schließlich in letzter Konsequenz in den Konflikt der Eberhardiner mit Heinrichs I.
Nachfolger, Otto I.
Konflikt mit Otto I.
Erste Konflikte der Eberhardiner mit dem ottonischen Königtum zeigen sich um die
Mitte des 10. Jahrhunderts und stehen deutlich mit der politischen Neuorientierung
Ottos I. in Verbindung, die sich aus dessen Heirat mit Adelheid von Burgund, einer
Tochter von König Rudolf II. von Hochburgund, ergab114. Vor allem an zwei
Ereignissen verdeutlichen sich die Konflikte: an der Absetzung Guntrams im Jahre
952 und sieben Jahre später an den Vorgängen um die Neubesiedlung von Lüders.
Der Prozeß gegen Guntram
Eine entscheidende Zäsur in der Geschichte der eberhardinisehen Familie bildete
die auf dem Augsburger Hoftag Anfang August 952115 von König Otto I.
vorgenommene Absetzung des mächtigen Grafen Guntram, die die Konfiszierung
seiner Güter nach sich zog116. Guntram war der dritte Sohn Hugos I.117 und hatte
vor seiner Absetzung im Unterelsaß und im Breisgau eine äußerst machtvolle
Stellung inne. Davon zeugt die große Zahl von Besitzungen, die er in seiner Hand
vereinigen konnte. Von den weitläufigen Besitzungen Guntrams erfahren wir fast
ausschließlich aus Königsdiplomen, zum einen durch Diplome Ottos I., in denen
dieser die ehemaligen Besitzungen des verurteilten Grafen an Verwandte und ihm
wichtige Klöster weiterverschenkte, und zum anderen durch Bestätigungsurkunden
von Ottos Nachfolger im Königsamt für die mit Guntrams ehemaligen Besitzungen
begabten Institutionen. Guntram war - soweit wir sehen - im Elsaß in Besitz der
Orte Colmar, Dorlisheim, Hüttenheim sowie von 30 Hufen in Brumath mit den
Pertinenzen Berstheim, Gries, Mommenheim, Morschweiler und Wahlenheim. Im
Breisgau gehörten ihm die Orte Bahlingen, Betzenhausen, Buggingen, Burkheim,
Denzlingen, Endingen, Ihringen, Kenzingen, Kirchzarten, Liel, der strategisch
äußerst wichtige Mauracherhof, Oberbergen, Riedlingen, der Hof Riegel,
Oberrotweil, Teningen, Tutschfelden, Unter-Birken, Vogtsburg, Wöllingen,
Wintzenheim, und im Thurgau laßt sich der Hof Eschenz als Guntrams Besitz
nachweisen118. Was von den Gütern Guntrams sein allodialer Besitz und was
möglicherweise von ihm okkupiertes Reichsgut war119, läßt sich nicht mehr
114 Siehe dazu unten, S. 179 f.
115 Böhmer-Ottenthal, Nr. 217a, dort auch zur Datierung des Hoftages; vgl. auch Th.
Zotz, Der Breisgau und das alemannische Herzogtum. Zur Verfassungs- und
Besitzgeschichte im 10. und beginnenden 11. Jahrhundert (= VuF, Sonderbd. 15),
Sigmaringen 1974, S. 26.
116 D O I 236, S. 328: ... Guntramnus, antea quam in nostrum regium ius in nostropalacio
Augustburc iudicata fuissent pro ipsius comrmssu. Regest: Böhmer-Ottf.nthal, Nr.
313.
117 Siehe dazu oben, S. 29 ff.
118 Zu den einzelnen Orten siehe das Kap. 'Besitzungen'.
119 Zur Frage nach eventuell von Guntram okkupiertem Reichsgut, siehe unten, S. 180.
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