hat, darüber
schweigen leider die Quellen. Möglicherweise liefert gerade dies uns einen
Hinweis, daß die Anklage, die gegen Guntram erhoben wurde, nicht juristisch
einwandfrei begründet werden konnte. Somit bleibt lediglich festzustellen, daß die
Rechtsgrundlage des Prozesses gegen Guntram immer noch im dunkeln liegt.
Von dieser Kritik an der These von Thomas Zotz bleibt jedoch dessen durchaus
Wahrscheinlichkeit beanspruchende Behauptung unberührt, Guntram sei ein Jahr
nach seiner Absetzung vom König wieder begnadigt worden150. Zotz begründet
diese These damit, daß Guntram nach 952 weiterhin über Eigengüter verfügte, so
wie es uns im Falle von Dorlisheim belegt ist151. Es wurden wahrscheinlich nur
wenige Eigengüter Guntrams vom König konfisziert, das meiste an Eigengut blieb
Guntram sicherlich erhalten152. Dazu kommt noch, daß die Rückgabe von Eigengut
an ehedem verurteilte Adelige - ebenfalls wie die Einjahresfrist - zur Begnadigungspraxis
Ottos I. gehörte153, und so folgert Zotz, daß Guntram ebenfalls
begnadigt worden sei. Er zieht das Diplom Ottos I. vom 11. August 953 für Lorsch
heran, in dem der König fast genau ein Jahr nach der Verurteilung des Grafen der
Abtei 30 Hufen in Brumath und umliegenden, zu Brumath gehörigen Orten,
quicquid hereditarii iuris Guntramnus habuit, folglich allodialer Besitz des Grafen
148 Die Intention Liudprands von Cremona, diesen Vorfall zu erzählen, liegt ja in erster
Linie nicht darin, dieses Ereignis historisch getreu darzustellen, sondern Ottos
unerschütterliche Treue an den christlichen Glauben darzustellen. Das Ansinnen des
Grafen an Otto I. wird von Liudprand als Versuchung des Teufels gedeutet, der Otto als
rechter christlicher Herrscher widersteht (Liudprandi Antapodosis, lib. IV, cap. 28, S.
123 f.).
149 Auch ist man unwillkürlich versucht, an einen ähnlich gelagerten Fall zu denken,
nämlich an die Vorgänge um die Absetzung Heinrichs des Löwen, die gewisse
Parallelen zu der von Liudprand von Cremona erzählten Anekdote aufweisen. Auch hier
gibt die sogenannte Erpressung durch Heinrich nicht die Rechtsgrundlage für die etwas
später erfolgte Absetzung des Herzogs ab. Allerdings hat Heinrich der Löwe dem Kaiser
nicht gedroht, zu dessen Feinden überzulaufen.
150 Zotz, König Otto I., S. 74 ff.
151 Notitiae Altorfenses, MGH SS XV,2, S. 994; vgl. auch Hlawitschka, Anfänge, S. 113
f.; Zotz, König Otto I., S. 74; siehe im Kap. 'Besitzungen' den Art. 'Dorlisheim'.
152 Zotz, König Otto I., S. 77.
>53 Ebda, S. 73.
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