habe dieses Ansinnen schroff zurückgewiesen und erwidert, der Graf solle sich
doch mit den übrigen Treulosen aus dem Lager entfernen140. Daraufhin habe sich
der Gral' dem König zu Füßen geworfen und ihn um Verzeihung gebeten141 142. Was
weiter geschah, berichtet uns Liudprand nicht. Es ist durchaus wahrscheinlich, wie
Zotz herausgearbeitet hat, daß dieser nicht namentlich benannte Graf mit dem im
Jahre 952 verurteilten Grafen Guntram identisch ist. Als wichtigen Hinweis in
dieser Richtung sieht Zotz das Interesse des Grafen an der Abtei Lorsch. Überdies
ist bekannt, daß Guntram Eigengüter im elsässischen Brumath hatte143, und hier
berühren sich die Interessen Guntrams und der Abtei. König Arnulf von Kärnten
hatte nämlich am 27. November 889 den Fiskus Brumath an die Lorscher Abtei
gegeben143. Somit wäre das Interesse des bei Liudprand erwähnten comes quidatn
tune praedives an Lorsch zu erklären, wenn dieser Graf mit Guntram identisch
wäre. In diese Indizien- und Folgerungskette paßt zusätzlich noch das Faktum, daß
die Eigengüter Guntrams in Brumath schließlich von Otto I. 953 an Lorsch
übertragen wurden144.
Ob aber die von Liudprand erzählte Anekdote die Rechtsgrundlage für den
Hochverratsprozeß liefert, bleibt doch sehr fraglich. Es bietet sich in diesem Fall an,
das Vorgehen Ottos I. gegen Erzbischof Friedrich von Mainz und Bischof Ruthard
von Straßburg, die ja im Gegensatz zu dem Grafen das königliche Lager verlassen
haben, als Vergleich heranzuziehen. Otto I. hat den Erzbischof Friedrich in
Hammaburgensem urbem quasi in exilium destinavit145, aber bald wieder in seine
frühere Würde eingesetzt14^. Der Straßburger Bischof wurde nach seiner Gefangennahme
in der Schlacht von Andernach in die Verbannung ins Kloster Corvey
geschickt, und auch er wurde ein Jahr später vom König begnadigt und in sein
Straßburger Bischofsamt wieder zurückgeführt147. Otto I. hat also die Delinquenten
bei einem wesentlich schwereren Vergehen - Erzbischof und Bischof sind ja
tatsächlich zur Seite der Aufständischen übergewechselt - schon nach einem Jahr
wieder begnadigt. Es bleibt zudem erklärungsbedürftig, weswegen Otto I. Guntram
erst dreizehn Jahre nach dem von Liudprand erzählten Vorfall wegen Hochverrates
zur Rechenschaft zog und verurteilte, wenn man dazu noch bedenkt, daß der Graf
seinen Fehler eingesehen und das königliche Lager ganz im Gegensatz zu
Erzbischof Friedrich und Bischof Ruthard nicht verlassen hatte. Vor allem hatte
sich der Graf selbst sozusagen in Ottos Gewalt begeben, falls man dem Bericht
140 Gemeint sind vom König hier wohl der Erzbischof von Mainz und Bischof Ruthard von
Straßburg, welche beide ins Lager der Aufständischen U berge wechselt waren. Siehe
Continuatio Reginonis, ad 939, S. 161; vgl. auch Die Sachsengeschichte des Widukind
von Korvei, ed. P. Hirsch in Verb. m. H.-E. Lohmann, MGH Script, rer. Germ., 5.
Aufl., Hannover 1935, lib. II, cap. 24, S. 87; vgl. RegBfeStr. I, Nr. 135, S. 246.
141 Liudprandi Antapodosis, lib. IV, cap. 28, S. 123 f.
142 Siehe dazu unten S. 182 f.
143 D Am. 70, S. 105 f.; vgl. Zotz, König Otto 1., S. 71 f.
144 D O I 166.
145 Die Sachsengeschichte des Widukind von Korvei, lib. II, cap. 25, S. 88.
146 Ebda; siehe auch Böhmer-WillI, Nr. 6, S. 102.
147 Die Sachsengeschichte des Widukind von Korvei, lib. II, cap. 25, S. 88, siehe auch
RegBfeStr. 1, Nm. 136 u. 137, S. 246.
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