Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

habe  dieses  Ansinnen  schroff  zurückgewiesen  und  erwidert,  der  Graf  solle  sich
doch  mit  den  übrigen  Treulosen  aus  dem  Lager  entfernen140.  Daraufhin  habe  sich
der  Gral'  dem  König  zu  Füßen  geworfen  und  ihn  um  Verzeihung  gebeten141 142.  Was
weiter  geschah,  berichtet  uns  Liudprand  nicht.  Es  ist  durchaus  wahrscheinlich,  wie
Zotz  herausgearbeitet  hat,  daß  dieser  nicht  namentlich  benannte  Graf  mit  dem  im
Jahre  952  verurteilten  Grafen  Guntram  identisch  ist.  Als  wichtigen  Hinweis  in
dieser  Richtung  sieht  Zotz  das  Interesse  des  Grafen  an  der  Abtei  Lorsch.  Überdies
ist  bekannt,  daß  Guntram  Eigengüter  im  elsässischen  Brumath  hatte143,  und  hier
berühren  sich  die  Interessen  Guntrams  und  der  Abtei.  König  Arnulf  von  Kärnten
hatte  nämlich  am  27.  November  889  den  Fiskus  Brumath  an  die  Lorscher  Abtei
gegeben143.  Somit  wäre  das  Interesse  des  bei  Liudprand  erwähnten  comes  quidatn
tune  praedives  an  Lorsch  zu  erklären,  wenn  dieser  Graf  mit  Guntram  identisch
wäre.  In  diese  Indizien-  und  Folgerungskette  paßt  zusätzlich  noch  das  Faktum,  daß
die  Eigengüter  Guntrams  in  Brumath  schließlich  von  Otto  I.  953  an  Lorsch
übertragen  wurden144.
Ob  aber  die  von  Liudprand  erzählte  Anekdote  die  Rechtsgrundlage  für  den
Hochverratsprozeß  liefert,  bleibt  doch  sehr  fraglich.  Es  bietet  sich  in  diesem  Fall  an,
das  Vorgehen  Ottos  I.  gegen  Erzbischof  Friedrich  von  Mainz  und  Bischof  Ruthard
von  Straßburg,  die  ja  im  Gegensatz  zu  dem  Grafen  das  königliche  Lager  verlassen
haben,  als  Vergleich  heranzuziehen.  Otto  I.  hat  den  Erzbischof  Friedrich  in
Hammaburgensem  urbem  quasi  in  exilium  destinavit145,  aber  bald  wieder  in  seine
frühere  Würde  eingesetzt14^.  Der  Straßburger  Bischof  wurde  nach  seiner  Gefangennahme
  in  der  Schlacht  von  Andernach  in  die  Verbannung  ins  Kloster  Corvey
geschickt,  und  auch  er  wurde  ein  Jahr  später  vom  König  begnadigt  und  in  sein
Straßburger  Bischofsamt  wieder  zurückgeführt147.  Otto  I.  hat  also  die  Delinquenten
bei  einem  wesentlich  schwereren  Vergehen  -  Erzbischof  und  Bischof  sind  ja
tatsächlich  zur  Seite  der  Aufständischen  übergewechselt  -  schon  nach  einem  Jahr
wieder  begnadigt.  Es  bleibt  zudem  erklärungsbedürftig,  weswegen  Otto  I.  Guntram
erst  dreizehn  Jahre  nach  dem  von  Liudprand  erzählten  Vorfall  wegen  Hochverrates
zur  Rechenschaft  zog  und  verurteilte,  wenn  man  dazu  noch  bedenkt,  daß  der  Graf
seinen  Fehler  eingesehen  und  das  königliche  Lager  ganz  im  Gegensatz  zu
Erzbischof  Friedrich  und  Bischof  Ruthard  nicht  verlassen  hatte.  Vor  allem  hatte
sich  der  Graf  selbst  sozusagen  in  Ottos  Gewalt  begeben,  falls  man  dem  Bericht

140  Gemeint  sind  vom  König  hier  wohl  der  Erzbischof  von  Mainz  und  Bischof  Ruthard  von
Straßburg,  welche  beide  ins  Lager  der  Aufständischen  U  berge  wechselt  waren.  Siehe
Continuatio  Reginonis,  ad  939,  S.  161;  vgl.  auch  Die  Sachsengeschichte  des  Widukind
von  Korvei,  ed.  P.  Hirsch  in  Verb.  m.  H.-E.  Lohmann,  MGH  Script,  rer.  Germ.,  5.
Aufl.,  Hannover  1935,  lib.  II,  cap.  24,  S.  87;  vgl.  RegBfeStr.  I,  Nr.  135,  S.  246.
141  Liudprandi  Antapodosis,  lib.  IV,  cap.  28,  S.  123  f.
142  Siehe  dazu  unten  S.  182  f.
143  D  Am.  70,  S.  105  f.;  vgl.  Zotz,  König  Otto  1.,  S.  71  f.
144  D  O  I  166.
145  Die  Sachsengeschichte  des  Widukind  von  Korvei,  lib.  II,  cap.  25,  S.  88.
146  Ebda;  siehe  auch  Böhmer-WillI,  Nr.  6,  S.  102.
147  Die  Sachsengeschichte  des  Widukind  von  Korvei,  lib.  II,  cap.  25,  S.  88,  siehe  auch
RegBfeStr.  1,  Nm.  136  u.  137,  S.  246.

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