Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

In  einem  Fall  jedoch  kann  man  den  eberhardinisehen  Familienverband  in  Verbindung
  zu  Heinrich  I.  bringen,  nämlich  durch  ein  Quellenzeugnis,  das  in  seiner  Bedeutung
  nicht  unterschätzt  werden  sollte.  Es  handelt  sich  um  den  schon  oben  behandelten
  Gedenkbucheintrag  im  Liber  memorialis  von  Remiremont",  der  auf
das  Jahr  923  datierbar  ist99 100  und  in  dem  eberhardinische  Familienmitglieder
zusammen  mit  König  Heinrich  I.,  dem  Westfrankenkönig  Robert  und  König  Rudolf
von  Hochburgund  eingetragen  sind101.  Das  Königs  treffen,  das  man  in  Zusammenhang
  mit  dem  Abrücken  Heinrichs  I.  von  Karl  dem  Einfältigen  bringen  muß102,
zeigt,  daß  diese  Politik  von  den  Eberhardinem  in  ihrer  entscheidenden  Phase
mitgetragen  wurde,  möglicherweise  haben  sie  auch  schon  aktiv  -  zusammen  mit  der
westfränkisehen  Opposition  gegen  den  Karolinger  Karl  -  die  Wende  in  der  Politik
Heinrichs  miteingeleitet.
Ebenso  dürften  in  der  Frage  der  Besetzung  des  Straßburger  Bischofsstuhles  die
Reibungspunkte,  die  sich  während  der  Amtszeit  von  König  Konrad  I.  durch  die
Erhebung  des  mit  Hugo  I.  verwandten  Richwin  zum  Straßburger  Bischof  mit  den
Familienmitgliedern  der  Eberhardiner  ergeben  hatten,  durch  Heinrich  I.  abgebaut
worden  sein,  denn  Heinrich  I.  hat  schließlich  vielleicht  noch  gegen  Ende  des  Jahres
918,  sicher  jedoch  919,  Richwin  als  Straßburger  Bischof  anerkannt103.  Im
Gegenzug  hat  Richwin  sich  seinerseits  mit  dem  neuen  König  arrangiert.  So  ist  er  im
Jahre  922  bei  einer  von  Heinrich  I.  und  Karl  dem  Einfältigen  gemeinsam
einberufenen  Synode  -  die  beiden  Könige  waren  seit  dem  Bonner  Vertrag  von  921
durch  amicitia  verbunden104  -  in  Koblenz  anwesend105.  Auch  als  Heinrich  ab  923
in  seiner  Politik  von  Karl  dem  Einfältigen  abrückte,  Karl  zudem  noch  durch  seine
Gefangennahme  durch  den  Grafen  Heribert  von  Vermandois  vollends  machtlos
wurde,  und  als  Heinrich  I.  schließlich,  die  Spannungen  und  Kämpfe  im
Westfrankenreich  ausnutzend,  Lotharingien  im  Jahre  925  endgültig  seinem

99  Siehe  dazu  oben,  S.  137-141.
100  Siehe  dazu  den  paläographischen  Kommentar  im  Liber  memorialis  von  Remiremont,
Transkriptionsband,  S.  167;  Büttner,  Heinrichs  I.  Sudwest-  und  Westpolitik,  S.  27  f.;
Tellenbach,  Der  Liber  Memorialis  von  Remiremont,  S.  99.
101  Liber  memorialis  von  Remiremont,  fol.  6v,  Transkriptionsband,  S.  9.  Zum  Eintrag  siehe
oben,  S.  137-141.
102  Zur  Politik  Heinrichs  I.  im  Jahre  923  vgl.  Büttner,  Heinrichs  1.  Südwest-  und
Westpolitik,  S.  26  f.;  K.  Schmid,  Unerforschte  Quellen,  S.  136-143;  Althoff,
Amicitiae,  S.  364  u.  374.
103  Siehe  RegBfeStr.  I,  Nr.  123,  S.  243.  Dort  wird  auf  Grund  einer  Notiz  Erchanbalds,  daß
Richwin  seine  Amtsjahre  ab  918  zählte  (ebda.,  Nr.  121,  S.  243),  für  eine  Anerkennung
Richwins  im  Jahre  918  plädiert.  So  auch  bei  BÜTTNER,  Geschichte  des  Elsaß  I,  S.  152,
der  anführt,  daß  Richwin  seine  Amtsjahre  von  918,  dem  Antritt  Heinrichs  I.  als  König,
rechnete.  Allerdings  war  Konrads  I.  Tod  erst  am  23.  Dezember  918  erfolgt,  der  Wahl
Heinrichs  1.  gingen  Verhandlungen  von  der  Dauer  einiger  Monate  voraus  (siehe
Hlawitschka,  Frankenreich,  S.  103),  ehe  Heinrich  im  Mai  919  zum  König  gewählt
wurde  (Böhmer-Ottenthal,  Nr.  p,  S  3  ff.),  so  daß  meines  Erachtens  als  Jahr  der
Anerkennung  Richwins  erst  919  in  Frage  kommt.
104  MGH  Const.  1,  Nr.  1,  S.  1  f.
105  RegBfeStr.  I,  Nr.  124,  S.  244.

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